Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

160 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 54. 
referiert®. c) Das Verlangen der Berichtigung muß von der be- 
teiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson, 
d. h. von derjenigen Behörde oder Privatperson, auf welche sich die 
mitgeteilte Tatsache bezieht, gestellt sein. d) Die Berichtigung muß 
vom Einsender unterzeichnet sein. e) Sıe darf keinen straf- 
baren Inhalt haben. f) Sie muß sich auf tatsächliche An- 
gaben beschränken. Enthält sie neben den tatsächlichen Angaben 
noch irgendwelche andere Bestandteile (Kritiken, Urteile), so ist der 
Redakteur berechtigt, die ganze Berichtigung zurückzuweisen. Da- 
gegen braucht die Berichtigung nicht in derselben Sprache wie der 
zu berichtigende Artikel abgefaßt zu sein®. Beim Vorhandensein 
dieser Voraussetzungen muß die Aufnahme in folgender Weise ge- 
scheben: a) ohne Einschaltungen und Weglassungen, b) in der nach 
Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht 
bereits abgeschlossenen Nummer, c) in demselben Teile der Druck- 
schrift, wo der zu berichtigende Artikel abgedruckt ist, d) mit der- 
selben Schrift, e) kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum 
der zu berichtigenden Mitteilung überschreitet. Für die über dies 
Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Einrückungsgebühren 
zu entrichten. Als übliche Einrückungsgebühren gelten, wenn die 
in Frage stehende periodische Druckschrift Anzeigen aufnimmt, die- 
jenigen, welche sie für diese Anzeigen berechnet. Nimmt sie keine 
Anzeigen auf, so sind die Sätze anzuwenden, nach welchen die Ge- 
bühren von gleichartigen und an demselben Orte erscheinenden 
periodischen Druckschriften erhoben werden. Nötigenfalls hat eine 
Feststellung derselben durch Sachverständige stattzufinden. 
Weigert sich der Redakteur einer periodischen Druckschrift, 
amtliche Bekanntmachungen oder Berichtigungen aufzunehmen, so 
kann er durch gerichtliches Erkenntnis dazu angehalten werden. Ist 
die Verweigerung in gutem Glauben geschehen, so hat sich das 
gerichtliche Erkenntnis auf die Anordnung der Aufnahme zu be- 
schränken. Andernfalls trifft den Redakteur Strafe. Doch tritt die 
strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag ein’. 
II. Die Verbote gewisser Mitteilungen beruhen zum Teil auf 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, zum Teil auf An- 
ordnung des Reichskanzlers. 
1. Gesetzlich verboten sind: a) Aufforderungen zur Auf- 
bringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geld- 
5 v.Liszta.a.0.$S.97. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, iet facti 
questio und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Keinesfalls kann man, 
wie v. Liszt will, behaupten, daß schon die bloße Angabe der Quelle von der 
Verpflichtung zur Berichtigung befreie. — Unter, diesen Gesichtspunkt fallen 
auch die wahrheitsgetreuen Mitteilungen von Äußerungen einzelner Redner 
in parlamentarischen Versammlungen, bei Gerichtsverhandlungen usw. — 
Iv. Schwarze-Appelius S. 102; Kloeppel S. 335; Hubrich, Die parla- 
mentarische Redefreiheit. 1899; Frank, $ 12. . 
% Dies ergibt sich aus der Ablehnung des Amendements v.Donimirski, 
in der Reichstagssitzung vom 18. März 1874 often. Ber. S. 420). Vgl. Mar- 
uardsera.a. 0.5.86; Berner a.a.0.8.286ff.; Kollera.a.0. 8,85. — 
.A.: v. Liszta.a. 0.8.99, R.L. 3, 144. 
? Preß-G. & 19.
	        
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