Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

2023 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 80. 
kleinen Chirurgie]. kann niemand verwehrt werden!?. Allerdings 
hat man Prüfungen in den einzelnen Staaten auch nach Erlaß der 
Gewerbeordnung beibehalten; dieselben haben aber nur die Be- 
deutung, daß sie dem Geprüften eine Legitimation über seine Aus- 
bildung und Befähigung gegenüber dem Publikum gewähren ®®, nicht 
mehr die Bedeutung, daß sie ihm die ausschließliche Berechtigung 
geben, chirurgische Verrichtungen vorzunehmen. 
[Die Wahrnehmung der ärztlichen Standes- und Berufsinteressen 
erfolgt durch Arztekammern?!], 
b) Apotheker'. 
8 80. 
Zum Betriebe des Apothekergewerbes ist nach den im 
Deutschen Reiche? geltenden Rechte erforderlich: 
1. DieallgemeineBetähigung zur Ausübung des Apotheker- 
gewerbes. Diese wird durch Approbation erlangt, welche auf Grund 
eines Nachweises der Befähigung erteilt wird®. Die Approbationen 
sind für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches wirksam. Die 
Bestimmungen über die Behörden, welche zur Erteilung der Appro- 
bation befugt sind, sowie die Vorschriften über den Nachweis der 
Befähigung erläßt der Bundesratt. Im übrigen sind für die Appro- 
bationen der Apotheker dieselben Grundsätze maßgebend, welche für 
die Approbationen der Ärzte gelten®. 
18 Vgl. auch R.Str. 18, 259. Die sämtlichen Beschränkungen der Heildiener 
trägt auch nach dem Erlaß der Gewerbeordnung als geltendes Recht vor 
H.Roesler, Verwaltungsrecht 2, $ 252. 
2° Es erscheint demnach auch zulässig, diesen Personen landesgesetzlich 
die ausschließliche Befugnis beizulegen, sich „geprüfte Heildiener“ zu nennen. 
Übereinstimmend: Jollya.a.O. [Vgl. Landmann-Rohmer $ 147®e, 
21 [Die Errichtung der Arztekammern und der mit ihnen verbundenen 
Ehrengerichte ist der Landesgesetzgebung vorbehalten. Vgl. die Zusammen- 
stellung der landesrechtlichen Bestimmungen bei G. Meyer-Loening, Art. 
Arzt. H.W.B 2, 211: Organisation des ärztlichen Standes, 
ı E. Meier, Art. Apothekergewerbe. R.L. 1, 130; Jolly, Art. Apotheken 
V.RW. 1, 58; Böttgen, Art. Apotheken H.W.B.? 1, 561; Arzneiverkehr und 
Arzneitaxen. H.W.B® 2, 201; Böttger, Die_ Apothekengesetzgebung 
des Deutschen Reiches und der Einzelstaaten. 2 Bde. 1880. Reform der 
Apothekengesetzgebung, Annalen 1877 S. 926. [Literatur bei Kuhn, Die 
Reehtsverhältnisse der Apotheker in Preußen bezüglich der Stellvertretung, 
der Verpachtung der Apotheken und des Haltens von Lehrlingen. Verw.Arch. 
' Über die bisherigen Versuche, die Trage auf dem Wege der Reichs- 
pesetzgebung zu lösen vgl. Annalen a. a.0.; E. Meiera.a. 0.8. 192, Böttger 
wi 31, or [Entwa eines Reichsapothekengesetzes 1907. 
ew.O. . . 
4 [Bek. vom 18. Mai 1904, die Prüfungen für Apotheker betreffend. 
(Z.Bl. 1904. S. 150.] Zur Erteilung der Approbation sind befugt die Zentral- 
behörden der Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten 
besitzen, das herzoglich braunschweigische Ministerium und das Ministerium 
für Elsaß-Lothringen. Voraussetzung der Approbation ist das Bestehen der 
pharmazeutischen Prüfung, welche bei einer deutschen Universität, dem 
collegium Carolinum in Braunschweig oder den technischen Hochschulen in 
Karlsruhe, a und Darmstadt abgelegt werden kann. 
gl. .
	        
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