Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Universitäten u. Hochschulen f. techn. u. künstl. Berufsarten. $ %. 229 
Das akademische Bürgerrecht begründet das Recht auf Zulassung 
zum Besuch der akademischen Vorlesungen, sowie auf Benutzung 
der akademischen Sammlungen und Anstalten. Es verpflichtet zur 
Befolgung der von der Universität innerhalb ihres Bereiches erlassenen 
Anordnungen. Für den Besuch der Vorlesungen ist, so weit sie 
nicht unentgeltlich gelesen werden, ein Kollegienhonorar zu entrichten. 
Unbemittelten können diese Honorare erlassen oder gestundet werden. 
Das akademische Bürgerrecht wird verloren durch Exmatrikulation, 
die auf Antrag des Studierenden erfolgt, und durch Ausschluß (con- 
silium abeundi, Relegation). Auch nach Aufhebung der akademischen 
Gerichtsbarkeit ist eine korporative Disziplin der Universität über 
die Studierenden stehen geblieben !°. 
Die Beamten der Universität werden von dieser angestellt 
und genießen die Rechte der Staatsdiener. 
Das oberste Organ der Universität ist der Senat, an dessen 
Spitze der Rektor oder Prorektor steht. Der Senat besteht auf 
einigen Universitäten aus der Gesamtheit der ordentlichen Professoren; 
auf anderen ist er ein engerer Ausschuß, der sich aus dem Rektor 
(Prorektor), den Dekanen und einer Anzahl gewählter Mitglieder 
zusammensetzt!!. Die Besorgung einzelner Geschäfte ist sogenannten 
Deputationen übertragen. Der Rektor oder . Prorektor wird meist 
von den ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte, an einigen Uni- 
versitäten von den ordentlichen und außerordentlichen Professoren 
aus den ordentlichen gewählt !®. 
Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Diese sind Ab- 
teilungen der Universität, welche die Aufgabe haben, ein bestimmtes 
issensgebiet zu vertreten. An den meisten Universitäten hat sich 
die althergebrachte Einteilung in vier Fakultäten: theologische, 
Juristische, medizinische!® und philosophische erhalten. Die the- 
ologische Fakultät kann entweder eine katholisch- oder eine pro- 
testantisch-theologische sein, an einigen Universitäten bestehen beide 
nebeneinander (Bonn, Breslau, Tübingen). An die Stelle der juristi- 
können die Abiturienten der Kenlpymnasien dus Zeugnis der Reife eines 
Gymnasiums, die Abiturienten der Öberrealschule (las eines Realgymnasiums 
oder Gymnasiums erwerben.| . 
’° Preuß. G., betr. die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin 
auf den Landesuniversitäten und dem Lyceum Hosianum in Braunsberg, vom 
29. Mai 1879. Sächs. G, .die Studierenden auf der Universität Leipzig betr., 
vom 28. Februar 1878. S-Weim. G., betr. die Rechtsverhältnisse der Studierenden 
und die Zuständigkeit des Universitätsamtes auf der Großh. Herz. Gesamtuni- 
versität Jena, vom 20. Mai 1879. Statut der Großh. Herz. Sächs. Gesamtuniversität 
Jena, die Studierenden und die Disziplin betr., vom 30. September 1879. Hess. V., 
die Aufhebung des Universitätsgerichtes an der Landesuniversität Gießen und 
die Rechtsverhältnisse der Studierenden betr., vom 15. Januar 1879. 
1. Eine genaue Übersicht über die Einrichtung sämtlicher deutschen 
Universitäten gibt A.W. Hofmann, Die Frage der Teilung der philosophischen 
Fakultät. Rede zum Antritt des Rektorats. 1880. $. 49. 
2? Mit einer einzigen Ausnahme, der Universität Jena. Das Amt des 
Prorektors wechselt hier unter den ordentlichen Professoren nach einem statu- 
tarisch festgesetzten Turnus, 
„..'® [Daneben bestehen Akademien für praktische Medizin in Köln und 
Düsseldorf.]
	        
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