Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
XÆG.
(Ausgegeben am 30. März 1912.
11. Konfistorial-Berordnung
vom 1. März 1912,
betreffend die U. (Wahlfähigkeits-- Prüfung der Schulamtskandidaten
und die Vorbereitung darauf.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird folgendes bestimmt:
1.
15 Abs. 3 der Konsistorial-Verordnung vom 30. November 1910, die
Ordnung des Landeslehrerseminars in Greiz betreffend, wird abgcändert wie folgt:
Um die Befähigung zur definitiven Anstellung zu erlangen, haben die
Kandidaten des Volksschulamtes eine II. (Wahlfähigkeits-) Prüfung zu bestehen,
welche in der Regel im dritten Jahre, von der Ablegung der Seminar-Entlassungs=
prüfung an gerechnet, abgelegt wird. Dabei wird die Zeit, während welcher der
Kandidat seiner aktiven Militärpflicht genügt hat, nicht angerechnet.
Die wissenschaftliche und anntuce Joubimnnn der Schulamtskandidaten in
dem zwischen der ersten und zweiten Prüfung liegenden Zeitraume erfolgt nach den
von Fürstlichem Konsistorium aufzustellenden Grundsägen.
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