308 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 88,
Seuche leiden, und von verdächtigen Tieren, sowie von Er-
zeugnissen solcher Tiere!‘.)] Außerdem sind, wenn im Aus-
lande eine Seuche ausgebrochen und der inländische Viehstand
dadurch bedroht ist, die zuständigen Behörden befugt: 1. Ein-
fuhrverbote zu erlassen, 2. Verkehrsbeschränkungen im Grenzbezirke
anzuordnen, 3. eine Revision des im Grenzbezirke vorhandenen Vieh-
standes und eine [regelmäßige] Kontrolle über den Ab- und Zugang
vorzuschreiben !!. Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen können
sich auf lebende und tote Tiere, tierische Rohstoffe und alle Gegen-
stände erstrecken, die als Träger des Ansteckungsstoffes zu dienen
imstande sind. Das Verbot der Einfuhr ist im weitesten Sinne zu
verstehen; es umfaßt jede menschliche Handlung, durch welche ein
dem Verbote unterliegender Gegenstand über die Grenzen des Reiches
gebracht wird, einerlei ob dies zum Zweck des Verbleibens oder der
Weiterführung (Durchfuhr) geschieht. Die Folge des Verbotes ist:
1. die. Befugnis der Grenzbehörden, die verbotenen Gegenstände
zurückzuweisen, 2. die Verwirkung einer Strafe für denjenigen, der
einen Gegenstand des erlassenen Verbotes ungeachtet einführt "?.
II. Die Maßregeln, welche die Verbreitung einer Seuche im
Innern des Reiches zu verhindern bestimmt sind, zerfallen in
solche, welche ohne Rücksicht auf die Existenz einer bestimmten
Seuche stetig in Kraft sind, und in solche, welche erst beim Auf-
treten einer bestimmten Seuche ergriffen werden.
Zu den ersteren gehören: 1. die Verpflichtung der Eisen-
bahnverwaltungen zur Desinfektion der bei Viehtransporten
benutzten Wagen und Gerätschaften, sowie kraft besonderer An-
ordnung der vom Vieh betretenen Rampen, der Ein- und Auslade-
plätze und der Viehhöfe!®; 2. die polizeiliche Überwachung
des Viehes bei größeren Ansammlungen desselben. Sie
erstreckt sich kraft gesetzlicher Vorschrift auf alle Vieh- und Pferde-
märkte [sowie auf Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der
öffentlichen Schlachthäuser], kann aber durch besondere polizeiliche
Anordnung auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Ver-
kaufs in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammen-
gebrachten Viehbestände, auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aus-
gestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche Tierschauen und
auf die obrigkeitlich veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde-
und Viehbeständen [sowie auf Gastställe, private Schlachthäuser
und Betriebe von Viehhändlern und Abdeckern, sowie auf gewerb-
liche Viehzüchtereien] ausgedehnt werden. Die Überwachung hat
durch beamtete Tierärzte zu geschehen !%,
Die Maßregeln, die nach erfolgtem Ausbruch einer
Seuche ergriffen werden, verfolgen den Zweck, das Vorhandensein
0 vV.S.G. $ 6.
ı VS.G.$8 7 u. 8. R.P.G. S8 2 u. 9.
13 RStr.G.B. $ 328. R.G, vom 21. Mai 1878. [Strafbest. des V.8.G. 9 74f.]
ı8 R.G. vom 25. Februar 1876,
u V.S.G. 8 16.