Sicherheitspolizei. $ 68. 179
über®. Die Tätigkeit der Behörden für die Zivilverwaltung wird
nicht suspendiert, dieselben werden aber dem militärischen Ober-
befehl untergeordnet,
2. Die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der preußischen
Verfassungsurkunde können außer Kraft gesetzt werden’. Es sind
dies diejenigen Bestimmungen, welche sich auf Verhaftung, Haus-
suchung, Gerichtsstand, Vereins- und Versammlungsrecht, Presse, Ver-
wendung des Militärs zur Unterdrückung von Unruhen beziehen. An
die Stelle der preußischen Bestimmungen treten tür die anderen
Staaten des Reiches die entsprechenden Vorschriften ihrer Verfassungen
und Gesetze. Hat eine reichsgesetzliche Regelung stattgefunden, so
sind die Bestimmungen der Reichsgesetze zu suspendieren, so nament-
lich die Vorschriften des R gerichtsverf: gsgesetzes tiber den
Gerichtsstand, der Reichsstrafprozeßordnung über Verhaftung und
Haussuchung, und die Vorschriften des Reichspreßgesetzes ®.
3. Zur Untersuchung und Aburteilung gewisser Verbrechen
können Kriegsgerichte eingesetzt werden®.
Gewisse Verbrechen unterliegen einer härteren Bestrafung !°,
5. Die Kriegsgesetze, d. h. die für strafbare Handlungen im
Felde gegebenen Vorschriften treten in Kraft!?.
6. Der Befehlshaber der Besatzung des betreffenden Ortes oder
Distriktes hat die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur
Besatzung gehörige Militärpersonen !?,
‚ „Die Aufhebung des Kriegszustandes hat ebenfalls durch eine
im Reichsgesetzblatt zu publizierende kaiserliche Verordnung zu er-
folgen. Sie ist durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch
die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen !#,
Zu einer Rechenschaftslegung gegenüber dem Reichstage ist die
Reichsregierung nicht verpflichtet !#,
$ 68.
Die durch landesgesetzliche Vorschriften den Regierungen
der Einzelstaaten beigelegten Befugnisse zur Verkündigung des
Belagerungszustandes sind durch die Gründung des Reiches nicht
© &. vom 4. Juni 1851 $ 4.
?G. vom 4. Juni 1851 $ 5. : ,
s Yel. hinsichtlich des letzten Punktes R.G. über die Presse, vom 7. Mai
1874 $
G. vom 4. Juni 1851 88 5, 10-14. R.G.V.G. $ 16.
. , ° E.G. zum R.Str.G.B. vom 31. Mai 1870 $ 4. Durch diesen Paragraphen
sind nicht nur die Bestimmungen in $ 8, sondern auch die in $ 9 des preuß.
G. vom 4. Juni 1851 für aufgehoben zu erachten. A. A.: Laband 4, 48®;
Seydel, V.R.W. 1, 159.
. 1 R.Militärstrafgesetzbuch vom 20. Januar 1872 8 9, Nr. 2.
12 G. vom 4. Juni 1851 $ 7 vgl. mit Militärstrafgerichtsordnung vom
8. April 1845 $ 20 f.
. vom 4. Juni 1851 $ 8. .
4 Die betreffenden Bestimmungen des preußischen Gesetzes gehören nicht
zu denen, welche durch Art. 68 der RVerk. auf das Reich ausgedehnt sind.
Vgl. Laband 4, 41°; v. Roenne, Deutsch. Staater, 1, 88. x. A.: Thu-
dichum S. 295.
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