Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

230 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ %. 
schen Fakultät ist in neuerer Zeit an einigen Universitäten (Straß- 
burg, Würzburg, [Freiburg, Münster]) eine juristisch-staatswissen- 
schaftliche getreten, an anderen besteht eine besondere staatswirt- 
schaftliche oder staatswissenschaftliche Fakultät (München, Tübingen). 
Auch von der philosophischen Fakultät ist mitunter eine mathe- 
matisch-naturwissenschaftliche abgesondert (Straßburg, Tübingen, 
Heidelberg) oder dieselbe in zwei Sektionen, eine philologisch- 
historische und eine mathematisch-naturwissenschaftliche geteilt worden 
(München, Würzburg). Den Fakultäten liegt die Pflege ihrer 
speziellen Wissenschaft ob. Sie haben den Vorlesungsplan für jedes 
Semester gemeinsam festzustellen, Preisfragen auszuschreiben, Vor- 
schläge für die Besetzung der Lehrerstellen zu machen, akademische 
Grade zu erteilen, Privatdozenten anzunehmen, Gutachten über 
Gegenstände ihrer Wissenschaft abzugeben. An der Spitze der 
Fakultät steht der Dekan, dessen Amt durch Wahl oder Turnus 
besetzt wird. 
Die obere Leitung der Universitäten steht den Staatsbehörden 
zu. Dieselben sind dem Ministerium unmittelbar untergeordnet, 
als dessen Kommissare vielfach Kuratoren oder Kanzler 
fungieren. 
Die Universitäten unterscheiden sich von allen anderen Unter- 
richtsanstalten durch die freie Gestaltung des wissenschaftlichen 
Unterrichtes, die sogenannte akademische Lehr- und Lernfrei- 
heit. Lehrfreiheit ist die Freiheit, welche den Universitäts- 
lehrern hinsichtlich ihres Lehrberufes zusteht. Die Professoren, 
namentlich die ordentlichen Professoren,. sind zwar für bestimmte 
Fächer angestellt und es liegt ihnen die Pflicht ob, Vorlesungen 
über diese Fächer zu halten. Sie können aber außerdem jeden 
anderen Zweig ihrer Wissenschaft zum Gegenstande ihrer Tätigkeit 
machen. Die Privatdozenten unterliegen hinsichtlich der Auswahl 
ihrer Vorlesungen Beschränkungen. Auch über den Inhalt der Vor- 
lesungen und die Art der Behandlung des Stoffes entscheidet jeder 
Universitätslehrer nach seinem Ermessen. Er unterliegt dafür einer 
Verantwortung nur sofern er sich Übertretungen der Strafgesetze 
zu schulden kommen läßt. Lernfreiheit ist die den Studenten 
hinsichtlich der Wahl und Einrichtung ihres Studiums eingeräumte 
Freiheit. Der Student kann durch die staatlichen Vorschriften, die 
über die Ausbildung für seinen künftigen Lebensberuf bestehen, in 
der Gestaltung seiner Studien beschränkt sein; die Universtät übt 
auf die Einrichtung derselben keinerlei Einfluß aus. Sie fordert 
von ihren Gliedern nur, daß sie den Zweck des Aufenthaltes auf 
der Universität, das Studium der Wissenschaften, überhaupt im Auge 
behalten. Deshalb kann notorischer Unfleiß den Ausschluß von der 
Universität zur Folge haben. 
An die Universitäten schließen sich einige Spezialanstalten für 
das Studium der katholischen Theologie und der philosophischen 
Disziplinen an. Sie besitzen nur zwei Fakultäten, eine katholisch- 
theologische und eine philosophische 1. 
14 Das Lyceum Hosianum in Braunsberg und die in den bayerischen Bis-
	        
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