Sicherheitspolizei. $ 58. 155
lich an Redaktionen verbreitet werden !®, Dagegen unterliegen letztere
den allgemeinen Bestimmungen, die für Druckschriften überhaupt,
nicht bloß für periodische. bestehen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die äußere Form
der Preßerzeugnisse haben Strafe zur Folge und begründen die
Befugnis der Polizeibehörde zur vorläufigen Beschlagnahme '*.
8 58.
Die Verbreitung der Preßerzeugnisse! unterliegt in
mehrfacher Hinsicht Beschränkungen.
1. Für die Verbreitung an öffentlichen Orten, d.h.
auf Wegen, Straßen, Plätzen und anderen Orten, welche dem Publikum
allgemein zugänglich sind (Bahnhöfe, Wirtschaftsräume u.s.w.) gelten
folgende Grundsätze:
a) Zur gewerbsmäßigen Verbreitung von Druckschriften
an öffentlichen Orten ist eine Genehmigung der Ortspolizeibehörde
erforderlich, die in der Form eines für ein Jahr gültigen Legitimations-
scheines erteilt wird?®. Unter gewerbsmäßiger Verbreitung ist jede
Verbreitung zu verstehen, welche den Charakter einer dauernden,
zum Zweck des Erwerbes stattfindenden Tätigkeit hat; als Ver-
breitung .gilt nicht bloß das Verkaufen und Verteilen, sondern auch
das Anheften und Anschlagen. Der Legitimationsschein muß ver-
weigert werden: 1. Personen, die mit abschreckenden oder an-
steckenden Krankheiten behaftet oder in abschreckender Weise ent-
stellt sind. Der Umstand, daß eine Person in abschreckender Weise
entstellt ist, berechtigt jedoch nicht zur Verweigerung des Legiti-
Mmationsscheines, wenn dieselbe sich auf bloßes Anschlagen oder An-
heften von Preßerzeugnissen beschränken will, 2. Personen, die unter
Polizeiaufsicht stehen, 3. Personen, die wegen gewohnheitsmäßiger
Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt
sind®. Der Legitimationsschein soll in der Regel versagt
werden: 1. [Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht überschritten haben] *, 2. blinden, tauben, stummen und geistes-
schwachen Personen’. Der Legitimationsschein kann endlich ver-
12 Preß.G. $$ 12 und 13. Da gedruckte Korrespondenzen ebenfalls auf
mechanischem Wege vervielfältigt sind, so muß entgegen einer Entscheidung
des Reichsgerichtes (R.Str. 11, 408) angenommen werden, daß die Bestimmung des
$ 13 auch auf diese Anwendung findet. Übereinstimmend ein Urteil des Kammer-
gerichts bei Reger 7, 98 [bei Johow 5, 292. Vgl. auch Schwarze-
Ppelius $ 13 8. 81, Kloeppell S. 150; Stenglein $ 13 S. 307.]
14 Preß-G. » 18, 19, 23, Pal. über die in dieser Beziehung auftretenden
strafrechtlichen Fragen v. Liszt a.a. 0. S. 82.
ı (Delius, Über das Verteilen von Druckschriften. Pr.Ver.Bl. 24, 404;
gel, die neuere Rechtsprechung bei Delius, Deutsches Vereinsrecht* 1908
2 Gew.O. $ 43, Strafbestimmungen $ 148 Nr. 5. |Über den Begriff der
Gewerbsmäßigkeit vgl. Landmann-Rohmer $ 482]
° Gew.O. $8$ 43. 57 Nr. 1, 2 [4].
* (Ausgenommen, wenn es sich um den Ernährer einer Familie handelt.
Novelle von 1896. Früher hieß es: Minderjährige.)
8 Gew.O. SS 43. 570 [63 Abe. 1].