186 Zweites Buch, Dritter Abschnitt. $ 73.
Das Reichsstrafgesetzbuch® verbietet das Glücksspiel nur, so-
weit es gewerbsmäßig oder an öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Versammlungsorten [betrügerisch oder übermäßig]* betrieben
wird.
Dem Glücksspiel verwandt sind die Lotterien und Aus-
spielgeschäfte®. Beide Geschäfte haben gemeinsam, daß ein
Unternehmer mehreren Personen gegen einen Einsatz Nummern gibt
und dem Inhaber einer solchen für den Fall, daß seine Nummer in
einem vorher bestimmten Verfahren gezogen wird, einen Vermögens-
vorteil zu leisten verspricht. Dieser Vermögensvorteil besteht bei
der Lotterie in einer Geldsumme, beim Ausspielgeschäft in einem
andern Wertgegenstande. Derartige Lotterien und Ausspielgeschäfte
bedürfen, wenn sie öffentlich, d. h, nicht auf einen Kreis von indivi-
duell bestimmten Personen beschränkt sind, einer obrigkeitlichen
Erlaubnis’. Die Staatslotterien fallen nicht unter diese Bestimmung.
Sie dienen fiskalischen Zwecken; das Verbot, daß diese Staats-
angehörigen in fremden Staatslotterien nicht spielen därfen, ist durch
finanzielle Motive veranlaßt®,
Die Lotterien kommen häufig in Verbindung mit Anleihen vor.
Dies ist der Fall bei den sog. Inhaberpapieren mit Prämien,
d. h. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen
allen oder einem Teil der Gläubiger außer der Zahlung der ver-
schriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß
durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte
Art der Ermittelung die zu prämiierenden Schuldverschreibungen
und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen.
Dagegen fallen unter den Begriff nicht solche Schuldverschreibungen,
durch welche den Inhabern eine Prämie zugesichert wird, welche
für alle gleichzeitig zur Einlösung gelangenden Obligationen gleich
ist. Dieselben Gründe, durch welche die Maßregeln gegen Lotterien
3 R.Str.G.B. $8 284, 285, 360. Nr. 14. Die öffentlichen Spielbanken sind
durch R.G., betr. die Schließung und Beschränkungen der öffentlichen Spiel-
banken, vom 1. Juli 1868 aufgehoben worden.
4 [R.Str.G.B. $ 361 Nr. 5.]
5 (Vgl. auch Gew.O. $ 56c.]
° Endemann, Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen
Lotterierecht. 1882. Leuthold, Art. Ausspielungen V.R.W. 1, 119.
? R.Str.G.B. $ 286 [„bedroht das öffentliche Veranstalten von Ausspielungen
beweglicher und unbeweglicher Sachen ohne obrigkeitliche Erlaubnis; ins-
besondere das Veranstalten von öffentlichen Lotterien, d. i. das Auslosen von
Geldpreisen.“ v. Liszt, Strafr. $ 145. II]
8 . . .
gl. Strutz, Die preuß. Lotterieverträge. Finanzarch. 24, 1. — Jahrb.
d. öff. k 1, 241, 2, 30.] P ’
® [v. Liszt, Strafr. 8 145 ILL bezeichnet die Ausgabe von Prämienpapieren
ale eine Verbindung des Darlehnsvertrages mit einem Spielvertrag, bei welchen
die Zineen ganz oder zum Teil unter den Gläubigern ausgespielt werden.
„Die Reichegesetzgebung hat sich daber veranlaßt gesehen, einerseits den
deutschen Markt gegen die Überschwemmung mit minderwertigen fremden
Papieren zu schützen, anderseits die Ausgabe und den Vertrieb inländischer
Prämienpapiere auf einheitliche Grundlage zu stellen.“ — E.G. zum B.G.B.
Art. 34. IV. hat auf Grund von $ 795 B.G.B. den $ 145a R.Str.G.B. eingefügt ]