Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 88. 211 
die Sperrung eines Ortes, einer Feldmark [oder eines sonstigen 
Sperrgebietes] nur im Falle einer größeren und allgemeineren Ge- 
fahr stattfinden®®. Bei der Rinderpest kann die Absperrung gegen 
den Verkehr mit der Umgebung überhaupt gerichiet und auf ganze 
Bezirke ausgedehnt werden; es sind nach Ausbruch derselben inner- 
halb des Reichsgebietes sogar Einfuhrbeschränkungen der einzelnen’ 
Bundesstaaten gegeneinander zulässig °®. 
5. Die Impfung [der für die Seuche empfänglichen Tiere, tier- 
ärztliche Behandlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere 
sowie Beschränkungen in der Befugnis der Vornahme von Heil- 
versuchen ?7]. 
6. [Die Tötung der an der Seuche erkrankten und verdächtigen 
Tiere in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.] 
7. [Die Tötung von Tieren,‘ die bestimmten Verkehrs- und 
tzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und 
in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen 
Räumlichkeiten oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zu- 
tritt verboten ist ?®,] 
8 Die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder 
Kadaverteile (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u.s.w.), 
der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder 
verdächtigen Tieren *. 
9. Die Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte, 
Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von kranken oder ver- 
dächtigen oder von zusammengebrachten und für die Seuche emp- 
fänglichen Tieren benutzt sind, der Transportmittel und sonstigen 
egenstände, sowie der Personen, welche mit den kranken oder ver- 
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. Die unschäd- 
liche Beseitigung der angeführten Gegenstände, sofern die Des- 
infektion nicht ausreicht. 
10. Die Einschränkung oder Beschränkung der Vieh- 
märkte, der Jahr- und Wochenmärkte, Körungen, Viehver- 
steigerungen und öffentlichen Tierschauen. 
ll. Die amtstierärztliche oder tierärztliche Unter- 
suchung der am Seuchenort oder in dessen Umgebung vorhandenen, 
für die Seuche empfänglichen Tiere. 
12. Öffentliche. Bekanntmachung des Ausbruchs 
und des Erlöschens der Seuche. 
[Neben diesen allgemeinen Vorschriften ?° weist das Viehseuchen- 
N 
2 VS.G.8 2, 
®RPG.$2Nr.2. 810. 
= VSG.88 28. 
= (VS.G.$ 25) 
» V8.G.8 26. RP.G. $ 2, Nr. 5. 
® [V.S.G. 98 9--90,] 
14”
	        
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