310 Zweites Buch. Vierter Abschnitt. $ 33.
Als vorläufige Maßregeln sind diejenigen zu bezeichnen,
welche vorbehaltlich einer genaueren Ermittelung über den Bestand
der Seuche oder Seuchengefahr ergriffen werden. Die Ergreifung
solcher vorläufiger Maßregeln liegt zunächst den Besitzern der Haus-
tiere selbst ob. Sie haben die erkrankten oder verdächtigen Tiere
von solchen Orten fernzuhalten, an welchen die Gefahr der An-
steckung fremder Tiere besteht. Ferner sind die beamteten Tier-
ärzte befugt, bei Gelegenheit der von ihnen vorzunehmenden amt-
lichen Ermittelungen oder Überwachungen die Einsperrung, Ab-
sonderung und Bewachung verdächtiger oder erkrankter Tiere zu
verfügen. Endlich können die Polizeibehörden nach stattgehabter
Ermittelung durch den beamteten Tierarzt, aber vor Abgabe des
tierärztlichen Obergutachtens nötigenfalls alle gesetzlich zulässigen
Schutzmaßregeln vorläufig anordnen.
Definitive Maßregeln sind diejenigen, die nach endgültiger
Feststellung des Vorhandenseins der Seuche oder Seuchengefahr an-
geordnet werden ?°. Als solche Maßregeln kommen in Betracht ®!,
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Be-
obachtung der an der Seuche erkrankten, verdächtigen [und der
für die Seuche empfänglichen Tiere; Beschränkung des Per-
sonenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten, in denen sich der-
artige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen.]
2. Beschränkung der Benutzung, der Verwertung
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere und von
ihnen stammender Erzeugnisse; [Verbot oder Beschränkung
des Handels.]
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von
Tieren aus verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter
Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung
von Brunnen, Tränken und Schwemmen, des Verkehrs
mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen
oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften, des
freien Umherlaufens der [Haustiere mit Ausnahme der
Katzen und des Geflügels)].
4. Absperrung des Stalles oder sonstigen Standortes seuchen-
kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide,
der Feldmark [oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen be-
stimmten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes] gegen den Ver-
kehr mit Tieren und solchen Gegenständen, welche Träger des An-
steckungsstoffes sein können. Die Absperrung des Stalles oder
Standortes kann schon beim Vorhandensein der Seuchengefahr, die
weiteren Absperrungen dürfen erst dann, wenn der Ausbruch der
Seuche durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist,
0 [V.8.G. $ 18. Die Anordnungen erfolgen unter Berücksichtigung
der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen.]
21 [Die Maßregeln sind ausgeführt in den $$ 19-30 V.S.G. Die jetzige
Nummerierung im ‘Text entspricht der des Gesetzes.]