Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

198 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 78. 
für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung 
einer amtlichen Untersuchung. Die Untersuchung vor der Schlachtung 
darf bei Notschlachtungen unterbleiben, nämlich dann, wenn zu be- 
fürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Be- 
schauers verenden, oder das Fleisch durch Verschlimmerung des 
krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde, und wenn 
infolge eines Unglücksfalles die Tötung des Tieres sofort erfolgen 
muß. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen 
Haushalt des Besitzers?° verwendet werden soll, können beide Unter- 
suchungen unterbleiben, wenn sich vor und nach der Schlachtung 
keine Merkmale einer die Genußfähigkeit des Fleisches ausschließen- 
den Erkrankung zeigen. Zur Durchführung der Untersuchungen 
sind durch die Landesbehörden Beschaubezirke gebildet, für die 
mindestens je ein Beschauer?! und ein Stellvertreter zu bestellen 
sind. Der Beschauer hat das Fleisch entweder als tauglich, untaug- 
lich oder nur bedingt tauglich zu erklären. Untaugliches Fleisch 
darf als Nahrungs- und Genußmittel für Menschen nicht in den Ver- 
kehr kommen. Die Polizei bestimmt die Sicherungsmaßregeln gegen 
eine Verwendung derartigen Fleisches zum Genusse für Menschen 
und kann die Verwendung zu anderen Zwecken, soweit gesundheit- 
liche Bedenken nicht entgegenstehen, zulassen ?®. Geschieht letzteres 
nicht, so erfolgt die Vernichtung. Dagegen darf Fleisch, das als nur 
bedingt tauglich erkannt ist, als Nahrungs- und Genußmittel für 
Menschen in Verkehr: gebracht werden, wenn es unter den von der 
Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für 
Menschen brauchbar gemacht worden ist?®, Das in das Zollinland 
eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Unter- 
suchung unter Mitwirkung der Zollbehörden 2 
[Die Untersuchung der Pferde, die zur Schlachtung bestimmt 
sind, erfolgt nur durch approbierte Tierärzte. Vertrieb und Einfuhr 
von Pferdefleisch darf nur unter der ausdrücklichen Kennbarmachung 
frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen, auch 
Fette und Würste und andere Erzeugnisse, soweit sie der Bundesrat zuläßt.] 
20 [Diese Bestimmung gilt nicht für Kasernen, Krankenhäuser, Speise- 
anstalten u.s.w., auch nicht für die Haushaltungen der Schlächter, Fleischhändler, 
Gastwirte. 
21 [Das Fleischbeschaugesetz $ 5 bestimmt, daß zu Beschauern a probierte 
Tierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnisse nac gewiesen 
haben, zu bestellen sind.] 
22 (Fleischbesch.G. $ 8, 
28 [Fleischbesch. G. $ 10. Der Vertrieb derartigen Fleisches durch Fleisch- 
händler, Gast-, Schank- und Speisewirte ist von der jederzeit widerruflichen 
Genehmigung der Polizeibehörde abhängig. Wer die Genehmigung erhält, hat 
deutlich auf die Beschaffenheit des zum Vertrieb oder zur Verwendung kommenden 
Fleisches hinzuweisen. Fleischhändler haben dieses Fleisch in getrennten 
Räumen feilzubieten. Wo eine besondere Verkaufsstelle (Freibank) für bean- 
ee] Fleisch besteht, erfolgt der Verkauf nur zum Verbrauch, nicht zum 
ertrieb. 
% [Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vor- 
schriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte 
Fleisch, Die Einfuhr von Fleisch erfolgt nur über vom Bundesrat bestimmte 
ollämter.
	        
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