Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

lIl. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 101. 259 
der Weser® und der Donau’, Verträge unter den Uferstaaten ab- 
geschlossen worden. Durch diese ist eine Aufhebung sowohl der 
Flußzölle als auch der Stapel- und Umschlagsrechte bewirkt worden®,. 
Auch die Verhältnisse der Binnenseen, sofern sie das Gebiet mehrerer 
Staaten berühren, sind Gegenstand internationaler Regelung ge- 
worden°. 
Die gemeinsamen Flüsse, über welche internationale Verein- 
barungen stattgefunden haben, werden als konventionelle, die- 
jenigen Flüsse, welche nur das Gebiet eines einzigen Staates be- 
rühren, im Gegensatz dazu als privative bezeichnet. Auf den 
letzteren ist die Befreiung der Flußschiffahrt von den vorher erwähnten 
Beschränkungen durch Gesetze der betreffenden Staaten erfolgt 1°. 
Die Verfassung des Deutschen Reiches hat den Schiff- 
fahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen, 
den Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle 
für einen Gegenstand der Reichsgesetzgebung erklärt!!. Sie schreibt 
außerdem vor, daß auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher 
Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden müssen !2, 
Sie beseitigt endlich alle Abgaben für die Befahrung natürlicher 
Wasserstraßen und läßt auch solche für die Befahrung künstlicher 
Wasserstraßen und für die Benutzung besonderer Anstalten auf den 
natürlichen Wasserstraßen nur in beschränktem Umfange zu '%. 
® Weserschiffahrtsakte vom 22. November 1823. Additionalakte vom 
3. September 1857. Außerdem Abänderungen durch Schlußprotokolle vom 
21. Dezember 1825, 16. August 1839, 7. Oktober 1861. 
? Pariser Frieden vom 30. März 1856. Donauschiffahrtsakte vom 7. November 
1857 (Martens, Nouveau recueil general des traites XVL,T. 2,S.75ff.), Jellinek, 
Art. Donauschiffahrt H W.B.® 3, 549 
8 Die Aufhebung der Stapel- und Umschlagsrechte ist für Rhein, Elbe und 
Weser durch die älteren der in N.4—6 erwähnten Vereinbarungen, für die Donau, 
soweit solche noch bestanden, durch D. Sch. A. Art. 3 erfolgt. Dagegen ist 
die Beseitigung der Flußzölle erst ein Resultat späterer Entwickelung. Die 
Aufhebung der Rheinzölle hat durch die Rh.Sch.Akte vom 17. Oktober 1868, 
die der Elbzölle durch ein @. des Norddeutschen Bundes vom 11. Juni 1870 und 
einen Vertrag mit Österreich vom 22. Juni 1870, die der Weserzölle durch Ver- 
träge vom 26. Januar 1856 und 14. Dezember 1865, die der Donauzölle durelı 
D.Sch.A. Art. 37 stattgefunden. . 
® Erwähnenswert in dieser Beziehung ist die internationale Schiftahrts- und 
Hafenordnung für den Bodensee nach den Verträgen der Uferstaaten vom 
22. September 1867 [und vom 8. April 1899 (Bad. Ges. u. Verordnungs-Bl. 1899 
S. 441), Abgedruckt bei v. Rohland, Völkerrechtsquellen? 1908 Nr. 19. Vgl. 
Stoffel, Die Fischereiverhältnisse am Bodensee. 1906. ‚Weitere Literatur bei 
ehm, Art. Bodensee H.W.B. 3, 111:] Rettich, Die völker- und staats- 
rechtlichen Verhältnisse des Bodensees. 1884, S. 147 ff. 
1° In Preußen hielt beispielsweise die V. vom 26. Mai 1818 $8 17—19, 
welche im übrigen alle Staats-, Kommunal- und Privatbinnenzölle beseitigte, 
doch die Rhein-, Elb- und Wasserzölle, sowie alle andern wohlbegründeten Er- 
hebungen für Unterhaltung der Stromschiffahrt und der besonderen Anstalten 
aufrecht. Die Aufhebung derselben ist aber im Laufe der 60er Jahre durch 
Cine Reihe von Gesefzen für die einzelnen Flüsse erfolgt. Vgl. v. Roenne, 
teuß. Staater. 4, $ 372. In Elsaß-Lothr. sind die Binnenschiffahrtsabgaben durch 
- vom 29. Jan. 1873 beseitigt worden. 
11 R,Verf. Art. 4 Nr. 9. 
12 R.Verf. Art. 54. . 
13 R.Verf. Art. 54. — [Über die von der deutschen Binnenschiflahrt zu 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.