[Medizinal- und Veterinärpolizei.)] $ 79. 201
träge auch Ärzte des Nachbarstaates zugelassen 1°. Die allgemeinen
Vorschriften über die Ausübung des Gewerbebetriebes, z. B. die Be-
stimmungen über die Anzeigepflicht, finden auf Ärzte keine An-
wendung !!,
Approbationen für Spezialfächer werden im allgemeinen
nicht mehr erteilt. Wer die Approbation als Arzt erlangt hat, ist
befugt, sich sowohl als Arzt für innere Krankheiten wie als Chirurg,
als Augenarzt und als Geburtshelfer zu bezeichnen. Nur die Zahn-
ärzte bilden eine abgesonderte Klasse der Ärzte, für welche eine be-
sondere Prüfung vorgeschrieben ist!?,
Eine Entziehung der Approbation ist zulässig: 1. wenn sich
später herausstellt, daß die notwendigen Voraussetzungen bei ihrer
Erteilung nicht vorhanden waren, also wenn die Unrichtigkeit der
Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt wurde,
2. wenn dem Approbierten die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen
werden, für die Dauer des Ehrenverlustes !2, .
Hinsichtlich der Ausübung ihres Berufes unterliegen die Ärzte
keinen Beschränkungen, Die landesgeseizlichen Bestimmungen, welche
ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher Hilfe
auferlegten, sind aufgehoben !*. Nur bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr kann der Arzt durch die Polizeibehörde zur Hilfeleistung
aufgefordert werden und muß dieser Aufforderung Folge leisten, so-
fern er dazu ohne erhebliche eigene Gefahr imstande ist, Auch
die Bezahlung der Ärzte für ihre Leistungen unterliegt der freien
Vereinbarung. Von den Zentralbehörden können zwar Taxen fest-
gesetzt werden, aber diese haben keine zwingende Kraft, sondern
dienen nur als Norm für streitige Fälle in Ermangelung einer Ver-
einbarung!®. Die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung ein-
geführten Taxen sind auch nach dem Erlaß derselben als fortbestehend
anzusehen !7,
Nachdem die besondere Klasse der Wundärzte aufgehört hatte
zu existieren, ist in einzelnen Staaten in den Heildienern (Badern)
ein ärztliches Hilfspersonal für chirurgische Dienstleistungen ge-
schaffen worden! Gemäß der Reichsgewerbeordnung bestehen
keine besonderen Erfordernisse für die Ausübung der Heilkunde, die
Vornahme chirurgischer Tätigkeiten [die Ausübung der sogenannten
10 Vertr. mit Belgien vom 7. Febr. 1873, mit den Niederlanden vom 11. Dez.
1873 [erweitert durch Vertr. vom 23. Febr. 1899], mit Österreich-Ungarn vom
Sept. 1882, mit Luxemburg vom 4, Juni 1883, mit der Schweiz vom 29. Fe-
bruar 1884. Vgl. v. Liszt, Völker. 833 I; v. Ullmann, Völkerr. $ 141 IV.]
1! Gew.O. 8 6. Vgl. Seydel.a.a.0.S 687.
’2 [Bek., betr. die Prüfung für Zahnärzte, vom 15. März 1909 (Z.Bl. S. 85).]
13 Gew.O. $ 58.
4 Gew.O. 5144
15 R.Str.G.B. $ 360, Nr. 10.
18 Gew.O, 8 80
.. ' Vgl. zwei Erkenntnisse des preußischen Obertribunals in Hartmanns
Zeitschrift 1, 52: 2, 617. [Vgl Landmann-Rohmer $ 80°.
"© Vgl. Jolly, Art. Heilpersonal, niederes V.R.W. 1, 647. In Preußen
851 das Institut der Heildiener (v. Roenne, preuß. Staater. 4,
S 12, S. 235). Eine ähnliche Stellung nehmen in Bayern die Bader ein, für
eren Rechtsstellung jetzt die V. vom [31. März 1899] maßgebend ist.