Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

996 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $$ 89, 90. 
haben teils den Charakter privater, teils den kommunaler Institute, 
[Außerdem gibt es noch Mädchengymnasien und andere Vorbereitungs- 
anstalten für die Abschlußprüfungen ?.] 
4. Fachschulen. 
889. 
Fachschulen! wollen ihre Schüler für einen bestimmten Lebens- 
beruf vorbereiten. Zu ihnen gehören die landwirtschaftlichen Schulen 
(Ackerbauschulen) nebst den besonderen Schulen für einzelne landwirt- 
schaftliche Gewerbe (Wiesenbauschulen, Weinbauschulen, Obstbau- 
schulen, Gartenbauschulen u.s.w.); die Gewerbeschulen, die als gewerb- 
liche Fortbildungsschulen, als allgemeine mittlere Lehranstalten (Ge- 
werbeschulen i. e. S.) und als Spezialschulen für gewisse Gewerbszweige 
(Baugewerkschulen, Webeschulen, Töpferschulen, Holzschnitzerschulen, 
Kunstgewerbeschulen u.s.w.) vorkommen; die Navigationsschulen geben 
den Seeleuten Gelegenheit, sich die für die Schiffer- und Steuer- 
mannsprüfung notwendige theoretische Bildung zu verschaffen; die 
Forstschulen für die Ausbildung der niederen Forst- und die Berg- 
schulen für die Ausbildung der niederen Bergbeamten. Die genannten 
Schulen sind staatliche oder kommunale Anstalten. Ihre Organisation 
beruht auf Statuten und Regulativen: ihre Einrichtungen weisen im 
einzelnen große Verschiedenheiten auf?. Die Handelsschulen sind 
meistens Privatinstitute; vereinzelt kommen sie auch als öffentliche, 
namentlich städtische Anstalten vor?. 
II. Universitäten und Hochschulen für technische 
und künstlerische Berufsarten. 
1. Universitäten‘. 
8 90. 
Universitäten sind Bildungsanstalten mit der Aufgabe, die höchste 
allgemeine und Fachbildung zu gewähren und zu selbständiger wissen- 
schaftlicher Arbeit anzuleiten. Während die englischen Universitäten 
8 br Preußen ist das höhere Mädchenschulwesen 1909 neu geregelt. 
ı [Zu den Fachschulen werden auch die Technischen u.s.w. Hochschulen 
gerechnet.] . 
® [Dazu kommen noch Lehrwerkstätten, Werkmeisterschulen, Übungskurse 
für Handwerksmeister u.s.w. — Offene Zeichensäle gibt es in Bayern, Württem- 
berg, Baden, Hessen, nicht in Preußen. 
Roscher, Art. Gewerblicher Unterricht H.W.B.? 4, 581; Leuthold, 
Art. Baugewerksschulen V.R.W. 1, 124; Sachse Art. Fachschulen V.R.W. 1, 374; 
Gewerbliches Unterrichtswesen V.R.W. 1, 599; Landwirtschaftliches Unterrichts- 
wesen V.R.W. 2, 26; Navigationsschulen V.R.W, 2, 161; Schwap Bach, Art. 
Forstlicher Unterricht V.R.W.1, 446; Naabyl, Art. Kunstschulen V.R W.1, 888. 
„Id oll v Art. Universitäten V.R.W.2, 646; H.P.Oe.* 3, I[.:502; [Art. Uni- 
versitäten, Üniversitätslehrer pr. Handwb. 2, 650; Paulsen, Die deutschen 
Universitäten und das Universitätsstudium, 1902; Lexis, Das Unterrichtswesen 
im deutschen Reich. 1904; Friedberg, Kirchenrecht® $ 164.] 
 
	        
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