Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

154 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 52. 
beim Selbstbetriebe des Verfassers oder Herausgebers genannt sein“. 
Ausgenommen sind die nur den Zwecken des Gewerbes und Ver- 
kehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, 
als Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergl., sowie die von 
den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, von dem 
Reichstage oder der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaates 
ausgehenden Druckschriften, soweit sich ihr Inhalt auf amtliche Mit- 
teilungen beschränkt®. Unter Gemeindebehörden sind Kommunal- 
behörden im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen®, Dagegen 
gehören die amtlichen Publikationen der Kirchenbehörden nicht zu 
den Druckschriften, welche von den Bestimmungen des Gesetzes 
eximiert sind’. Kupferstiche avant la lettre fallen ebenfalls nicht 
unter die im Gesetz bestimmten Ausnahmen, doch pflegt bei ihnen 
die Praxis von der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen tat- 
sächlich abzusehen ®. 
Besondere Vorschriften existieren für die periodische Presse, 
d. h. für Zeitungen und Zeitschriften, die in monatlichen oder kürzeren 
Fristen erscheinen. Sie müssen außer der Bezeichnung der vorher 
genannten Personen auf jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke 
den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs 
enthalten®. Verantwortliche Redakteure dürfen nur Personen sein, 
die verfügungsfähig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind 
und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- 
enthalt haben !. Die Benennung sog. Scheinredakteure, d. h. die 
Bezeichnung solcher Personen als Redakteure, welche die Redaktion 
tatsächlich nicht führen, ist unzulässig!!. Dagegen können für die- 
selbe Druckschrift mehrere Redakteure genannt werden; es’muß nur 
mit Bestimmtheit zu ersehen sein, für welchen Teil der Druckschrift 
jeder von ihnen die Redaktion besorgt!*. Die Verpflichtung, einen 
verantwortlichen Redakteur anzugeben, besteht nicht für die amtliche 
Mitteilungen enthaltenden Publikationen der deutschen Reichs-, Staats- 
und Gemeindebehörden, des Reichstages und der Landesvertretungen, 
sowie für die auf mechanischem oder chemischem Wege verviel- 
fältigten periodischen Mitteilungen (Korrespondenzen), die ausschließ- 
  
durch den Wortlaut des betreffenden Paragraphen nicht gerechtfertigt und kann 
ebensowenig aus der Entstehungsgeschichte desselben als begründet nach- 
ewiesen werden. [V, gl. die Literatur und Rechtsprechung über den Begriff des 
erbreitens bei v.Schwarze-Appelius und Stenglein $ 3.] 
teß-G. $ 6. 
5 Preß-G. ‚12. 
® Vgl. die Äußerungen des Bundeskommissars v. Brauchitsch in der 
Reichstagssitzung vom 19. März 1874 (Sten. Ber. S. 423). 
? Auch diejenigen kirchlichen Behörden, welche als Organe des landes- 
herrlichen Kirchenregiments fungieren, machen hiervon keine Ausnahme, denn 
sie sind keineswegs, wie Berner a.a. 0.8. 242 und v. Liszt a.a. 0. S. 67 be- 
haupten, als Staatsbehörden anzusehen. _ 
® Vgl. hierüber die Verhandlungen in der Reichstagssitzung vom 18. März 
1874 (Sten. Ber. S. 393 fl.) 
9 Preß-G. $ 7. 
10 Preß-G. 8 8. 
11 Preß-G. $ 18. 
ı2 Preß-G. $ 7. 
 
	        
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