I. Schulen. $ 88. 225
bei den höheren Lehranstalten kommen mitunter Patronatsrechte vor.
Die anzustellenden Lehrer müssen ihre Befähigung durch Prüfungen
nachgewiesen haben!. Die Lehrer haben die Rechte und Pflichten
der Staatsdiener?.
Die Einrichtung des Unterrichtes beruht auf Vorschriften, die
durch Ministerialregulative festgestellt sind. Die näheren Bestimmungen
über Aufnahme, Entlassung und Disziplin der Schüler enthalten die
für die einzelnen Anstalten erlassenen Schulordnungen.
Die Hauptarten der höheren Lehranstalten sind die Gymnasien,
Realgymnasien und [Überrealschulen].
Gymnasien sind dazu bestimmt, ihre Schüler zu den gelehrten
Berufsarten, insbesondere zum Universitätsstudium vorzubereiten; in
ihnen bildet das Studium der alten Sprachen den Mittelpunkt des
Unterrichtes. Progymnasien (isolierte Lateinschulen in Bayern) sind
Anstalten, die lediglich die unteren Klassen der Gymnasien umfassen ;
sie dienen dazu, für den Besuch der höheren Klassen der Gymnasien
vorzubereiten.
Realschulen bilden ihre Schüler für die höheren praktischen
Berufsarten, insbesondere für den Besuch der technischen Hoch-
schulen aus. Den Mittelpunkt des Unterrichtes bilden neuere
Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften.. Die An-
stalten, in denen der Unterricht sich auch auf das Lateinische er-
streckt, heißen Realgymnasien. Realschulen im engeren
Sinne sind die, in denen der sprachliche Unterricht nur
die modernen Sprachen umfaßt. Sie zerfallen in Realschulen
erster Ordnung (Oberrealschulen), welche die Realschul-
bildung in vollem Umfange gewähren, demnach die vollständige Klassen-
zahl haben, und in Realschulen zweiter Ordnung (höhere
Bürgerschulen), welche bei einem früher erreichten Bildungsstand-
punkte abschließen, demnach nur eine geringere Klassenzahl be-
sitzen.
Zu den höheren Lehranstalten gehören ferner die Lehrer- und
Lehrerinnenseminare und die höheren Töchterschulen.
Die Lehrerseminare bezwecken die Ausbildung von Volksschullehrern ;
sie sind staatliche Anstalten. Die Lehrerinnenseminare haben die
Aufgabe, Lehrerinnen auszubilden; sie kommen als staatliche und
private Anstalten vor. Die höheren Töchterschulen sind dazu be-
stimmt, Mädchen eine höhere allgemeine Bildung zu gewähren. Sie
' Für die Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten bestehen im all-
gemeinen folgende Erfordernisse der Anstellung: dreijähriges Universitätsstudium,
blegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung bei einer der an den Uni-
versitäten errichteten wissenschaftlichen Prüfungskommissionen, Absolvierung
einer Probezeit. Für Lehrer, die nur in den Elementarfächern unterrichten
bailen, genügt auch der Nachweis der für Elementarlehrer erforderlichen Vor-
ildung.
Pin einigen Stanten werden die Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten
zu den Beamten gerechnet, so daß die gewöhnlichen Staatsdienergeretze auch
auf sie Anwendung finden. In anderen Ländern bestehen für dieselben besondere
Vorschriften, durch welche ihre Rechtsverhältnisse analog denen der Staatsdiener
geregelt sind. Vgl. Meyer-Anschütz $ 143.
Meyor-Dochow, Doutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 15