Sicherheitspolizei. $ 66. 177
II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche
Maßregeln.
1. Kriegszustand (Belagerungszustand)'.
8 66.
Das Wesen des Kriegszustandes oder Belagerungs-
zustandes besteht in der Unterordnung der gesamten Verwaltung
unter die militärische Autorität”. Das Institut ist aus der fran-
zösischen Gesetzgebung in die verschiedenen deutschen Staaten über-
gegangen®. Nach diesen besitzt die Regierung das Recht, in Zeiten
außerordentlicher Gefahr den Kriegs- oder Belagerungszustand zu
proklamieren. Die Folge einer solchen Proklamierung ist der Über-
gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden, die Befugnis
zur Suspendierung gewisser Verfassungsartikel, namentlich die Be-
stimmungen über Verhaftungen, Haussuchungen, Briefgeheimnis,
Vereins- und Versammlungsrecht, Presse, sowie die Zulässigkeit der
Einsetzung von Kriegsgerichten.
Durch die Reichsverfassung ist dem Kaiser das Recht beigelegt
worden, jeden Teil des Reichsgebietes in Kriegszustand zu erklären,
wenn die öffentliche Sicherheit daselbst bedroht erscheint. Für die
Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkung einer
solchen Erklärung sollen bis zum Erlaß eines darauf bezüglichen
Reichsgesetzes die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni
1851 maßgebend sein. Auf Bayern findet die kaiserliche Befugnis
vorläufig keine Anwendung, weil das preußische Gesetz auf Bayern
nicht ausgedehnt, die Regelung des Gegenstandes vielmehr einem be-
sonderen Reichsgesetze vorbehalten ist.
Bei der Betrachtung des geltenden Rechtes muß demnach zwischen
dem vom Kaiser auf Grund reichsgesetzlicher und dem von den
einzelnen Landesregierungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschrift
proklamierten Kriegszustande unterschieden werden.
v 1 Reinach, De l’etat de siöge, 1885; Seydel, Art. Belagerungszustand,
MW. 3, 158; (Hald y, Belagerungszustand in Preußen, 1906; Titeratur und
aterialien bei Stenglein, Nebengesetze Nr. 21 S. 368°].
® Das Institut hat seine Ausbildung in der französischen Gesetzgebun
efunden. Es erscheint zuerst in dem G. vom 8. Juli 1791 Tit. I, $ 5®
inen Überblick über die weitere Entwieklung der französischen Gesetzgebun
gt Ygloltzemdorff, RL. 1, 261; Reinach S. 95; Seydel, H.P.Oe.
d ® Preuß. G. über den Belagerungszustand, vom 4. Juni 1851. Süchs. G.,
. Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betr., vom
sc Mai 1851. Bad. G., den Kriegszustand betr., vom 29. Jan. 1851; G. das
tandrecht betr., vom 29. Jan. 1851.
* R.Verf. Art. 68.
5 Vertr. vom 23. Nov. 1870 Nr. III & 5 VI. Über den in Bayern be-
gehenden Rechtszustand vgl. Seydel, V.R.W. 1, 160; [Seydel-Graßmann
- 265; Laband 4, 46]
Meyer-Dochow, Doutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 12