[Medizinal- und Veterinärpolizei.] $ 88. 211
die Sperrung eines Ortes, einer Feldmark [oder eines sonstigen
Sperrgebietes] nur im Falle einer größeren und allgemeineren Ge-
fahr stattfinden®®. Bei der Rinderpest kann die Absperrung gegen
den Verkehr mit der Umgebung überhaupt gerichiet und auf ganze
Bezirke ausgedehnt werden; es sind nach Ausbruch derselben inner-
halb des Reichsgebietes sogar Einfuhrbeschränkungen der einzelnen’
Bundesstaaten gegeneinander zulässig °®.
5. Die Impfung [der für die Seuche empfänglichen Tiere, tier-
ärztliche Behandlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere
sowie Beschränkungen in der Befugnis der Vornahme von Heil-
versuchen ?7].
6. [Die Tötung der an der Seuche erkrankten und verdächtigen
Tiere in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.]
7. [Die Tötung von Tieren,‘ die bestimmten Verkehrs- und
tzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und
in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen
Räumlichkeiten oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zu-
tritt verboten ist ?®,]
8 Die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder
Kadaverteile (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen u.s.w.),
der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder
verdächtigen Tieren *.
9. Die Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte,
Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von kranken oder ver-
dächtigen oder von zusammengebrachten und für die Seuche emp-
fänglichen Tieren benutzt sind, der Transportmittel und sonstigen
egenstände, sowie der Personen, welche mit den kranken oder ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. Die unschäd-
liche Beseitigung der angeführten Gegenstände, sofern die Des-
infektion nicht ausreicht.
10. Die Einschränkung oder Beschränkung der Vieh-
märkte, der Jahr- und Wochenmärkte, Körungen, Viehver-
steigerungen und öffentlichen Tierschauen.
ll. Die amtstierärztliche oder tierärztliche Unter-
suchung der am Seuchenort oder in dessen Umgebung vorhandenen,
für die Seuche empfänglichen Tiere.
12. Öffentliche. Bekanntmachung des Ausbruchs
und des Erlöschens der Seuche.
[Neben diesen allgemeinen Vorschriften ?° weist das Viehseuchen-
N
2 VS.G.8 2,
®RPG.$2Nr.2. 810.
= VSG.88 28.
= (VS.G.$ 25)
» V8.G.8 26. RP.G. $ 2, Nr. 5.
® [V.S.G. 98 9--90,]
14”