[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 79. 199
als solches erfolgen. Der Vertrieb und die Verwendung sind nur
mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet ?°.]
[Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe,
die der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen
vermögen, nicht angewendet werden ?®, Derartig zubereitetes Fleisch
darf auch nicht eingeführt werden.]
5. Heilpersonal.
a) Ärzte!,
5 79.
Die Ordnung des ärztlichen Berufes in Deutschland beruht auf
Vorschriften der Reichsgewerbeordnung.
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist die Ausübung
der Heilkunde jedermann gestattet, das durch die früheren Straf-
gesetzbücher aufgestellte Verbrechen der Medizinalpfuscherei also auf-
gehoben. Die Behandlung eines Kranken durch eine Person ohne
medizinische Bildung ist an und für sich nicht strafbar. Allerdings
kann sich jemand der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung
schuldig machen, wenn er, ohne im Besitz der notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten zu sein, eine erkrankte Person behandelt und durch
Fehler bei der Behandlung den Tod oder eine G dheitsbeschädi
derselben herbeiführt.
. Einer Approbation bedürfen die Personen, welche sich als
Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte) oder mit
gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen. Die Approbation ist
eine Verwaltungsverfügung, durch welche den Approbierten die Er-
laubnis erteilt wird, sich als Arzt zu bezeichnen. Nur approbierte
Personen dürfen seitens eines Staates oder einer Gemeinde, d. h.
eines Kommunalverbandes mit amtlichen Funktionen betraut werden.
Personen, die ohne approbiert zu sein, sich als Arzt bezeichnen oder
sich einen ähnlichen Titel beilegen, durch welchen der Glaube er-
weckt wird, der Inhaber sei eine geprüfte Medizinalperson, werden
mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft be-
2 —_
26 (Für den Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch gelten die
gleichen Bestimmungen wie für beanstandetes Fleisch anderer Schlachttiere,
er Bundesrat kann diese Bestimmungen auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige,
seltener zur Schlachtung gelangende Tiere entsprechend ausdehnen.)
#8 (Fleischbesch. G. $ 21. Der Bundesrat hat die Stoffe und Arten des
Verfahrens bestimmt. Bek. vom 18. Febr. 1902 (R.G.Bl. S. 48), abgeänd. durch
Bek. vom 4. Juli 1908 (R.G.Bl. S. 470). Der Bundesrat ordnet auch an, wieweit
die Vorschriften des $ 21 Abs. 1. auch für Stoffe und Arten des Verfahrens
Anwendung finden sollen, die eine gesundheitsschädliche oder minderwertige
Beschafenbeit der Ware zu verdecken geeignet sind.]
ı E. Meier, Art. Ärzte R.L. 1, 159; Seydel, Annalen 1881 S, 681; Mevea,
Die strafrechtlichen Bestimmungen der deutschen Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869. 1877; Jolly, Art. Ärzte V.R.W. 1,88; H.P.Oe.* 8, II. 371; Zahn-
ärzte, ebenda 2, 937; G. Meyer-Loening, Art. Arzt H.W.B.? 2, 205. [Neu-
mann, Die öffentlich-rechtliche Stellung der Ärzte 1904; Zehnter, Die
Führung zahnärztlicher Titel sowie des Doktortitels durch im Auslande nicht
approbierte Personen 2. Aufl. 1906; Loening, Art. Approbation H.W.B.? 1, 572.)