H. Wasser. 8 98. 251
prozesses zu erfolgen. Den Inbegriff der im öffentlichen Interesse
eingeführten Beschränkungen pflegt man als Wasserpolizeirecht
zu bezeichnen. Die Sorge für Aufrechterhaltung der wasserpolizei-
lichen Vorschriften steht den Verwaltungsbehörden zu, deren Über-
tretung ist mit Öffentlicher Strafe bedroht, ein Verzicht auf dieselben
ist nicht zulässig. Streitigkeiten über die Zulässigkeit wasserpolizei-
licher Beschränkungen sind im Verwaltungswege oder im verwaltungs-
gerichtlichen Verfahren zu erledigen ®,
Die Beschränkungen haben zum Teil den Zweck, Verunrei-
nigungen und Verschlechterungen des Wassers zu verhindern.
Dahin gehören z. B. die Bestimmungen gegen das Flachs- und Hanf-
rösten und gegen die Abführung von schädlichen Stoffen, namentlich
aus Walkereien, Gerbereien, Färbereien in das Wasser. Zum anderen
Teil sind sie gegen die übermäßige Benutzung des Wassers
durch einen einzelnen Berechtigten und gegen die mit der Wasser-
benutzung verbundenen Gefahren gerichtet. Diesem Zwecke dienen
die Vorschriften über Stauwerke und Bewässerungen, insbesondere
das Verbot der Rückstau des Wassers tiber das eigene Grundstück
und der völligen Ableitung des Flusses.
Die Beschränkungen bestehen teils darin, daß gewisse Be-
nutzungsarten des Wassers verboten sind, teils darin, daß für ge-
wisse Benutzungsarten eine obrigkeitliche Erlaubnis erfordert
wird. Die Verbote beruhen teils auf allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften, teils auf Anordnungen, welche die Polizeibehörde im ein-
zelnen Falle zu erlassen befugt ist. Polizeiliche Konzessionen
für die Benutzung der Flüsse kommen in den einzelnen deutschen
Staaten in sehr verschiedenem Umfange vor. Während die ältere
» Der Grundsatz, daß Streitigkeiten über Privatrechte am Wasser im
ordentlichen Rechtswege, Streitigkeiten über Berechtigungen und Beschränkungen
öffentlich rechtlicher Natur im erwaltungswege oder verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu erledigen sind, ist in den deutschen Gesetzgebungen nicht kon-
sequent durchgeführt, sondern durch vielfache Ausnahmen durchbrochen worden.
ie Grundsätze über die Zulässigkeit des Rechtsweges beruhen auf einer Reihe
detaillierter Bestimmungen. Vgl. v. Sarwey, Öffentliches Recht und Ver-
waltungsrechtspflege, S. 356 ff. — Die Anwendbarkeit des verwaltungsgericht-
lichen Verfahrens bei Fragen der Wasserpolizei, der Wasserbenutzung und
des Uferschutzes ist in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden anerkannt. Im
ersteren Staate ist die Kompetenz der Verwaltungsgerichte durch sehr detaillierte
Bestimmungen geregelt (2.G. vom 1. August 1883 $$ 65—95), in den andern
Ländern beruht sie auf einigen allgemeinen Vorschriften (Bayr. G. vom
8. August 1878 Art. 8, Nr. 14, 15. Württemb. G. vom 16. Dezember 1876 Art. 10,
Nr. 24, Bad. G. vom 14. Juni 1884 $ 2 Nr. 15, $ 3 Nr. 13, $ 4 Nr. 4). — [Zu-
ständigkeit der technischen und Verwaltungsbehörden sind neu geregelt in
Bayern durch das neue Wassergesetz und die in demselben Art. 166 vor-
geschene Verordnung. Das G. vom 8. August 1878 Art. 8 hat durch das Wass.
. eine Abänderung erfahren. Es werden unterschieden: ein Verfahren im
allgemeinen, ein Verwaltungsrechtsverfahren, ein Verfahren bei der Bildung
von Genossenschaften und ein Entschädigungsverfahren. (Vgl. die Darstellung
von Naegele, Jahrb. 2, 62.) — Auch das badische Wassergesetz hat die Zu-
ständigkeit der Behörden und Verwaltungsgerichte neu geregelt. Vgl. darüber
alz, Das Staatsr. S. 353.] — In Württemberg bestehen zur Beilegung von
Streitigkeiten über die Benutzung öffentlicher Gewässer durch Ver leich
Wasserschiedsgerichte. [Vgl. darüber Goez, Württ. Staater. S. 421.)