176 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 65.
Die Bestimmungen über die einzelnen Bestattungen wollen
die Beisetzung Scheintoter und die Verheimlichung von Verbrechen
verhindern. Die Bestattung darf deshalb erst eine bestimmte Zeit
nach dem eingetretenen Tode stattfinden. Derartige Bestimmungen
beruhen auf polizeilichen Festsetzungen für einzelne Orte und Bezirke.
Die Übertretung derselben ist reichsgesetzlich unter Strafe gestellt*.
Aus sanitären Gründen und um Bestattungen Scheintoter zu ver-
hindern, sind außerdem an vielen Orten Leichenhäuser eingerichtet
worden, welche den Charakter von Gemeindeanstalten haben. Der
zweite Gesichtspunkt hat die Verbote heimlicher Bestattungen ver-
anlaßt. Insbesondere bedarf jede Bestattung, die vor Eintragung
des Sterbefalles in das Sterberegister stattfindet, einer Genehmigung
der Ortspolizeibehörde®, Die Einrichtung einer obligatorischen
Leichenschau, welche gleichzeitig beiden Zwecken dient, hat eine
allgemeine Verbreitung bis jetzt nicht gefunden®. — Der Transport
von Leichen darf regelmäßig nur auf Grund von Leichenpässen ge-
schehen. — [Die Regelung der Feuerbestattung ist dem Landesrecht
vorbehalten ?].
Die Begräbnisplätze befanden sich früher im Eigentum
der Kirchen und Religionsgesellschaften. Daneben sind allmählich
zahlreiche kommunale Friedhöfe entstanden, welche von Angehörigen
aller Konfessionen benutzt werden®. Aber auch auf den kirchlichen
Friedhöfen muß die Bestattung von Angehörigen anderer Kon-
fessionen zugelassen werden, wenn für die betreffende Konfession
ein eigener Friedhof am Orte nicht vorhanden ist. Die näheren
Bestimmungen über die Anlage und die Einrichtungen der Bei-
setzungs- und Begräbnisplätze sind lokaler Natur und vorzugsweise
von sanitären® Gesichtspunkten beherrscht.
* R,Str.G.B. $ 367 Nr. 2.
s P.St.G. $ 60. („Allerdings erwähnt die Vorschrift nur eine bestimmte
Form der Bestattung, ist aber sinngemäß auch auf die Feuerbestattung aus-
zudehnen.* Sartorius, P.St.G. S. 381. — Dies ist ausdrücklich geschehen in
der bad. Dienstanweisung f. Standesbeamte vom 18. Jan. 1901. $ 305; danach
darf „keine Bestattung (Beerdigung oder Feuerbestattung) vor der
Eintragung des Sterbefalls in das Standesregister stattfinden.“ benso in
Hessen; vgl. Hinschius-Boschant, P.St.G. To] — Vgl. R,Str.G.B. $ 367
rl.
® Sie besteht in: Bayern (V. vom 20. Nov. 1885), Württemberg (V. vom
24. Jan. 1882), Baden |Dienstanweisg. f. Standesbeamte v. 18. Jan. 1901 $$ 308,
309. — Weitere Angaben bei Hinschius-Boschan* P.St.G. $ 6022].
? [Roth, Die Verbreitung der Feuerbestattung in Deutschland. Annalen
1904 S. 218; Hilse, Die Unzulässigkeit des polizeilichen Verbots der Ein-
äscherung des Leichnams Verw.Arch. 13, 548; ausführliche Literaturangaben
bei Sägmüller, $ 1218. 513°, auch bei Friedberg, $ 162, L.®». — Loening,
Die Feuerbestattung und das preußische Recht. DJ. 18, 839.]
8 [Uber das Eigentum an Friedhöfen vgl. Otto Mayer 2, 77; Sägmüller
& 121. S. 521, insbesondere die Literatur über konfessionelle Friedhöfe daselbst
Anm. 4. — Über die Befugnis zum Bezuge von Grabtaxen vgl. Fleiner,
Rechtsgutachten dem Gemeinderat von Malters (Schweiz) erstattet. 1909.]
® [Vgl. Raths H.W.B.® 2, 540.]