Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

200 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $& 79. 
straft?- Die Frage, ob der angenommene Titel geeignet war, den 
Glauben zu erwecken, der Inhaber sei eine [im Inlande]? geprüfte 
Medizinalperson, ist im einzelnen Falle nach richterlichem Ermessen 
zu entscheiden +. Die Approbation wird auf Grund eines Nachweises 
der Befähigung erteilt; [dieser Nachweis wird erbracht durch voll- 
ständiges Bestehen der ärztlichen Prüfung, der die Ablegung der 
ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen hat, und durch Erfüllung der 
Bestimmungen über das praktische Jahr®. Die Zulassung zu den 
Prüfungen und zum praktischen Jahr, sowie die Erteilung der Appro- 
bation ist zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche 
Verfehlungen vorliegen]®. Der Bundesrat hat durch eine Verordnung 
die Behörden bestimmt, die befugt sind, Approbationen zu erteilen, 
sowie die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung zu er- 
lassen”. Dem Bundesrat ist ferner vorbehalten, festzusetzen, unter 
welchen Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter 
Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu ent- 
binden sind ®. 
Die Approbation gilt für das ganze Reichsgebiet. Wer 
die Approbation erlangt hat, kann innerhalb des Reiches an jedem 
Orte sich niederlassen und daselbst unter der Bezeichnung „Arzt“ 
ärztliche Praxis ausüben. Die Ausübung der Heilkunde im Umbher- 
ziehen ist nicht freigegeben, sondern ausschließlich den approbierten 
Ärzten vorbehalten®. Den approbierten Ärzten stehen die Personen 
gleich, welche vor Verkündigung der Gewerbeordnung die Berechtigung 
zum Gewerbetrieb als Ärzte erlangt haben. In den nahe der 
Grenze gelegenen Ortschaften werden kraft völkerrechtlicher Ver- 
2 Gew.O. 8 147 Nr. 3. 
® [Landmann-Rohmer. $ 1475«.] 
* Hierüber sind zahlreiche oberstrichterliche Erkenntnisse ergangen. Ein 
Verzeichnis derselben findet sich bei Seydel, Annalen a.a.0. g 683, Nr. 2. 
|Vgl. außerdem Landmann-Rohmer $ 1475.] 
5 [Bek. vom 28. Mai 1901, betr. die Prüfungsordnung der Ärzte mit 
den durch die Bek. vom 12. Febr. 1907 erfolgten Änderungen (Z.Bl. 1901 S. 136; 
1907 S. 35). $ 2. — Die Approbation wird auch weiblichen Personen erteilt.] 
® [Die Entscheidung darüber erfolgt durch die Zentralbehörde, ist bindend 
für alle anderen Zentralbehörden und diesen durch Vermittelung des Reichs- 
kanzlers mitzuteilen. Prüf.Ordg. $ 2 Abs. 3.] 
? Eine reichsgesetzliche Beschränkung ist dem Bundesrat insofern auferle 
ale die Approbation von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht 
abhängig gemacht werden darf. Nach den jetzt maßgebenden Bestimmungen 
sind zur Erteilung der Approbation die Zentralbehörden der Bundesstaaten, 
welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, und das Ministerium für 
Elsaß-Lothringen befugt. 
® Gew.O. $ 29. [Im Regierungsentwurf hieß es: Personen, deren Befähigun, 
unzweifelhaft ist. Vgl. Landmann-Rohmer $ 291%.] Bek. vom 9. Dez. 1869. 
Danach ist die Entbindung von den in $ 29 Gew.O. vorgeschriebenen ärztlichen 
Prüfungen auf Grund wissenschaftlich erprobter Leistungen nur dann zulässig, 
wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von seiten eines Staates oder einer 
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen. — Vgl. auch Prüf. 
Ord. $ 65.] et 
9 Gew.O. $ 56a.
	        
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