lIl. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 101. 259
der Weser® und der Donau’, Verträge unter den Uferstaaten ab-
geschlossen worden. Durch diese ist eine Aufhebung sowohl der
Flußzölle als auch der Stapel- und Umschlagsrechte bewirkt worden®,.
Auch die Verhältnisse der Binnenseen, sofern sie das Gebiet mehrerer
Staaten berühren, sind Gegenstand internationaler Regelung ge-
worden°.
Die gemeinsamen Flüsse, über welche internationale Verein-
barungen stattgefunden haben, werden als konventionelle, die-
jenigen Flüsse, welche nur das Gebiet eines einzigen Staates be-
rühren, im Gegensatz dazu als privative bezeichnet. Auf den
letzteren ist die Befreiung der Flußschiffahrt von den vorher erwähnten
Beschränkungen durch Gesetze der betreffenden Staaten erfolgt 1°.
Die Verfassung des Deutschen Reiches hat den Schiff-
fahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen,
den Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle
für einen Gegenstand der Reichsgesetzgebung erklärt!!. Sie schreibt
außerdem vor, daß auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen der einzelnen Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher
Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden müssen !2,
Sie beseitigt endlich alle Abgaben für die Befahrung natürlicher
Wasserstraßen und läßt auch solche für die Befahrung künstlicher
Wasserstraßen und für die Benutzung besonderer Anstalten auf den
natürlichen Wasserstraßen nur in beschränktem Umfange zu '%.
® Weserschiffahrtsakte vom 22. November 1823. Additionalakte vom
3. September 1857. Außerdem Abänderungen durch Schlußprotokolle vom
21. Dezember 1825, 16. August 1839, 7. Oktober 1861.
? Pariser Frieden vom 30. März 1856. Donauschiffahrtsakte vom 7. November
1857 (Martens, Nouveau recueil general des traites XVL,T. 2,S.75ff.), Jellinek,
Art. Donauschiffahrt H W.B.® 3, 549
8 Die Aufhebung der Stapel- und Umschlagsrechte ist für Rhein, Elbe und
Weser durch die älteren der in N.4—6 erwähnten Vereinbarungen, für die Donau,
soweit solche noch bestanden, durch D. Sch. A. Art. 3 erfolgt. Dagegen ist
die Beseitigung der Flußzölle erst ein Resultat späterer Entwickelung. Die
Aufhebung der Rheinzölle hat durch die Rh.Sch.Akte vom 17. Oktober 1868,
die der Elbzölle durch ein @. des Norddeutschen Bundes vom 11. Juni 1870 und
einen Vertrag mit Österreich vom 22. Juni 1870, die der Weserzölle durch Ver-
träge vom 26. Januar 1856 und 14. Dezember 1865, die der Donauzölle durelı
D.Sch.A. Art. 37 stattgefunden. .
® Erwähnenswert in dieser Beziehung ist die internationale Schiftahrts- und
Hafenordnung für den Bodensee nach den Verträgen der Uferstaaten vom
22. September 1867 [und vom 8. April 1899 (Bad. Ges. u. Verordnungs-Bl. 1899
S. 441), Abgedruckt bei v. Rohland, Völkerrechtsquellen? 1908 Nr. 19. Vgl.
Stoffel, Die Fischereiverhältnisse am Bodensee. 1906. ‚Weitere Literatur bei
ehm, Art. Bodensee H.W.B. 3, 111:] Rettich, Die völker- und staats-
rechtlichen Verhältnisse des Bodensees. 1884, S. 147 ff.
1° In Preußen hielt beispielsweise die V. vom 26. Mai 1818 $8 17—19,
welche im übrigen alle Staats-, Kommunal- und Privatbinnenzölle beseitigte,
doch die Rhein-, Elb- und Wasserzölle, sowie alle andern wohlbegründeten Er-
hebungen für Unterhaltung der Stromschiffahrt und der besonderen Anstalten
aufrecht. Die Aufhebung derselben ist aber im Laufe der 60er Jahre durch
Cine Reihe von Gesefzen für die einzelnen Flüsse erfolgt. Vgl. v. Roenne,
teuß. Staater. 4, $ 372. In Elsaß-Lothr. sind die Binnenschiffahrtsabgaben durch
- vom 29. Jan. 1873 beseitigt worden.
11 R,Verf. Art. 4 Nr. 9.
12 R.Verf. Art. 54. .
13 R.Verf. Art. 54. — [Über die von der deutschen Binnenschiflahrt zu
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