204 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 81.
c) Hebammen',
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Die Reichsgewerbeordnung bestimmt: „Hebammen bedürfen eines
Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Be-
hörde“ ?. Die Ausübung des Hebammengewerbes ist demnach nicht
freigegeben; dasselbe darf vielmehr nur von solchen Personen
ausgeübt werden, welche ein derartiges Prüfungszeugnis oder eine
auf Grund desselben erteilte Approbation erhalten haben. Die Aus-
übung des Hebammengewerbes ohne eine derartige Voraussetzung
wird nach den Bestimmungen des $ 147 Nr. 1 der Reichsgewerbe-
ordnung bestraft. Im übrigen sind die Vorschriften der Landes-
gesetze über das Hebammengewerbe in Kraft geblieben, namentlich
also die Bestimmungen über die Art der Ausbildung, die Einrichtung
der Prüfungen, die Voraussetzungen der Zulassung ‘zur Ausbildung,
zur Prüfung und zur Praxis, die Einrichtung besonderer Hebammen-
bezirke u.s.w.
. Die Approbation der Hebammen ist demnach nicht wie die der
Ärzte und Apotheker eine reichsrechtliche, sondern eine
landesrechtliche Einrichtung. Daraus folgt, daß sie im Zweifel
nur für das Gebiet des Staates Geltung hat, von dessen Regierung
sie ausgegangen ist*. Selbstverständlich bleibt es jedoch den einzelnen
Staaten unbenommen, auch solche Hebammen bei sich zuzulassen,
welche in anderen Staaten approbiert worden sind.
“ Die Approbationen der Hebammen können zurückgenommen
werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf
Grund deren sie erteilt worden sind, oder wenn der Approbierten
die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, für die Dauer des Ehren-
verlustes®. Wenn in einem Staate besondere Approbationen nicht
erteilt werden, vielmehr jede geprüfte Hebamme auf Grund des
Prüfungszeugnisses für befugt gilt, ihren Gewerbebetrieb auszuüben,
so findet diese Vorschrift auf die durch die Prüfungszeugnisse be-
ı Jolly, Art. Hebammen. V.R.W. 1, 638. [Hebammen sind Frauens-
ersonen, welche die Geburtshilfe gewe rbemädie ausüben. Landmann-
Rohmer 330% — G. Meyer, Art. Hebammen H.W.B.: 4, 1170.]
? Gew.O.
3%.
3 Vgl. auch preuß. 0.V.G. 8, 265; Loening, Verw.R. $. 327°.
4 [In Preußen (Min.Verf. vom 6. Aus: 1883, Min.Erl. vom 2. Juli 1904),
Württemberg (Min.Erl. vom 25. Nov. 1884; bei Reger 65, 153), Sachsen, Hessen,
Elsaß-Lothr. u. a. werden nur die im Lande geprüften Hebammen zugelassen.
Ausnahmen auf Gegenseitigkeit beruhend in Bayern und Sachsen, nach Über-
einkunft an den Grenzen der Bundesstaaten und an den Reichsgrenzen. Vgl.
darüber eingehend: Landmann-Rohmer $ 30®.
® Gew.O. $ 53. Abs. 1. [Vgl. Ziehe, Die Zurücknahme der Prüfungszeug-
nisse der Hebammen. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung
des (preußischen) Oberverwaltungsgerichts. Verw.Areh. 5 201; Landmann-
Rohmer $ 53°: „Die Zurücknahme des Prüfungszeugnisses einer Hebamme
auf Grund des } 53 Abs. 2 kann nicht bloß dann erfolgen, wenn sich heraus-
stellt, daß dieselbe die von der Gew.O. als Minimalerfordernis für die Ausübung
des Gewerbes geforderte Befähigung nicht besitzt, sondern auch dann, wenn
sich klar ergibt, daß ihr die außerdem landesgesetzlich vorgeschriebenen Eigen-
schaften a en (insbesondere die Zuverlässigkeit in sittlicher und dienstlicher
insicht),