2023 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 80.
kleinen Chirurgie]. kann niemand verwehrt werden!?. Allerdings
hat man Prüfungen in den einzelnen Staaten auch nach Erlaß der
Gewerbeordnung beibehalten; dieselben haben aber nur die Be-
deutung, daß sie dem Geprüften eine Legitimation über seine Aus-
bildung und Befähigung gegenüber dem Publikum gewähren ®®, nicht
mehr die Bedeutung, daß sie ihm die ausschließliche Berechtigung
geben, chirurgische Verrichtungen vorzunehmen.
[Die Wahrnehmung der ärztlichen Standes- und Berufsinteressen
erfolgt durch Arztekammern?!],
b) Apotheker'.
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Zum Betriebe des Apothekergewerbes ist nach den im
Deutschen Reiche? geltenden Rechte erforderlich:
1. DieallgemeineBetähigung zur Ausübung des Apotheker-
gewerbes. Diese wird durch Approbation erlangt, welche auf Grund
eines Nachweises der Befähigung erteilt wird®. Die Approbationen
sind für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches wirksam. Die
Bestimmungen über die Behörden, welche zur Erteilung der Appro-
bation befugt sind, sowie die Vorschriften über den Nachweis der
Befähigung erläßt der Bundesratt. Im übrigen sind für die Appro-
bationen der Apotheker dieselben Grundsätze maßgebend, welche für
die Approbationen der Ärzte gelten®.
18 Vgl. auch R.Str. 18, 259. Die sämtlichen Beschränkungen der Heildiener
trägt auch nach dem Erlaß der Gewerbeordnung als geltendes Recht vor
H.Roesler, Verwaltungsrecht 2, $ 252.
2° Es erscheint demnach auch zulässig, diesen Personen landesgesetzlich
die ausschließliche Befugnis beizulegen, sich „geprüfte Heildiener“ zu nennen.
Übereinstimmend: Jollya.a.O. [Vgl. Landmann-Rohmer $ 147®e,
21 [Die Errichtung der Arztekammern und der mit ihnen verbundenen
Ehrengerichte ist der Landesgesetzgebung vorbehalten. Vgl. die Zusammen-
stellung der landesrechtlichen Bestimmungen bei G. Meyer-Loening, Art.
Arzt. H.W.B 2, 211: Organisation des ärztlichen Standes,
ı E. Meier, Art. Apothekergewerbe. R.L. 1, 130; Jolly, Art. Apotheken
V.RW. 1, 58; Böttgen, Art. Apotheken H.W.B.? 1, 561; Arzneiverkehr und
Arzneitaxen. H.W.B® 2, 201; Böttger, Die_ Apothekengesetzgebung
des Deutschen Reiches und der Einzelstaaten. 2 Bde. 1880. Reform der
Apothekengesetzgebung, Annalen 1877 S. 926. [Literatur bei Kuhn, Die
Reehtsverhältnisse der Apotheker in Preußen bezüglich der Stellvertretung,
der Verpachtung der Apotheken und des Haltens von Lehrlingen. Verw.Arch.
' Über die bisherigen Versuche, die Trage auf dem Wege der Reichs-
pesetzgebung zu lösen vgl. Annalen a. a.0.; E. Meiera.a. 0.8. 192, Böttger
wi 31, or [Entwa eines Reichsapothekengesetzes 1907.
ew.O. . .
4 [Bek. vom 18. Mai 1904, die Prüfungen für Apotheker betreffend.
(Z.Bl. 1904. S. 150.] Zur Erteilung der Approbation sind befugt die Zentral-
behörden der Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten
besitzen, das herzoglich braunschweigische Ministerium und das Ministerium
für Elsaß-Lothringen. Voraussetzung der Approbation ist das Bestehen der
pharmazeutischen Prüfung, welche bei einer deutschen Universität, dem
collegium Carolinum in Braunschweig oder den technischen Hochschulen in
Karlsruhe, a und Darmstadt abgelegt werden kann.
gl. .