996 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $$ 89, 90.
haben teils den Charakter privater, teils den kommunaler Institute,
[Außerdem gibt es noch Mädchengymnasien und andere Vorbereitungs-
anstalten für die Abschlußprüfungen ?.]
4. Fachschulen.
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Fachschulen! wollen ihre Schüler für einen bestimmten Lebens-
beruf vorbereiten. Zu ihnen gehören die landwirtschaftlichen Schulen
(Ackerbauschulen) nebst den besonderen Schulen für einzelne landwirt-
schaftliche Gewerbe (Wiesenbauschulen, Weinbauschulen, Obstbau-
schulen, Gartenbauschulen u.s.w.); die Gewerbeschulen, die als gewerb-
liche Fortbildungsschulen, als allgemeine mittlere Lehranstalten (Ge-
werbeschulen i. e. S.) und als Spezialschulen für gewisse Gewerbszweige
(Baugewerkschulen, Webeschulen, Töpferschulen, Holzschnitzerschulen,
Kunstgewerbeschulen u.s.w.) vorkommen; die Navigationsschulen geben
den Seeleuten Gelegenheit, sich die für die Schiffer- und Steuer-
mannsprüfung notwendige theoretische Bildung zu verschaffen; die
Forstschulen für die Ausbildung der niederen Forst- und die Berg-
schulen für die Ausbildung der niederen Bergbeamten. Die genannten
Schulen sind staatliche oder kommunale Anstalten. Ihre Organisation
beruht auf Statuten und Regulativen: ihre Einrichtungen weisen im
einzelnen große Verschiedenheiten auf?. Die Handelsschulen sind
meistens Privatinstitute; vereinzelt kommen sie auch als öffentliche,
namentlich städtische Anstalten vor?.
II. Universitäten und Hochschulen für technische
und künstlerische Berufsarten.
1. Universitäten‘.
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Universitäten sind Bildungsanstalten mit der Aufgabe, die höchste
allgemeine und Fachbildung zu gewähren und zu selbständiger wissen-
schaftlicher Arbeit anzuleiten. Während die englischen Universitäten
8 br Preußen ist das höhere Mädchenschulwesen 1909 neu geregelt.
ı [Zu den Fachschulen werden auch die Technischen u.s.w. Hochschulen
gerechnet.] .
® [Dazu kommen noch Lehrwerkstätten, Werkmeisterschulen, Übungskurse
für Handwerksmeister u.s.w. — Offene Zeichensäle gibt es in Bayern, Württem-
berg, Baden, Hessen, nicht in Preußen.
Roscher, Art. Gewerblicher Unterricht H.W.B.? 4, 581; Leuthold,
Art. Baugewerksschulen V.R.W. 1, 124; Sachse Art. Fachschulen V.R.W. 1, 374;
Gewerbliches Unterrichtswesen V.R.W. 1, 599; Landwirtschaftliches Unterrichts-
wesen V.R.W. 2, 26; Navigationsschulen V.R.W, 2, 161; Schwap Bach, Art.
Forstlicher Unterricht V.R.W.1, 446; Naabyl, Art. Kunstschulen V.R W.1, 888.
„Id oll v Art. Universitäten V.R.W.2, 646; H.P.Oe.* 3, I[.:502; [Art. Uni-
versitäten, Üniversitätslehrer pr. Handwb. 2, 650; Paulsen, Die deutschen
Universitäten und das Universitätsstudium, 1902; Lexis, Das Unterrichtswesen
im deutschen Reich. 1904; Friedberg, Kirchenrecht® $ 164.]