912 7,weites Buch. Vierter Abschnitt. $ 83.
gesetz noch besondere Vorschriften für einzelne Seuchen?! und für
Viehhöfe®® und Schlachfhöfe einschließlich öffentlicher Schlacht-
häuser auf.]
Die angegebenen Maßregeln sind polizeiliche Gebote und
Verbote®, deren Nichtbeachtung Strafe zur Folge hat®*. Ihr
Erlaß muß daher von den Polizeibehörden und darf nicht etwa
von den beamteten Tierärzten ausgehen®. Gegen die behördlichen
Anordnungen sind die Rechtsmittel zulässig, welche die Landes-
gesetzgebung bei polizeilichen Verfügungen gewährt, soweit nicht
ausdrückliche gesetzliche Vorschriften etwas anderes festsetzen ?®. Die
Tötung eines erkrankten oder verdächtigen Tieres bewirkt die Ver-
nichtung eines Wertes und enthält daher einen Eingriff in das Privat-
vermögen, für den nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Ent-
schädigung zu gewähren ist. Die angeführte Maßregel hat aber
nicht etwa den Charakter einer Enteignung, denn es findet hier
keine Eigentumsentziehung statt®”. Der Eigentümer des lebenden
Tieres bleibt auch Eigentümer des getöteten. Die Entschädigung
muß — von einzelnen gesetzlich festgestellten Ausnahmefällen ab-
gesehen — sowohl für die polizeilich getöteten, als für die nach An-
ordnung der Tötung an der Seuche gefallenen als für die infolge
olizeilicher Impfung eingegangenen] Tiere geleistet werden. Sie
Besteht regelmäßig in dem gemeinen Werte des Tieres. Die Ent-
schädigung für das aus Veranlassung der Rinderpest getötete Vieh
wird aus der Reichskasse gewährt; die bei anderen Seuchen maß-
ebenden Grundsätze sind auf dem Wege der Landesgesetzgebung
fostzustellen 8. Durch die Landesgesetzgebung ist die Entschädigung
teils auf die Staatskasse übernommen, teils auf die Kommunalverbände
übertragen, gewisse Entschädigungssummen werden durch Beiträge
aller Besitzer der betreffenden Viehgattung in dem Bezirke auf-
gebracht. Nach vielen Landesgesetzen wird eine Entschädigung für
das an Milzbrand erkrankte Vieh auch dann gewährt, wenn dasselbe
nicht getötet, sondern gefallen- ist.
»[V.S.G. 3% 31-61. Es sind (dies: Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und
Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des
Rindviebs, Pockenseuche der Schafe. Beschälseuche der Pferde und Bläschen-
ausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude der Einhufer und der Schafe.
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern‘, Tuber-
kulose des Rindviehs.]
32 [V.S.G. $$ 62—65.]
92 gl Otto Mayer 1, 347.]
+ R.Str.G.B. & 328. V.S.G. 38 [74--77| Vgl. R.Str. 6, 159. Das R.P.G.
enthält keine Strafbestimmungen, sondern überläßt die Festsetzung derselben
in $ 7 den Einzelstaaten: das RG. vom 21. Mai 1878 gibt nur Strafvorschriften
für die verbotswidrige Einfuhr lebender Wiederkäuer, welche übrigens eben-
sowohl auf die verbotene Einfuhr in das Reich überhaupt, als auf die verbotene
Einfuhr in einen einzelnen Bundesstaat Anwendung finden. R.Str. 1, 213; 2, 113.)
% R,Str. 12, 70; 437.
3 In Baden ist in solchen Fällen die sonst gegen polizeiliche Yerfügungen
zulässige, Verwaltungsklage ausgeschlossen (G. vom 14. Juni 1884 $ 4 Nr. 2).
#7 Übereinstimmend v. Roth, Deutsches Priv.R. 8,
® VS.6.38 [66-73]. R.P.G. $ 38.