I. Wege. 3 9. 241
teilung derselben auf die einzelnen Pflichtigen wesentlich auf lokalem
Herkommen. Besitzer von Fabriken, Bergwerken, Ziegeleien, Stein-
brüchen und ähnlichen Unternehmungen, durch deren Anlage oder
Betrieb die öffentlichen Wege in erheblichem Maße abgenutzt werden,
sind auf Antrag der Unterhaltungspflichtigen zu besonderen Leistungen
für diese Wege heranzuziehen, wenn die zustähdige Behörde dies
für angemessen findet®. Die für den Bau und die Verbesserung
der öffentlichen Wege erforderlichen Grundstücke und Materialien
können im Wege der Enteignung erworben werden.
Die Herstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen, d. h. der
Wege innerhalb der Orte, ist Sache der Gemeinden. Nur so weit
die Ortsstraßen Teile einer Staats-, Provinzial- oder Kreisstraße
bilden, liegt die Wegelast in bezug auf sie demjenigen verpflichteten
Subjekte ob, welches die Sorge für die ganze Strecke zu übernehmen
hat. Doch sind die Gemeinden entweder verbunden, letzterem be-
stimmte Beiträge zu den Kosten des Baues und der Unterhaltung
der betreffenden Straßenstrecken zu leisten, oder sie haben die Sorge
für Pflasterung, Herstellung von Trottoirs u. dgl. ausschließlich zu
übernehmen.
Den Gemeinden ist außerdem die Verpflichtung übertragen, für
Fahrbarmachung der Landstraßen zu sorgen, wenn deren
Fahrbarkeit durch außergewöhnliche Naturereignisse, namentlich durch
Schneefälle unterbrochen ist. .
Die Wegelast ist eine Verpflichtung des öffentlichen
Rechtes, keine privatrechtliche Verbindlichkeit. Die Geltend-
machung erfolgt daher nicht im Wege des Zivilprozesses, sondern
im Wege administrativer Exekution. Da es sich aber bei
der Wegelast um subjektive Verpflichtungen handelt, die durch
Rechtssätze (Gesetze oder Gewohnheitsrecht) geregelt sind, so eignen
sich Streitigkeiten, welche darüber entstehen, zur Entscheidung im
ege des Verwaltungsstreitverfahrens®.
Neben den staatsrechtlichen Wegelasten, welche auf dem Staate
oder den Kommunalverbänden lasten, kommen jedoch auch bei öffent-
lichen Wegen Verpflichtungen einzelner Personen vor, die auf privat-
rechtlichen Titeln (Vertrag, Verjährung) beruhen. Derartige-privat-
rechtliche Verbindlichkeiten sind erforderlichen Falles im Rechtswege
geltend zu machen.
,. Der Staat nimmt die Befugnis zur Herstellung öffentlicher Wege
nicht für sich und die ihm untergeordneten Kommunalverbände allein
in Anspruch, sondern gestattet sie auch Privatpersonen und
rivatgesellschaften. Es haben jedoch solche von Privaten
hergestellte öffentliche Wege eine nennenswerte Bedeutung in Deutsch-
and nicht erlangt. Nur in Preußen, wo der Staat den von Privat-
Sesellschaften unternommenen Chausseebau durch Gewährung von
5 (Preuß. G., betr. Vorausleistung zum Wegebau, vom 18. Aug. 1902.]
. * Die betreffenden Streitigkeiten Bilden einen Gegenstand der Verwaltungs-
Berfichtsbarkeit in Preußen (Zust.G. vom 1. August 1883 $ 55—64), Bayern C.
vom 8. August 1878 Art. 8, Nr. 34), Württemberg (G. vom 16. Dezember 1876
Art. 10, Nr. 20), Baden (G. vom 14. Juni 1884, $ 2 Nr. 13, $ 3 Nr. 14. Str.G.
$$ 39, 40). |Sächs. Verw.G.G. $ 21 Zitf. 6.]
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Autl. 16