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sind einschließlich der dazu gehörigen Hilfsbauten *. Die Gefahren,
deren Abwendung die Maßregeln der Baupolizei bezwecken, sind Ge-
fahr des Einsturzes, Feuersgefahr, Gefahr für die Gesundheit der Be-
wohner. Diese Gefahren können entweder durch ursprünglich
mangelhafte Anlage des Gebäudes oder durch seinen allmählich ein-
tretenden Verfall veranlaßt werden.
Die baupolizeilichen Vorschriften® berühren sich mit den Rechts-
sätzen des privaten Nachbarrechtes* und sind sogar inhalt-
lich mit demselben vielfach identisch. Sie unterscheiden sich jedoch
von ihnen durch den Zweck, dem sie dienen sollen, und durch den
rechtlichen Charakter, den sie besitzen. Die Grundsätze des Nachbar-
rechtes sind im privaten, die Vorschriften der Baupolizei im
öffentlichen Interesse aufgestellt; jene haben die Natur von
privatrechtlichen, diese die von öffentlich rechtlichen
Rechtssätzen. Die baupolizeilichen Bestimmungen sind von den
Polizeibehörden, die Vorschriften des Nachbarrechtes von den
berechtigten Privaten geltend zu machen. Die Geltendmachung
Baupolizeirecht. 3, Aufl. 1905; Sass, Preuß. Baupolizeirecht. 1909; Gerland,
Das In Oberverwaltungsgericht in Berlin und die Baupolizei. Arch. f. öff. R.
14, 113.
® Ausführliche Erörterungen über den Begriff des Baues bei Leuthold
Annalen S. 814.
® Preußen besitzt keine Baupolizeiordnung für den ganzen Staat. Für die
landrechtlichen Gebietsteile enthält das A.L.R. Teil I, Tit. 8, 8 67 ff. einzelne
Vorsehriften; im übrigen bestehen nur Anordnungen mit provinzieller und
lokaler Geltung. Die Kompetenzverhältniese sind durch 2.G. 88 143—45 ß -
regelt. Vgl. v. Roenne, Preuß. Staater. 4, $ 924, S. 803 ff.; Leuthold,
Annalen, & 822 ff} [v. Brauchitsch, Preuß, Verwaltungsgesetze 4, 338. Bau-
ordnung für Berlin von 1897, für seine Vororte von 1907.] Bayr. [allg. Bau-
ordnung vom 17. Febr. 1901; Bauordnung für München vom 29. Juli 1895, abg.
durch v. vom 21. März 1900; V. betr. die Aufführung der Gebäude im Pavillon-
bausystem vom 16. Maı 1876. Die Wohnungsaufsicht wird geregelt in Ab-
änderung des Art. 73 Pol. Str.G.B. durch G. vom 22. Juni 1900 und V. vom
10. Febr. 1901. Sächs. Baugesetz vom 1. Juli 1900]. Württ. allg. Bauordnung
vom 6. Okt. 1872 vgl. mit G. über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dez.
1876 Art. 79. [Minist. Verf. über die Wohnungsaufsicht vom 31. Mai 1901 und
vom 18. Mai 1907.| Bad. |Landesbauordnung vom 11. Sept. 1907]. Hess. allg.
Bauordnung vom 30. April 1881, ergänzt durch G. vom 1. Juli 1893]. Braunschw.
Bauordnung [vom 13. März 189. Ergänzung vom 27. Okt. 1899]. Anhalt.
Bauordg. [vom 19. Juni 1905]. Das in Elsaß-Lothringen geltende französische
Recht hat keine eingehenderen baupolizeilichen Vorschriften, sondern beschränkt
sich wesentlich auf Bestimmungen über Baufluchten. Vgl.O. Mayer, Theorie
des französischen Verwaltungsrechtes, S. 256,
* (Loening, H.W.B.? 2, 713; Baupolizei und Nachbarrecht; Dreyer,
Der Entschädigungsanspruch der Straßenanlieger. Verw.Arch. 17, 194 (aus-
führliche Berücksichtigung der Literatur und Rechtsprechung); Schelcher,
Die Entschädigung der Straßenanlieger. Fischers Zeitschr. 34, 1. Loening,
H.W.B.? 2, 714 bezeichnet als Baupolizeirecht, im Gegensatz zu den privat-
rechtlichen Beschränkungen des Nachbarrechts, den Inbegriff der Sätze des
öffentlichen Rechts, durch welche die Baufreiheit dessen, der privatrecht-
lich über den Grund und Boden zu verfügen hat, zu dem Zwecke beschränkt
wird, um die Gefahren zu verhüten oder zu beseitigen, welche durch die Auf-
führung oder den baulichen Zustand von Bauwerken für einzelne Personen,
die sic gegen solche Gefahren nicht zu schützen vermögen, oder für die ge-
samte Bevölkerung oder das Gemeinwesen entstehen können. — Vgl. E.G. z.
B.G.B. Art. 111, 124; B.G.B. $$ 903 £.; Gew.O. & 26.|