156 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 53.
sagt werden: 1. Personen, welche im Inlande keinen festen Wohnsitz
haben, 2. Personen, welche wegen strafbarer Handlungen aus Ge-
winnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vor-
sätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen,
[wegen Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staats-
gewalt], wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder
Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens [einer Woche] verurteilt sind, wenn
seit Verbüßung der Strafe [fünf] Jahre noch nicht verflossen sind.
Anderen Personen als den hier erwähnten darf der Legitimations-
schein nicht verweigert werden. Wegen Verweigerung des Legiti-
mationsscheines ist der Rekurs zulässig, über den nach Maßgabe der
Vorschriften, welche bei gewerblichen Konzessionserteilungen gelten,
entschieden wird®. Eine polizeiliche Genehmigung wird nicht er-
fordert für die Verteilung von Druckschriften, die für Wahl-
zwecke bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften, d. h.
Reichstag, Landtagen, Bürgerschaften bestimmt sind. Diese Freiheit
besteht jedoch nur von der amtlichen Bekanntmachung des Wahl-
tages bis zur Beendigung des Wahlaktes?’. Verboten ist die gewerbs-
mäßige Verbreitung solcher Druckschriften an öffentlichen Orten, die
in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet
sind oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver-
trieben werden, [oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der
Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist®.] Wer Druckschriften,
andere Schriften und Bildwerke im Umbherziehen feilbieten. will,
muß der zuständigen Behörde ein Verzeichnis der Gegenstände vor-
legen und darf nur die Druckschriften und anderen Gegenstände
führen, die in dem Verzeichnis enthalten sind ®.
b) Für die nicht gewerbsmäßige Verbreitung von Druck-
schriften an Öffentlichen Orten ist eine vorherige Erlaubnis
nicht erforderlich. Dagegen darf dieselbe den Personen ver-
boten werden, welchen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ver-
breitung versagt werden kann. Eine Ausnahme besteht auch hier
für die Verbreitung von Druckschriften für Wahlzwecke zur Wahl-
zeit®.
c) Weitere Beschränkungen der Verbreitung von Preßerzeug-
nissen an öffentlichen Orten sind auf Grund landesgesetzlicher
Vorschriften möglich. Das Reichspreßgesetz behält der Landes-
gesetzgebung das Recht vor, Bestimmungen über Bekannt-
„ Gew.O. 88 43, 63. In Preußen findet in diesen Fällen das Verwaltungs-
streitverfahren statt (2.G. vom 1. Aug. 1883 $ 116), ebenso in Württemberg kraft
der Generalklausel in Art. 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876.
ew.O. $ 43. Hier werden außer den Druckschriften zu Wahlzwecken
auch noch Stimmzettel erwähnt. Diese Bestimmung hat aber ihre Erledigung
durch das R.G. vom 12. März 1884 gefunden, nach welchem Stimmzettel über-
haupt nicht als Druckschriften im Rechtssinne behandelt werden.
8 Gew.O. & 42u, 56 Nr. 12), 148 Nr. 5.
9 Gew.O. 85 43, 148 Nr. 5. Preß-G. $ 5.