Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

108 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 59. 
7. Feuerpolizei’. 
8 59. 
Feuerpolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln zum 
Schutz gegen Feuersgefahr. Die bestehenden Vorschriften sind meist 
lokaler Natur; sie beruhen zum Teil auf Landesgesetzen, zum größten 
Teil auf orts- und bezirkspolizeilichen Vorschriften, bzw. ortsstatu- 
tarischen Festsetzungen. Die Reichsgesetzgebung hat nur insoweit 
eingegriffen, als das Reichsstrafgesetzbuch gewisse Übertretungen 
feuerpolizeilicher Vorschriften mit Strafe bedroht®?. 
Die Maßregeln gegen Feuersgefahr bezwecken, den Ausbruch 
von Feuersbrünsten zu verhüten (Feuerpolizei i. e. S.), und 
die Gefahren einer ausgebrochenen Feuersbrunst zu be- 
seitigen und einzuschränken. 
l. In ersterer Beziehung sind zu unterscheiden Vorschriften, 
die sich auf die Anlage von Gebäuden und Feuerstätten 
beziehen, und solche, die das Umgehen mit Feuer und Licht, 
sowie mit feuergefährlichen Objekten zum Gegenstande 
haben. 
a) Hinsichtlich der Anlage von Gebäuden gelten die Vor- 
schriften der Baupolizei, die zum Teil von dem Gesichtspunkte der 
Sicherung gegen Feuersgefahr beherrscht werden®. Feuerstätten® 
dürfen nur mit Genehmigung der Polizei angelegt und verändert 
werden, sie müssen in baulichem und brandsicherem Zustande erhalten 
werden und unterliegen einer periodischen polizeilichen Revision. 
[Die Zugänge zu den Häusern und Nebengebäuden sollen so angelegt 
sein, daß sie die Löschung eines Brandes ermöglichen.]® Die Schorn- 
steine sind zu bestimmten Zeiten zu reinigen. Besondere Vorschriften 
bestehen über feuergefährliche Gewerbeanlagen [und Räume, die zur 
Aufnahme größerer Menschenmassen bestimmt sind]*®. 
b) Feuer darf innerhalb der Häuser nur in den Feuerstätten 
angezündet werden. Unverwahrtes Licht und Feuer darf 
feuergefährlichen Gegenständen nicht genähert werden. Es ist ver- 
boten, feuergefährliche Gegenstände an Orten oder in Be- 
hältnissen, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder in Ver- 
! Leuthold, Art. Feuerpolizei R.L. 1, 821; V.R.W. 1, 359, Krameyer 
H.W.B.? 4, 76. 
2 R.Str.G.B. $ 367 Nr. 4—6; $ 368 Nr. 3—8; $ 369 Nr. 3, 
® Vgl. $ 69. [Vgl. Loening Art. Baupolizei. H.W.B.® 2, 719: Schutz 
gegen feuergefährliche Bauten, wobei unterschieden wird zwischen der Her- 
tellung von Feueranlagen und der feuersicheren Herstellung der wichtigsten 
Teile der Gebäude.] 
* [Frank $ 368. IIL: Der Begriff der Feuerstätte umfaßt alles, was zur 
baulichen und brandsicheren Konstruktion der Herde in Öfen gehört, also auch 
die Schornsteine.] 
5 (Loening, H.W.B2 2, 720.] 
® [Namentlich 'Theater, Tanz- und Versammlungslokale, wobei besondere 
Maßregeln über Zugänge, Ausgänge, Lüftungen u.s.w. zu beachten sind. Vgl. 
Loening, H.W.B.?3, 720. — Als Beschränkungen feuerpolizeilicher Natur haben 
die Bestimmungen über die Errichtung von Gebäuden in der Nähe des Waldes, 
der Eisenbahn (Funkenwurf) und von Pulvermagazinen zu gelten.]
	        
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