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Vereine sind freiwillige, auf die Dauer berechnete Verbindungen
mehrerer Personen zur Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke.
Nach deutschem Verwaltungsrecht ist die Bildung von Ver-
einen frei. Vereine bedürfen keiner vorgängigen Erlaubnis der
Verwaltungsbehörde, sie unterliegen jedoch gewissen Beschränkungen*
und können [aufgelöst] werden, [wenn ihr Zweck den Strafgesetzen
zuwiderläuft5.]
[Politische Vereine®, d. h. solche Vereine, die. eine Ein-
wirkung auf politische Angelegenheiten bezwecken, müssen einen
Vorstand und Satzungen haben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen
einer Frist von zwei Wochen die Satzungen und das Verzeichnis der
Mitglieder des Vorstandes? der zuständigen Polizeibehörde einzu-
reichen®. Änderungen der Satzungen und Zusammensetzung des
Vorstandes sind ebenfalls in gleicher Frist mitzuteilen. Personen,
die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen
picht Mitglied eines politischen Vereins sein®. Sie können nur an
deren gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen.]
[Militärpersonen!® dürfen an politischen Vereinen und Ver-
sammlungen ebenfalls nicht teilnehmen. Die Nichtbeachtung dieser
Vorschriften ist mit Strafe bedroht !,]
Das Auflösungsverfahren!? ist nicht besonders geregelt,
die Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht; die Auflösungs-
verfügung kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens und, wo
ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses !® angefochten werden.
mal in der Literatur, zu verbinden“ (Vorwort), enthält ebenfalls die Ausführungs-
bestimmungen der Bundesstaaten, Bestimmungen des B.G.B., sonstige, das
öffentliche Vereins- und Versammlungsrecht berührende, reichsgesetzliche Be-
stimmungen, die bisherigen Vorschriften in Preußen, Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Baden, Hessen; Literatur und Quellen in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt;
Delius, Deutsches Vereinsrecht und Versammlungsrecht in privat- und öffent-
ich rechtlicher Beziehung unter besonderer Berücksichtigung des preußischen
echts* 1908; Lindenberg in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen
Nebengesetzen* 1909 S. 1-77; Hieber-Bazille, 1908: Friedenthal, 1908
preuß. Rechtsprechung); Heine 1908; Adolph 1908 (sächs.); v. Sartor (bayr.);
tomen 1908; Vossen, Kommentar und System des öffentlichen und privaten
deutschen Reichsvereinigungsrechts 1909; Puschmann, Das deutsche Vereins-
und Gesellschaftsrecht? 1908; Junck, Das deutsche Reichsvereinsgesetz. D.J.Z.
(18, 786; Ollendorff, Das Reichsvereinsgesetz in den Bundesstaaten D.J.Z.
13, 850. — Die Rechtsprechung zum Reichsvereinsgesetz wird fortgesetzt ge-
sammelt in der Spruch-Beilage der D.J.A.]
* [Zur Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der
Teilnehmer an einer Versammlung gelangen die allgemeinen sicherheitspolizei-
lichen Hestimmun en des Landesrechts zur Anwendung. Ver.G. $1 Abs. 2]
er.G.
[Ver.G. $ 3. .
Nicht pe ler Vereinsmitglieder. Vgl. auch Ver.G. $ 22 betr. Anderung
.
$ 72 B.G.B.
8 [Ver.G. $21. Die zuständigen Behörden werden durch die Landeszentral-
behörde bestimmt.]
® (Ver.G. $ 17. — Frauen dürfen Mitglieder werden.]
4.
un
-
10 Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 $
11 [(Ver.& 18?
ı2 [VerG. $ 2]
ı8 [Nach Maßgabe der Vorschriften der Gew.O. $$ 20, 21.]