164 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 56.
lassenen Verbotes Mitteilungen über Truppenbewegungen und Ver-
teidigungsmittel bringt;
. d) wenn eine Druckschrift eine Aufforderung zu hochverräte-
rischen Handlungen, eine Majestätsbeleidigung oder eine unzüchtige
Abbildung oder Darstellung enthält;
e) wenn eine Druckschrift eine Aufforderung zu einer straf-
baren Handlung oder eine Anreizung verschiedener Klassen der Be-
völkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander enthält und dringende
Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme diese Auf-
forderung oder Anreizung ein Verbrechen oder ein Vergehen un-
mittelbar zur Folge haben würde.
Da in den vorstehenden Fällen der Grund der Beschlagnahme
eine strafbare Handlung ist, eine solche aber erst in dem Momente
vorliegt, wo mit der Verbreitung des Preßerzeugnisses begonnen
wird, so ist der Beginn der Verbreitung eine notwendige
Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorläufigen Beschlagnahme®.
Daraus, daß es sich hier stets um ein spezielles Delikt handelt, er-
klärt sich ferner die der Polizeibehörde auferlegte Verpflichtung, bei
der Beschlagnahme die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift
unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen®, Eine Kon-
sequenz dieses Umstandes ist endlich auch die Vorschrift, daß trenn-
bare Bestandteile der Druckschrift, welche nichts Strafbares ent-
halten, von der Beschlagnahme auszuschließen sind”.
Über das Vorhandensein der Voraussetzungen entscheidet zunächst
das Ermessen der Polizeibehörde. Diese Entscheidung ist
jedoch nur eine vorläufige; die definitive liegt in den Händen
des Gerichtes. Zum Zweck der schleunigen Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung enthält das Gesetz folgende Vorschriften.
Ist die Beschlagnahme von der Polizei ausgegangen, so muß die
Verhandlung spätestens binnen 12 Stunden an die Staatsanwaltschaft
abgesandt werden. Diese hat entweder sofort die Wiederaufhebung
der Beschlagnahme anzuordnen oder binnen 12 Stunden nach Emp-
fang der Verhandlungen die gerichtliche Bestätigung zu beantragen.
Ist die Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß
sie die gerichtliche Entscheidung binnen 24 Stunden beantragen.
Das Gericht hat in: allen Fällen spätestens 24 Stunden nach Empfang
des Antrages die Entscheidung zu erlassen, welche entweder auf
Bestätigung oder auf Aufhebung der Beschlagnahme lauten muß.
Die Beschlagnahme erlischt von selbst, wenn nicht bis zum Ablauf
des fünften Tages nach Anordnung derselben der bestätigende
Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt
® In dieser Beziehung herrscht Übereinstimmung; v. Liszt a. a. O0. S. 123
weicht nur insofern ab, als er in dem unter 1 behandelten Falle den Beginn
der Verbreitung nicht für notwendig erachtet, sondern schon im Moment der
Ausgabe die Beschlagnahme für zulässig hält. Dagegen ist jedoch einzu-
wenden, daß eine scharfe Scheidung zwischen Ausgabe nnd Verbreitung nicht
mögliel iet, die Ausgabe vielmehr gerade als Beginn der Verbreitung erscheint.
reß.G. & 27.
? Preß.G. & 27,