Sittenpolizei. $ 73. 185
genommen haben, oder auf Lokalitäten geschlossener Gesellschaften.
Die Nichtfolgeleistung ist mit Strafe bedroht. Strafbar macht sich
auch der Wirt, der, nachdem die Polizeistnnde geboten ist, das
weitere Verweilen seiner Gäste gestattet*.
3. Nach lokalen Anordnungen besitzen die Polizeibehörden die
Befugnis, den Wirten zu verbieten, einzelnen Personen, die als
Trunkenbolde bekannt sind, geistige Getränke zu verabreichen
» oder den: Aufenthalt in der Gaststube zu gestatten.
4. Öffentliche Tanzbelustigungen bedürfen in vielen
Ländern einer polizeilichen Genehmigung und unterliegen einer
olizeilichen Überwachung®. Auch für gewisse Aufführungen und
Schaustellungen in öffentlichen Wirtschaften ist durch die Reichs-
gewerbeordnung ‚die Einholung einer polizeilichen Erlaubnis vor-
geschrieben.
3. [Spiel und Wette!
8 73.
Spiel ist ein Vertrag, durch welchen der eine Kontrahent dem
anderen für den Fall des Eintrittes, dieser dagegen jenem für den
Fall’ des Nichteintrittes einer künftigen ungewissen Tatsache eine
vermögensrechtliche Leistung verspricht. Gleichgültig. für den Begriff
des Spieles ist, ob der Eintritt der betreffenden Tatsache durch
eigene Tätigkeit der Parteien oder ohne eine solche herbeigeführt
wird. Die Wette unterscheidet sich vom Spiel dadurch, daß bei
derselben sich Behauptungen gegenüber stehen, deren Richtigkeit
oder Unrichtigkeit für die gegenseitigen Leistungen maßgebend ist,
während ein solches Gegenüberstehen von Behauptungen beim Spiel
nicht stattfindet.
* R.Str.G.B. $ 365.
5 v. Roenne, preuß. Staatsr. 4, $ 304. — Bayr. Pol.Str.G.B. Art. 31. —
Bad. Pol,Str. G.B. $ 76a.
® Leuthold, Art. Lustbarkeiten R.L. 2, 684; Lustbarkeiten und Tanzlust-
barkeiten V.R.W. 2, 59, 613; v. Roenne, pr. Staatsr. 4, 196. Bayr. revid. Pol.
Str.G.B. vom 26. Dezember 1871 Art. 32. — Bad. Pol.Str.&.B. $ 60. — Hess. Pol.
Str.G.B. Art. 215. — Andere Gesetze fordern nur eine Anmeldung der Tanz-
belustigungen und legen der Polizeibehörde die Befugnis bei, dieselben aus
fünden der öffentlichen Ordnung zu untersagen. Die Fortdauer dieser Be-
s umungen auch nach Erlaß der Gew.O. ist ausdrücklich anerkannt. (Gew.O.
i [B.G.B._$$ 762—764. Elster, Art. Spiel und Wette H.W.B.? 6, 889;
Arch, f. Bürg.R. 26, 3. Kriegsmann, Stra rechtsvergleichung. Bes.T. 6, 382
über den Begriff des Spieles und die strafrechtliche Bedeutung des Unter-
schiedes zwischen Spiel und Wette. Vgl. Frank zu $ 284. I.
® Der Betrieb des sog. Totalisators und die Tätigkeit der sog. Buchmacher
charakterisiert sich daher als eine Vermittlung von Spiel-, nicht von Wettver-
wägen. Vgl. pr. 0.V.G. 8, 363; [Vgl. Jonas, Der Totalisator vor dem Oberver-
waltungsgericht. Zeitschrift f. ges. Strafrechtswissensch. 2, 551.] R.Str. [6, 172];
6, 421; 7, 21. [R.G. vom 4. Juli 1905. (R.G.Bl. S. 595) über Wettunternehmungen
bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. Vgl, dazu Frank 8284, III, v. Liszt,
Strafr. $ 144. IL. 4; Kriegsmann, Strafrechtsvergl. 6, 405: Die Lotterie als
besonders berücksichtigte Form des Glücksspiels.]