Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 79. 199 
als solches erfolgen. Der Vertrieb und die Verwendung sind nur 
mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet ?°.] 
[Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe, 
die der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen 
vermögen, nicht angewendet werden ?®, Derartig zubereitetes Fleisch 
darf auch nicht eingeführt werden.] 
5. Heilpersonal. 
a) Ärzte!, 
5 79. 
Die Ordnung des ärztlichen Berufes in Deutschland beruht auf 
Vorschriften der Reichsgewerbeordnung. 
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist die Ausübung 
der Heilkunde jedermann gestattet, das durch die früheren Straf- 
gesetzbücher aufgestellte Verbrechen der Medizinalpfuscherei also auf- 
gehoben. Die Behandlung eines Kranken durch eine Person ohne 
medizinische Bildung ist an und für sich nicht strafbar. Allerdings 
kann sich jemand der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung 
schuldig machen, wenn er, ohne im Besitz der notwendigen Kenntnisse 
und Fertigkeiten zu sein, eine erkrankte Person behandelt und durch 
Fehler bei der Behandlung den Tod oder eine G dheitsbeschädi 
derselben herbeiführt. 
. Einer Approbation bedürfen die Personen, welche sich als 
Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte) oder mit 
gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen. Die Approbation ist 
eine Verwaltungsverfügung, durch welche den Approbierten die Er- 
laubnis erteilt wird, sich als Arzt zu bezeichnen. Nur approbierte 
Personen dürfen seitens eines Staates oder einer Gemeinde, d. h. 
eines Kommunalverbandes mit amtlichen Funktionen betraut werden. 
Personen, die ohne approbiert zu sein, sich als Arzt bezeichnen oder 
sich einen ähnlichen Titel beilegen, durch welchen der Glaube er- 
weckt wird, der Inhaber sei eine geprüfte Medizinalperson, werden 
mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft be- 
  
2 —_ 
26 (Für den Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch gelten die 
gleichen Bestimmungen wie für beanstandetes Fleisch anderer Schlachttiere, 
er Bundesrat kann diese Bestimmungen auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, 
seltener zur Schlachtung gelangende Tiere entsprechend ausdehnen.) 
#8 (Fleischbesch. G. $ 21. Der Bundesrat hat die Stoffe und Arten des 
Verfahrens bestimmt. Bek. vom 18. Febr. 1902 (R.G.Bl. S. 48), abgeänd. durch 
Bek. vom 4. Juli 1908 (R.G.Bl. S. 470). Der Bundesrat ordnet auch an, wieweit 
die Vorschriften des $ 21 Abs. 1. auch für Stoffe und Arten des Verfahrens 
Anwendung finden sollen, die eine gesundheitsschädliche oder minderwertige 
Beschafenbeit der Ware zu verdecken geeignet sind.] 
ı E. Meier, Art. Ärzte R.L. 1, 159; Seydel, Annalen 1881 S, 681; Mevea, 
Die strafrechtlichen Bestimmungen der deutschen Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869. 1877; Jolly, Art. Ärzte V.R.W. 1,88; H.P.Oe.* 8, II. 371; Zahn- 
ärzte, ebenda 2, 937; G. Meyer-Loening, Art. Arzt H.W.B.? 2, 205. [Neu- 
mann, Die öffentlich-rechtliche Stellung der Ärzte 1904; Zehnter, Die 
Führung zahnärztlicher Titel sowie des Doktortitels durch im Auslande nicht 
approbierte Personen 2. Aufl. 1906; Loening, Art. Approbation H.W.B.? 1, 572.) 
 
	        
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