Einleitung. $ 2. 5
Disziplinen des Privatrechtes eine ausreichende Behandlung zu finden
pflegen, näher einzugehen. ,
Die Aufgabe des Verwaltungsrechtes ist demnach die
Darstellung der Rechtsgrundsätze, welche die Organisation
und die Tätigkeiten der Verwaltungsorgane zum Gegen-
stande haben. .
Das Verwaltungsrecht bildet, da es Rechtsgrundsätze für die
Tätigkeit staatlicher Organe enthält, einen Teil des Staats-
rechtes im weiteren Sinne®. Es nimmt in dieser Beziehung
dieselbe Stellung ein wie die beiden Prozesse. Nachdem Ver-
waltungsrecht und beide Prozesse als spezielle Disziplinen aus dem
Staatsrecht ausgesondert sind, hat das Staatsrecht im engeren Sinne
(Verfassungsrecht) nur die Funktionen der Gesetzgebung in aus-
führlicher Weise zu behandeln, bei den Funktionen der Verwaltung
und der Justiz dagegen sich auf die Darstellung der Hauptgrund-
sitze z beschränken, das Detail den speziellen Disziplinen über-
assend.
Das Verwaltungsrecht ist jedoch in einer Beziehung genötigt
über seinen Bereich hinauszugreifen und Rechtssätze zum
‘Gegenstand seiner Darstellung zu machen, die speziell dem Straf-
recht angehören®. Das Strafrecht besteht aus Verboten und Ge-
boten, die auf allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beruhen. Durch
diese Gebote und Verbote werden aber nicht bloß Rechtsverletzungen
und Verletzungen anerkannter sittlicher Grundsätze unter Strafe ge-
stellt, sondern auch vielfache Beschränkungen der individuellen
Handlungsfähigkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Wohl-
fahrt begründet. Die Gebote und Verbote der letzteren Art finden
ihre Ergänzung in den Geboten und Verboten, die von den Ver-
waltungs-, namentlich von den Polizeibehörden ausgehen und in der
Form von Verordnungen und Verfügungen auftreten. Die Rechts-
gebiete nun, wo gesetzliche Strafvorschriften dieser Art und Befug-
nisse der Verwaltungsorgane sich gegenseitig ergänzen, können in
der wissenschaftlichen Behandlung nicht voneinander getrennt werden.
Das Strafrecht ist nicht imstande, ihre Darstellung zu übernehmen.
Da eine solche gegenseitige Ergänzung fast auf allen Verwaltungs-
gebieten stattfindet, so würde dies praktisch den Erfolg haben, daß
beinahe das ganze Verwaltungsrecht in das Strafrecht hineingezogen
würde. Es erscheint daher als Aufgabe des Verwaltungsrechtes, den
strafrechtlichen Stoff, der zu ihm in enger Beziehung steht, seiner-
seits mit zur Darstellung zu bringen. Dieses Verfahren rechtfertigt
sich-um so mehr, als auf den in Frage stehenden Rechtsgebieten
das verwaltungsrechtliche Material das strafrechtliche entschieden
überwiegt.
s (Vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre 2, S. 375.]
° (Vgl. dazu Spies el S. 130: Verwaltungsrecht und Strafrecht. — Über
Verwaltungsstrafrecht vgl. namentlich auch: Goldschmidt, Das Verwal-
tungsstrafreeht, 1902; Begriff und Aufgabe eines Verwaltungsstrafrechts, D.J.Z.
‚212; Hofacker, Verhältnis der Exekutiv-(Ungehorsams-, Zwangs Strafen
zu den Kriminal- (allgemeinen) Strafen nach dem geltenden Rechte. Verw.Arch.
14, 447 (Literatur); Über Verwaltungsstrafrecht. Verw.Arch. 15, 404; Schultzen-
stein, Über Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit. Verw.Arch. 11, 149.]