Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Wege. 3 9. 241 
teilung derselben auf die einzelnen Pflichtigen wesentlich auf lokalem 
Herkommen. Besitzer von Fabriken, Bergwerken, Ziegeleien, Stein- 
brüchen und ähnlichen Unternehmungen, durch deren Anlage oder 
Betrieb die öffentlichen Wege in erheblichem Maße abgenutzt werden, 
sind auf Antrag der Unterhaltungspflichtigen zu besonderen Leistungen 
für diese Wege heranzuziehen, wenn die zustähdige Behörde dies 
für angemessen findet®. Die für den Bau und die Verbesserung 
der öffentlichen Wege erforderlichen Grundstücke und Materialien 
können im Wege der Enteignung erworben werden. 
Die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen, d. h. der 
Wege innerhalb der Orte, ist Sache der Gemeinden. Nur so weit 
die Ortsstraßen Teile einer Staats-, Provinzial- oder Kreisstraße 
bilden, liegt die Wegelast in bezug auf sie demjenigen verpflichteten 
Subjekte ob, welches die Sorge für die ganze Strecke zu übernehmen 
hat. Doch sind die Gemeinden entweder verbunden, letzterem be- 
stimmte Beiträge zu den Kosten des Baues und der Unterhaltung 
der betreffenden Straßenstrecken zu leisten, oder sie haben die Sorge 
für Pflasterung, Herstellung von Trottoirs u. dgl. ausschließlich zu 
übernehmen. 
Den Gemeinden ist außerdem die Verpflichtung übertragen, für 
Fahrbarmachung der Landstraßen zu sorgen, wenn deren 
Fahrbarkeit durch außergewöhnliche Naturereignisse, namentlich durch 
Schneefälle unterbrochen ist. . 
Die Wegelast ist eine Verpflichtung des öffentlichen 
Rechtes, keine privatrechtliche Verbindlichkeit. Die Geltend- 
machung erfolgt daher nicht im Wege des Zivilprozesses, sondern 
im Wege administrativer Exekution. Da es sich aber bei 
der Wegelast um subjektive Verpflichtungen handelt, die durch 
Rechtssätze (Gesetze oder Gewohnheitsrecht) geregelt sind, so eignen 
sich Streitigkeiten, welche darüber entstehen, zur Entscheidung im 
ege des Verwaltungsstreitverfahrens®. 
Neben den staatsrechtlichen Wegelasten, welche auf dem Staate 
oder den Kommunalverbänden lasten, kommen jedoch auch bei öffent- 
lichen Wegen Verpflichtungen einzelner Personen vor, die auf privat- 
rechtlichen Titeln (Vertrag, Verjährung) beruhen. Derartige-privat- 
rechtliche Verbindlichkeiten sind erforderlichen Falles im Rechtswege 
geltend zu machen. 
,. Der Staat nimmt die Befugnis zur Herstellung öffentlicher Wege 
nicht für sich und die ihm untergeordneten Kommunalverbände allein 
in Anspruch, sondern gestattet sie auch Privatpersonen und 
rivatgesellschaften. Es haben jedoch solche von Privaten 
hergestellte öffentliche Wege eine nennenswerte Bedeutung in Deutsch- 
and nicht erlangt. Nur in Preußen, wo der Staat den von Privat- 
Sesellschaften unternommenen Chausseebau durch Gewährung von 
5 (Preuß. G., betr. Vorausleistung zum Wegebau, vom 18. Aug. 1902.] 
. * Die betreffenden Streitigkeiten Bilden einen Gegenstand der Verwaltungs- 
Berfichtsbarkeit in Preußen (Zust.G. vom 1. August 1883 $ 55—64), Bayern C. 
vom 8. August 1878 Art. 8, Nr. 34), Württemberg (G. vom 16. Dezember 1876 
Art. 10, Nr. 20), Baden (G. vom 14. Juni 1884, $ 2 Nr. 13, $ 3 Nr. 14. Str.G. 
$$ 39, 40). |Sächs. Verw.G.G. $ 21 Zitf. 6.] 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Autl. 16
	        
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