I. Wege. $ 9. 237
schaft. Die Mitglieder werden sämtlich von der Regierung ernannt,
zum Teil nach freiem Ermessen, zum Teil auf Grund einer Präsen-
tation durch Inter tenvereinigung Die Bestrebungen, ein
ähnliches Organ für das gesamte Deutsche Reich herzustellen, sind
ohne Erfolg geblieben.
Erstes Kapitel.
[Verkehr]‘.
I. Wege®?.
S 9.
Wege haben den Zweck, sun Fortbewegung von Menschen,
Tieren und Fuhrwerken zu dienen. Die Wege zerfallen in öffent-
liche und Privatwege. Öffentliche Wege sollen dein allgemeinen
Verkehr® dienen und können diesem kraft Privatrechtes nicht ent-
zogen werden‘; Privatwege® sind für den Gebrauch besonders
berechtigter Personen bestimmt. Letztere erscheinen als Bestandteil
des Privatvermögens und sind privatrechtlichen Vorschriften unter-
! [Unter dieser Überschrift kommen die Verwaltungsmaßregeln zur Dar-
stellung, die Handel, Industrie, Urproduktionen und Gewerbe gemeinsam zugute
kommen, die sich auf den Transport von Personen, Gütern und Nachrichten auf
Land- und Wasserwegen durch Private oder öffentliche Verkehrsanstalten be-
ziehen, ferner Verwaltungstätigkeiten, die geeignet sind, dem Verkehr größere
Stetigkeit und Sicherheit, namentlich durch staatliche Anerkennung und Be-
aufsichtigung zu geben.) .
® Griepenkerl, Zur Frage der Gestaltung der \T opgesetzgebung im
Deutschen Reich 1871; Gneist, Art. Wegpordnungen R.L.8, 1295; v. Reitzen-
stein, Art. Wege und Straßen V.R.W. 2, 875; Art. Wegebau und \Vegebau-
PAicht V.R.W. 2, 888; Art. W egepolizei V.R.W. 2, 913; Egbd. 1, 100;
V. Reitzenstein, Das deutsche Wegerecht in seinen Grundzügen? 1892, er-
weiterter S.A. aus V.R.W.]; v. Roenne, Wegepolizei und Wegerecht des preuß.
Staates 1857: Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen.
2 Bde. 1907; [van der Borght, Verkehrswesen 189; Sax, Transport- und
Kommunikationswesen H.P.Oe+ 1, 551].
? [Über die öffentlichen Sachen vgl. Otto Mayer 2,60. ff. (2, 71'9;
der gegenwärtige Stand der Frage des öftentlichen Eigentums. Arch. f. öf, R.
21, 499; Fleiner, Über die Umbildung zivilrechtlicher Institute durch das
öffentliche Recht. 1906, S. 15#.; v. Stengel, Verw.R. S. 49; Gierke 2, 19
aselbst in Note 1 die privatrechtliche Literatur); Hübner, $26, Biermann,
ie öffentlichen Sachen 1905; Otto Mayer 2, 76 bezeichnet als die Hauptfälle
les öffentlichen Eigentums Wege, Plätze, Brücken, öffentliche Anlagen, öffent-
iche Flüsse, Schiffahrtskanäle; E.G. z. B.G.B. Art. 111; vgl. dazu Otto
Mayer, Arch. f. öff. R. 21, 512] _
„ [Germershausen? 1, 4: Öffentliche Wege sind solche Wege, die nach
der ihnen ausdrücklieh oder stillschweigend von allen rechtlich Beteiligten, d. i.
em Eigentümer, der Wegepolizeibehörde und dem Wegebaupflichtigen ge-
gebenen Bestimmung dem allgemeinen Verkehr dienen. — Literatur u. Rechts-
Sprechung daselbst Note ll; Otto Mayer, Arch. f. öff. R. 21, 499 ff.; Gemers-
Ausen? ], & 1, auch v. d. Mosel, Handwörterbuch d. süchsischen Verw.R.!!
%7 Art, öffentliche Wege $. 569. — Vgl. auch Jahrb. d. öff. R. 2, 26.]
’® [Über den Privatweg vgl. Gierke 2, 661].