IH. Wasser. $ 97. 245
Hebestellen. Die Unterlassung der Zahlung ist Defraudation einer
öffentlichen Abgabe und als solche strafbar. Die Überwachung der
Vorschriften über die Zahlung des Chausseegeldes ist den Chaussee-
gelderhebern, dem Polizeipersonal sowie den Zoll- und Steuerbeamten
anvertraut.
Die Beförderung von Personen und Gütern auf den
Wegen wird durch die Post und durch private Transportmittel be-
wirkt. Letztere können entweder zur Disposition einer bestimmten
Person stehen oder die Beförderung beliebiger Personen und Güter
gewerbsmäßig übernehmen. Im ersteren Falle findet eine Einwirkung
der Verwaltung überhaupt nicht statt. Aber auch die gewerbsmäßig
betriebene Beförderung von Personen und Gütern ist lediglich den
allgemeinen gewerbepolizeilichen Beschränkungen unterworfen. Nur
die Vermittelung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte
unterliegt der Regelung durch die Ortspolizeibehörde.
II. Wasser'.
1. Allgemeine Grundsätze.
8 97.
1. Wasserrecht ist der Inbegriff der aufdas Wasser
bezüglichen Rechtssätze. Es gehört teils dem öffentlichen
Recht, teils dem Privatrecht an. Einen privatrechtlichen Charakter
haben die Vorschriften, welche sich auf Berechtigungen beziehen,
die einzelnen Privatpersonen kraft Eigentums oder sonstiger privat-
rechtlicher Titel am Wasser zustehen, oder die Abgrenzung ver-
schiedener Privatrechtskreise zum Gegenstande haben. Öffentlich
rechtlicher Natur sind die Grundsätze, welche den Gemeingebrauch
des Wassers, die auf dasselbe bezüglichen staatlichen Verwaltungs-
tätigkeiten, die Beschränkungen und Pflichten, welche dem Einzelnen
im öffentlichen Interesse auferlegt werden, zum Gegenstande haben.
2. Die staatliche Verwaltungstätigkeit erstreckt sich
nur auf die Gewässer, welche Teile des Staatsgebietes bilden.
Das Meer ist keiner Staatshoheit unterworfen; seine Verhältnisse
können Objekt völkerrechtlicher Regelung, aber nicht staatlicher
Verwaltungsmaßregeln werden. Nur der Schutz der Küstenländereien
en das Meer hat der Staat in den Bereich seiner Fürsorge hinein-
zuziehen ?.
, ! Brunner, Art. Flüsse R.L. 1, 888; Schenkel, Art. Wasserbauten R.L.
3, 1243; Wasserbenutzung 3, 1243; Wasserlauf 8, 1264; Wasserpolizei 3, 1266;
O.Ma yer. Art. Binnengewässer V.R.W.1, 212; Flüsse 1,427; Leinpfad 2,45: Ströme
2,590; Wasserbenutzung u. Wasserschutz Ergbd. 1, 99; Stoerk-Loening, Art.
Gewässer H.W.B.? 4, &ss. Rosenthal, Art. Mühlenrecht H.W.B.? 5, 887;
.Endemann, Das ländliche Wasserrecht 1862; Brückner, Das deutsche
Wasserrecht. Annalen 1877. S.1; Frank, Über öffentliche und Privatgewässer,
Verw.Arch. 1. 61: Schenkel, Recht und Verwaltung des \Vasserwesens im
Rheingebict. 1889. [Kloes, Das deutsche Wasserrecht und das Wasserrecht
der Bundesstsaten des Deutschen Reiches 1908 gibt einen Überblick über die
Gesetz ebung S. 53—157 und eine umfassende Literaturübersicht S. 216—218.]
® TGierke 2, 30: „Das Stantseigentum am Meeresufer ist heute trotz der