200 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $& 79.
straft?- Die Frage, ob der angenommene Titel geeignet war, den
Glauben zu erwecken, der Inhaber sei eine [im Inlande]? geprüfte
Medizinalperson, ist im einzelnen Falle nach richterlichem Ermessen
zu entscheiden +. Die Approbation wird auf Grund eines Nachweises
der Befähigung erteilt; [dieser Nachweis wird erbracht durch voll-
ständiges Bestehen der ärztlichen Prüfung, der die Ablegung der
ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen hat, und durch Erfüllung der
Bestimmungen über das praktische Jahr®. Die Zulassung zu den
Prüfungen und zum praktischen Jahr, sowie die Erteilung der Appro-
bation ist zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche
Verfehlungen vorliegen]®. Der Bundesrat hat durch eine Verordnung
die Behörden bestimmt, die befugt sind, Approbationen zu erteilen,
sowie die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung zu er-
lassen”. Dem Bundesrat ist ferner vorbehalten, festzusetzen, unter
welchen Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter
Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu ent-
binden sind ®.
Die Approbation gilt für das ganze Reichsgebiet. Wer
die Approbation erlangt hat, kann innerhalb des Reiches an jedem
Orte sich niederlassen und daselbst unter der Bezeichnung „Arzt“
ärztliche Praxis ausüben. Die Ausübung der Heilkunde im Umbher-
ziehen ist nicht freigegeben, sondern ausschließlich den approbierten
Ärzten vorbehalten®. Den approbierten Ärzten stehen die Personen
gleich, welche vor Verkündigung der Gewerbeordnung die Berechtigung
zum Gewerbetrieb als Ärzte erlangt haben. In den nahe der
Grenze gelegenen Ortschaften werden kraft völkerrechtlicher Ver-
2 Gew.O. 8 147 Nr. 3.
® [Landmann-Rohmer. $ 1475«.]
* Hierüber sind zahlreiche oberstrichterliche Erkenntnisse ergangen. Ein
Verzeichnis derselben findet sich bei Seydel, Annalen a.a.0. g 683, Nr. 2.
|Vgl. außerdem Landmann-Rohmer $ 1475.]
5 [Bek. vom 28. Mai 1901, betr. die Prüfungsordnung der Ärzte mit
den durch die Bek. vom 12. Febr. 1907 erfolgten Änderungen (Z.Bl. 1901 S. 136;
1907 S. 35). $ 2. — Die Approbation wird auch weiblichen Personen erteilt.]
® [Die Entscheidung darüber erfolgt durch die Zentralbehörde, ist bindend
für alle anderen Zentralbehörden und diesen durch Vermittelung des Reichs-
kanzlers mitzuteilen. Prüf.Ordg. $ 2 Abs. 3.]
? Eine reichsgesetzliche Beschränkung ist dem Bundesrat insofern auferle
ale die Approbation von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht
abhängig gemacht werden darf. Nach den jetzt maßgebenden Bestimmungen
sind zur Erteilung der Approbation die Zentralbehörden der Bundesstaaten,
welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, und das Ministerium für
Elsaß-Lothringen befugt.
® Gew.O. $ 29. [Im Regierungsentwurf hieß es: Personen, deren Befähigun,
unzweifelhaft ist. Vgl. Landmann-Rohmer $ 291%.] Bek. vom 9. Dez. 1869.
Danach ist die Entbindung von den in $ 29 Gew.O. vorgeschriebenen ärztlichen
Prüfungen auf Grund wissenschaftlich erprobter Leistungen nur dann zulässig,
wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von seiten eines Staates oder einer
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen. — Vgl. auch Prüf.
Ord. $ 65.] et
9 Gew.O. $ 56a.