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eines einzelnen Staates oder die öffentliche Ordnung durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint; über das
Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet lediglich das Er-
messen des Kaisers. Die Verordnung hat auch zu bestimmen, ob die
Paßpflichtigkeit für das ganze Reich oder nur für einen bestimmten
Bezirk oder für das Reisen aus und nach bestimmten Staaten des
Auslandes in Kraft treten soll.
Die Bestimmungen über das Meldewesen? beruhen meist auf
lokalen Polizeiverordnungen. Durch diese wird den Wirten und In-
habern selbständiger Wohnungen die Verpflichtung auferlegt, der
Polizei sowohl über die Beherbergung von Reisenden als über alle
Veränderungen, welche sich unter den ständigen Bewohnern ihrer
Wohnungen zutragen, binnen einer bestimmten Zeit Anzeige zu er-
statten. Im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts war in vielen
Städten die Einrichtung der sogenannten Aufenthaltskarten eingeführt
worden; alle Personen, welche nicht Ortseinwohner waren und über
eine gewisse Zeit in der Stadt bleiben wollten, mußten bei der Polizei
eine solche Aufenthaltskarte lösen. Diese Aufenthaltskarten sid durch
Reichsgesetz abgeschafft worden®. Im übrigen haben die reichsgesetz-
lichen Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung das Melde-
wesen nicht berührt. Es ist nur vorgeschrieben, daß die Unterlassung
der Meldung eines neu Anziehenden lediglich mit einer Polizeistrafe,
niemals mit dem Verluste des Aufenthaltsrechtes gestraft werden darf?.
5. Preßpolizei'.
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Man unterscheidet zwei Systeme des Preßrechtes: das Pro-
hibitiv- oder Präventivsystem und das Repressivsystem.
Ersteres sucht rechtswidrige oder sicherheitsgefährliche Handlungen
der Presse dadurch zu verhindern, daß es die Verbreitung der
Preßerzeugnisse an eine vorherige obrigkeitliche Prüfung und Be-
willigung knüpft (Zensur). Letzteres macht die Herstellung und
Verbreitung der Preßerzeugnisse von einer derartigen Genehmigung
nicht abhängig, sondern läßt, wenn von der Presse verbotene Hand-
lungen begangen sind, nur eine nachträgliche Bestrafung eintreten.
Eine einheitliche Regelung des Preßrechtes ist durch das
? Art. Meldewesen R.L. 2, 739. (Leuthold), V.R.W. 2, 739. [H.W.B. 5,
146. (Lehr-v. Heckel)]. "
® P.G. $ 10.
?’F.G.$ 10.
ı Pözl und Brater, Art. Preßfreiheit und Preßpolizei, Staatswörterbuch
8, 227; Kommentare zum Reichapreßgesetz (Preß-G.) von Thilo 1874, Mar-
quardsen 1875, Koller 1888; v. ehwarze [-Appelius: 1908, Delius
1895; Stenglein, Nebengesetze* Nr. 15, S. 295 (Literatur daselbst Note 1.]
v. Liszt, Das deutsche Reichspreßrecht 1880; Art. Preßgesetzgebung, Preß-
gewerbe, Preßpolizei R.L. 8, 132; Jolly, Art. Preßgewerbe, Preßpolizei V.R.W.
9, 300; Rehm, Art. Preßgewerbe und Preßrecht H.W.B.? 6, 231; Kloe pel,
Reichspreßrecht 189; Gusti, Grundbegriffe des Preßrechts 1909; Eh
er,
Das deutsche Preßrecht 1909.] “