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handlung voraus. Sie sind mit öffentlich rechtlichen Befugnissen
ausgestattet. Sie haben die Verpflichtung, benachbarte Grundbesitzer
aufzunehmen, wenn deren Grundstücke ihre Bewässerung oder Ent-
wässerung am zweckmäßigsten durch Aufnahme in die Genossenschaft
erhalten können und diese mit den allgemeinen Zwecken der letzteren
vereinbar ist. Anderseits können einzelne Mitglieder der Genossen-
schaft auch gegen den Willen der Mehrheit aus derselben ausscheiden,
wenn ihre Grundstücke die notwendige Bewässerung oder Ent-
wässerung durch die Anlagen der Genossenschaft nicht erhalten oder
anderweitig besser erhalten können.
3. Wasserschutz'.
8 99,
Den Zwecken des Wasserschutzes dienen zunächst die Vor-
schriften über die Instandhaltung der Flüsse, insbesondere
über die Räumung des Flußbettes und die Befestigung der Ufer.
Die Vornahme dieser Arbeiten liegt entweder den anliegenden Ufer-
eigentümern oder den Gemeinden und Kreisen, bei öffentlichen Flüssen,
namentlich soweit das Interesse der Schiffahrt in Frage kommt, auch
dem Staate? ob. Für kleinere Flüsse, bei denen die Gefahr einer
bedeutenderen Überschwemmung nicht vorliegt, genügen diese Ein-
richtungen. Da, wo größere Gefahr von Überschwemmung besteht,
wird die Errichtung besonderer Anlagen, sog. Deiche, erforderlich.
Deiche sind künstliche Erderhöhungen, welche den Zweck
haben, die dem Meere oder den großen Flüssen nahe gelegenen
Ländereien vor Überschwemmungen zu schützen. Die Errichtung
von Deichen kann durch den einzelnen Grundeigen-
tümer erfolgen, dessen Grundstücke der Wassergefahr ausgesetzt
sind. Derartige Deiche bilden einen Bestandteil des Privatvermögens
des betreffenden Grundeigentümers; wegen der Bedeutung, die sie
für die benachbarten Grundstücke haben, sind aber die privatrecht-
lichen Befugnisse desselben vielfach beschränkt worden. Sowohl für
die Anlegung als für die Veränderung und die Wegräumung der
„I Gierke, Art. Deichverbände R.L. 1, 504; Hermes, Art Deichwesen
V.R.W. 1, 258; Unterhaltung der fließenden Gewässer V.R.W.2, 64; [Anschütz,
Art. Deichwesen H.W.B.? 3 62.]; Rosin, Öffentliche Genossenschaft. S. 84;
IJ. Gierke, Geschichte des deutschen Deichrechts. 1, 1901. Über die Rechts-
eschichte des Deichwesens ausführlich: Anschütz H.W.B.? 8, 462 ff.] Elsaß-
othr. G. vom 2. Juli 1891 $ 22.
2 Preuß. A.L.R. Teil II. Tit. 15 $ 79. Bayr. |Wase.G. Art. 74; Bad. Wass,
G. 893 vgl. Walz, bad. Staatsr. S. 851: bei größeren Wasserläufen, sowie bei
denjenigen Gewässern, die ihrer Eigenart wegen einer nachhaltigen Schutzarbeit
enötigen.
es. G. über das Deichwesen vom 28. Jan. 1848 |v. Brauchitsch
4, 187. Durch G. vom 11. April 1872 ist dasselbe auf die Provinzen Hannover
und Schleswig-Holstein ausgedelhnt, für einzelne Teile dieser Provinzen j"doch
die fortdauernde Geltung älterer Bestimmungen vorbehalten worden. [G. zur
Verhütung von Hochwassergefahren vom 16. Aug. 1905 v. Brauchitsch 4, 224;
omment. von Hermes-Fechner 1906.] 2.G. 8$ 96, 97. Hess. G. das
Dammbauwesen betr. vom 14. Juni 1887.