252 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ Ye.
Gesetzgebung, insbesondere die preußische, Konzessionen wesentlich
nur für öffentliche Flüsse kennt, hat die neuere den Grundsatz der
Konzessionierung mehr und mehr auch auf die Privatflüsse aus-
gedehnt. Namentlich lassen die Gesetze, welche den Unterschied
von öffentlichen und Privatflüssen gänzlich aufgegeben haben, die
Konzessionspflicht in sehr ausgedehntem Maße eintreten. Als kon-
zessionspflichtige Benutzungsarten erscheinen die Ableitung des
Wassers, die Anlage von Stauwerken, von Wasch- und Bade-
häusern, von Brücken und Fähren, sowie das Flößen mit unver-
bundenen Hölzern.
Einer eingehenden Betrachtung bedürfen die Grundsätze über
Stauwerke, sowie über Be- und Entwässerungen.
1. Stauwerke°,
Stauwerke sind Anlagen in einem Flusse, durch welche das
Wasser in seinem natürlichen Laufe gehemmt wird. Ihr Zweck ist,
entweder einen höheren Wasserstand, bzw. eine stärkere Wasserkraft
zu erzeugen, oder dem Wasser einen anderweiten Abfluß zu geben.
Die Reichsgewerbeordnung unterwirft alle Stauanlagen für Wasser-
triebwerke einer Konzessionspflicht®. Für die übrigen Stauwerke
sind die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend. Auch diese
verlangen eine Konzession, und zwar für Stauwerke an öffentlichen
Flüssen überall, meist aber auch für solche an Privatflüssen?. Bei
letzteren ist außer der behördlichen Erlaubnis auch die Einwilligung
des Flußeigentümers erforderlich, sofern die Anlage nicht von diesem
selbst ausgeht, während für öffentliche Flüsse die polizeiliche Kon-
zession genügt?. Die Stauanlagen sind mit einem Merkpfahl
(Eichpfahl, Pegel) zu versehen, welcher den höchsten zulässigen
Wasserstand bezeichnet. Die Setzung der Merkmale ist eine Ver-
waltungsverfügung, welche die Höhe bestimmt, bis zu der der Stau-
berechtigte stauen darf. Sie kann einen doppelten Zweck verfolgen.
Entweder soll dadurch im öffentlichen Interesse verboten werden,
über eine gewisse Höhe zu stauen, dann hat die Verfügung einen
polizeilichen Charakter. Oder die Setzung hat den Zweck, die
Rechte des Stauberechtigten gegenüber anderen Nutzungsberechtigten
am Wasser abzugrenzen. Dies ist wieder in zweifacher Weise mög-
4 Preuß. A.L.R. T. II, Tit. 15 $$ 46-54, 230-232,
5 0. Mayer, Art. Stauanlagen V.RW. 2, 539. [Art. Stauanlagen preuß.
Handwb. 2, 509; Otto Mayer 2, 151.
s 16. Gew.O. & 16. |[Vgl. die Rechtsprechuug bei Landmann-Rohmer
' Keine Konzession ist erforderlich nach dem preuß. G. vom 28. Fe-
bruar 1843 88 1, 13 #.
‚ Rehm, Gewerbekonzession $. 33 und Seydel, Bayr. Staatsr. fassen
die Sache so auf, daß da, wo der Staat als Eigentümer des Flusses gilt,
in der Genehmigung des Stauwerkes eine zweifache Verfügung enthalten ist:
die Abtretung der staatlichen Nutzungsrechte am Wasser seitens des Fiskus
und die polizeiliche Genehmigung. Diese Auffassung erscheint aber nicht zu-
treffend. Auch da, wo der Staat als Eigentümer des Flusses angesehen wird,
unterliegt dieser dem Gemeingebrauch. Es ist daher keine Abtretung der
staatlichen Nutzungsrechte, sondern nur eine polizeiliche Erlaubnis erforder-
lich. — [Naegele, Jahrb. 2, 52 zu bayr. Wass.G. Art. 50: die Genehmigun,
ist ein Öffentlich rechtlicher Akt mit einer wasser- und einer gewerbepolizei-
lichen Seite.]