Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

156 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 53. 
sagt werden: 1. Personen, welche im Inlande keinen festen Wohnsitz 
haben, 2. Personen, welche wegen strafbarer Handlungen aus Ge- 
winnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vor- 
sätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, 
[wegen Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staats- 
gewalt], wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder 
Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer 
Freiheitsstrafe von mindestens [einer Woche] verurteilt sind, wenn 
seit Verbüßung der Strafe [fünf] Jahre noch nicht verflossen sind. 
Anderen Personen als den hier erwähnten darf der Legitimations- 
schein nicht verweigert werden. Wegen Verweigerung des Legiti- 
mationsscheines ist der Rekurs zulässig, über den nach Maßgabe der 
Vorschriften, welche bei gewerblichen Konzessionserteilungen gelten, 
entschieden wird®. Eine polizeiliche Genehmigung wird nicht er- 
fordert für die Verteilung von Druckschriften, die für Wahl- 
zwecke bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften, d. h. 
Reichstag, Landtagen, Bürgerschaften bestimmt sind. Diese Freiheit 
besteht jedoch nur von der amtlichen Bekanntmachung des Wahl- 
tages bis zur Beendigung des Wahlaktes?’. Verboten ist die gewerbs- 
mäßige Verbreitung solcher Druckschriften an öffentlichen Orten, die 
in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet 
sind oder mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver- 
trieben werden, [oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der 
Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen 
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist®.] Wer Druckschriften, 
andere Schriften und Bildwerke im Umbherziehen feilbieten. will, 
muß der zuständigen Behörde ein Verzeichnis der Gegenstände vor- 
legen und darf nur die Druckschriften und anderen Gegenstände 
führen, die in dem Verzeichnis enthalten sind ®. 
b) Für die nicht gewerbsmäßige Verbreitung von Druck- 
schriften an Öffentlichen Orten ist eine vorherige Erlaubnis 
nicht erforderlich. Dagegen darf dieselbe den Personen ver- 
boten werden, welchen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ver- 
breitung versagt werden kann. Eine Ausnahme besteht auch hier 
für die Verbreitung von Druckschriften für Wahlzwecke zur Wahl- 
zeit®. 
c) Weitere Beschränkungen der Verbreitung von Preßerzeug- 
nissen an öffentlichen Orten sind auf Grund landesgesetzlicher 
Vorschriften möglich. Das Reichspreßgesetz behält der Landes- 
gesetzgebung das Recht vor, Bestimmungen über Bekannt- 
„ Gew.O. 88 43, 63. In Preußen findet in diesen Fällen das Verwaltungs- 
streitverfahren statt (2.G. vom 1. Aug. 1883 $ 116), ebenso in Württemberg kraft 
der Generalklausel in Art. 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876. 
ew.O. $ 43. Hier werden außer den Druckschriften zu Wahlzwecken 
auch noch Stimmzettel erwähnt. Diese Bestimmung hat aber ihre Erledigung 
durch das R.G. vom 12. März 1884 gefunden, nach welchem Stimmzettel über- 
haupt nicht als Druckschriften im Rechtssinne behandelt werden. 
8 Gew.O. & 42u, 56 Nr. 12), 148 Nr. 5. 
9 Gew.O. 85 43, 148 Nr. 5. Preß-G. $ 5.
	        
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