II. Universitäten u. Hochschulen f. techn. u. künstl. Berufsarten. $ %. 229
Das akademische Bürgerrecht begründet das Recht auf Zulassung
zum Besuch der akademischen Vorlesungen, sowie auf Benutzung
der akademischen Sammlungen und Anstalten. Es verpflichtet zur
Befolgung der von der Universität innerhalb ihres Bereiches erlassenen
Anordnungen. Für den Besuch der Vorlesungen ist, so weit sie
nicht unentgeltlich gelesen werden, ein Kollegienhonorar zu entrichten.
Unbemittelten können diese Honorare erlassen oder gestundet werden.
Das akademische Bürgerrecht wird verloren durch Exmatrikulation,
die auf Antrag des Studierenden erfolgt, und durch Ausschluß (con-
silium abeundi, Relegation). Auch nach Aufhebung der akademischen
Gerichtsbarkeit ist eine korporative Disziplin der Universität über
die Studierenden stehen geblieben !°.
Die Beamten der Universität werden von dieser angestellt
und genießen die Rechte der Staatsdiener.
Das oberste Organ der Universität ist der Senat, an dessen
Spitze der Rektor oder Prorektor steht. Der Senat besteht auf
einigen Universitäten aus der Gesamtheit der ordentlichen Professoren;
auf anderen ist er ein engerer Ausschuß, der sich aus dem Rektor
(Prorektor), den Dekanen und einer Anzahl gewählter Mitglieder
zusammensetzt!!. Die Besorgung einzelner Geschäfte ist sogenannten
Deputationen übertragen. Der Rektor oder . Prorektor wird meist
von den ordentlichen Professoren aus ihrer Mitte, an einigen Uni-
versitäten von den ordentlichen und außerordentlichen Professoren
aus den ordentlichen gewählt !®.
Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Diese sind Ab-
teilungen der Universität, welche die Aufgabe haben, ein bestimmtes
issensgebiet zu vertreten. An den meisten Universitäten hat sich
die althergebrachte Einteilung in vier Fakultäten: theologische,
Juristische, medizinische!® und philosophische erhalten. Die the-
ologische Fakultät kann entweder eine katholisch- oder eine pro-
testantisch-theologische sein, an einigen Universitäten bestehen beide
nebeneinander (Bonn, Breslau, Tübingen). An die Stelle der juristi-
können die Abiturienten der Kenlpymnasien dus Zeugnis der Reife eines
Gymnasiums, die Abiturienten der Öberrealschule (las eines Realgymnasiums
oder Gymnasiums erwerben.| .
’° Preuß. G., betr. die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin
auf den Landesuniversitäten und dem Lyceum Hosianum in Braunsberg, vom
29. Mai 1879. Sächs. G, .die Studierenden auf der Universität Leipzig betr.,
vom 28. Februar 1878. S-Weim. G., betr. die Rechtsverhältnisse der Studierenden
und die Zuständigkeit des Universitätsamtes auf der Großh. Herz. Gesamtuni-
versität Jena, vom 20. Mai 1879. Statut der Großh. Herz. Sächs. Gesamtuniversität
Jena, die Studierenden und die Disziplin betr., vom 30. September 1879. Hess. V.,
die Aufhebung des Universitätsgerichtes an der Landesuniversität Gießen und
die Rechtsverhältnisse der Studierenden betr., vom 15. Januar 1879.
1. Eine genaue Übersicht über die Einrichtung sämtlicher deutschen
Universitäten gibt A.W. Hofmann, Die Frage der Teilung der philosophischen
Fakultät. Rede zum Antritt des Rektorats. 1880. $. 49.
2? Mit einer einzigen Ausnahme, der Universität Jena. Das Amt des
Prorektors wechselt hier unter den ordentlichen Professoren nach einem statu-
tarisch festgesetzten Turnus,
„..'® [Daneben bestehen Akademien für praktische Medizin in Köln und
Düsseldorf.]