Sicherheitspolizei. $ 56. 163
wenn sich der Verbreiter der Identität beider Druckschriften bewußt
gewesen ist”.
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Die Beschlagnahme von Preßerzeugnissen ist eine Besitz-
ergreifung durch obrigkeitliche Organe. Sie kommt sowohl als
richterliche wie als polizeiliche Maßregel vor.
‘1. Die richterliche Beschlagnahme ist eine strafprozes-
sualische Maßregel. Eine definitive Beschlagnahme erfolgt im
Strafprozeß, um ein richterliches Urteil zu vollstrecken, welches die
Unbrauchbarmachung eines Preßerzeugnisses oder der zu seiner Her-
stellung bestimmten Platten und Formen anordnet. Eine vor-
läufige richterliche Beschlagnahme hat den Zweck, entweder Beweis-
mittel für die Untersuchung zu beschaffen oder die Ausführung eines
künftigen Strafurteiles, welches auf Unbrauchbarmachung des Preß-
erzeugnisses, bzw. der zu seiner Herstellung bestimmten Platten und
Formen lauten könnte, zu sichern. Für diese Beschlagnahme sind
in erster Linie die Bestimmungen der Strafprozeßordnung maß-
gebend!. Nur soweit letztere nähere Vorschriften nicht enthält,
kommen die Bestimmungen des Preßgesetzes in Betracht.
2. Die polizeiliche Beschlagnahme hat den Charakter eines
Verwaltungsaktes und zwar einer vorläufigen Maßregel,
welche im Interesse einer künftigen strafprozessualischen Unter-
suchung ergriffen wird. Nach den Bestimmungen des Reichspreß-
gesetzes ist die Polizeibehörde und die Staatsanwaltschaft befugt,
eine Beschlagnahme vorzunehmen?:
a) wenn eine Druckschrift denjenigen Erfordernissen nicht ent-
spricht, welche für ihre äußere Form bestehen, d. h. wenn auf der-
selben der Name oder Wohnort des Druckers, Verlegers, Verfassers,
erausgebers oder verantwortlichen Redakteurs nicht enthalten ist,
obgleich sie zu derjenigen Klasse der Druckschriften gehört, für
welche diese Angaben vom Gesetze gefordert werden. Auch wenn
Mehrere Redakteure genannt sind, ohne daß der Teil, für den jeder
die Verantwortlichkeit übernimmt, genau bezeichnet wird, ist eine
Beschlagnahme zulässig. Dagegen darf eine solche weder deshalb
erfolgen, weil die als Redakteur genannte Person die gesetzlichen
Eigenschaften nicht besitzt, noch weil sie ein sog. Scheinredakteur ist*;
. wenn eine ausländische periodische Druckschrift entgegen
einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote verbreitet wird;
€) wenn eine Druckschrift trotz eines vom Reichskanzler er-
_—.
nie 08 11oR 0
‚Str.P.O. - Vgl. Thiloa. a. 0.8.99, N.3; Marquardsena.a.O.
8. 225; v. Liezt.a.a. 0.8. 12l. "
di . ‚Von den Bestimmungen des Preßgesetzes finden $$ 27 und 28 auch auf
ie chterliche Beschlagnahme Anwendung.
reB-G. & 23.
schri In $ 23 des Preß.G. ist die Beschlagnahme nur gestattet, wenn die Druck-
Chrift den Vorschriften der $$ 6 u. 7 nicht entspricht. Die zuletzt angeführten
estimmungen sind dagegen in den $$ 8 und 18 des Preß.G. enthalten.
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