Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

224 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ 88. 
pflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule für gewerbliche 
Arbeiter [sowie für weibliche Handlungsgehilfen und Lehrlinge]? 
unter achtzehn Jahren begründet werden, [soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht]. 
3. Höhere Lehranstalten. 
$ 88. 
Höhere Lehranstalten gewähren ihren Schülern eine über 
das Maß der Elementarkenntnisse hinausgehende allgemeine Bildung. 
Für sie besteht kein Schulzwang. Es ist in das Belieben des 
Einzelnen gestellt, ob er seinen oder den seiner Erziehung anver- 
trauten Kindern das in denselben dargebotene Maß allgemeiner 
Bildung gewähren will. Die Folge davon ist, daß auch eine Schul- 
jast in bezug auf die höheren Lehranstalten nicht existiert. Ein 
großer Teil derselben wird vom Staate errichtet. Daneben bestehen 
allerdings auch höhere Lehranstalten, welche den Gemeinden gehören. 
Aber keine Gemeinde ist verpflichtet, solche zu begründen. Vielmehr 
bedarf sie zu einer derartigen Begründung der Genehmigung des 
Ministeriums, die nur erteilt wird, wenn für das Volksschulwesen in 
der Gemeinde bereits hinreichend gesorgt ist, die Existenz eines ge- 
eigneten Schullokales und eine genügende Dotation nachgewiesen 
wird. Für Benutzung der höheren Lehranstalten sind Aufnahme- 
und Abgangsgebühren, sowie Schulgeld zu entrichten. Die höheren 
Lehranstalten haben in der Regel die Eigenschaft juristischer Per- 
sonen und können daher eigenes Vermögen besitzen. 
Die höheren Lehranstalten sind entweder unmittelbar dem Mini- 
sterium oder den unter diesem stehenden Zentral- oder Pro- 
vinzialschulbehörden (in Preußen den Provinzialschulkollegien) 
untergeordnet. Diesen steht namentlich die Bestimmung über die 
Organisation des Unterrichtes zu. Bei den städtischen Lehranstalten 
werden auch den städtischen Organen (Magistraten, Schul- 
deputationen, Schulkommissionen) gewisse Verwaltungsbefugnisse ein- 
geräumt, dieselben beschränken sich jedoch auf die äußeren An- 
gelegenheiten der Schule. 
Die Anstellung der Lehrer erfolgt bei den staatlichen Anstalten 
durch die staatlichen, bei den städtischen Anstalten durch die 
städtischen Organe unter Bestätigung der Aufsichtsbehörden. Auch 
® [So in Preußen vgl. darüber pr. Handwb. Art. Forbildungsschulen 1, 547.) 
+ Gew.O. $ 120 (G. vom 1. Juni 1891), [Vgl. Landmann-Rohmer 
$ 120': Der $ 120 befaßt sich mit dem Fortbildungsschulunterricht gewerblicher 
Arbeiter unter 18 Jahren und enthält zum Teit sehr weitgehende, die ver- 
fassungsmäßige Zuständigkeit des Reichs überschreitende Eingriffe in das Landes- 
recht. — Die Ausdehnung auf weibliche Handlungsgehilfen und Lehrlinge er- 
folgte durch Nov. vom 30. Mai 1900.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.