2362 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 102.
patentes oder Schiffahrtspatentes abhängig®®. Die Erteilung
eines solchen Patentes setzt den Nachweis der Befähigung zur Schiffs-
führung voraus; sie hat ebenfalls den Charakter einer polizeilichen
Konzessionierung. Für Iotsen kann die Notwendigkeit einer Kon-
zessionierung außer durch Staatsvertrag auch durch Landesgesetz
vorgeschrieben werden °’. Anderweite schiffahrtspolizeiliche Funk-
tionen sind die Bestimmung der Häfen und Landungsplätze, die
Genehmigung der Fahrpläne bei periodisch wiederkehrenden Fahrten,
der Erlaß von Anordnungen über das Verhalten der Schiffe zu-
einander (Ausweichen, Signale u.s.w.). Die Übertretung der schiff-
fahrtspolizeilichen, Vorschriften ist mit Strafe bedroht. Zur Ab-
urteilung dieser Übertretungen bestehen an einzelnen konventionellen
Strömen besondere Gerichte ?®, denen auch die Entscheidung gewisser
mit der Schiffahrt zusammenhängender Zivilstreitigkeiten über-
tragen ist ®®.
Fähren?® sind Fahrzeuge, welche zur Beförderung von Per-
sonen und Gütern von einem Ufer auf das andere an einer bestimmten
Stelle des Flusses dienen. Die Befugnis Fähren zu halten, wurde
früher vielfach als Regal angesehen. Das Fährregal konnte Privat-
personen gegen Zahlung von Abgaben zur Ausübung übertragen
werden und hieß dann Fährgerechtigkeit. Dieser Zustand hat sich
auch jetzt noch in manchen Ländern erhalten. In anderen ist das
Fährregal beseitigt, das Halten von Fähren aber von einer polizei-
lichen Konzession abhängig gemacht worden.
3. Flößerei'.
$ 102.
Die Rechtsgrundsätze über die Flößerei sind verschieden, je
nachdem sie mit unverbundenen oder mit verbundenen
Hölzern betrieben wird.
2® Rev.RhSch.A. Art. 15—21. Vgl. preuß. G. vom 17. März 1870. E.Sch.A.
Art. 4u.5. Add. A. s$ 12—17. W.Sch.A.$4. Add.A. Art. VI, VII. Schlußprot.
vom 7. Oktober 1861 Art. 1. D.Sch.A. Art. 11, 16, 17. Sch. u. H.O. für den
Bodensee Art. 10.
?7 Ge
w.O. $ 34.
:8 Rheinschiffahrtsgerichte (Rev.Rlı.Sch.A. Art. 34 f)). Elbzollgerichte (E.
Sch. Add.A. $ 46 ff). Vgl. R.G.V.G. $ 14, Nr. 1.
*° [R.G. betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom
15. Juni 1895/20. Mai 1898 (R G.Bi. S. 868) enthält in $ 21 Abs. 2 die Bestimmung,
daß die Schiffsmannschaft der Gewerbeordnung untersteht. Über die von der
Gew.O. abweichenden Bestimmungen dieses Gesetzes vgl. auch Sartorius,
Art. Binnenschiffahrt H.W.B.? 3, 28. — Das Binnenschiffahrtsgesetz enthält
außerdem Bestimmungen über die Schifferegister ($$ 119 ff... Der Bundesrat ist
befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis der Schiffer und Maschi-
nisten für Binnenschiffe zu treffen. Für Binnenseen ohne fahrbare Verbindung
mit anderen Wasserstraßen ist die Landesregierung zuständig.)
3 Q.Mayer, Art. Fähren. V.R.W. 1, 37; Stoerk-Loening, Art. Fähren
H.W.B.? 4, 15.
ı 0. Mayer, Art. Fiößerei. V.R.W. 1, 428; Stoerk-Loening, Art.
Fiößerei. H.W.B.? 4, 369: [Art. Flößerei und Flößereiabgaben, preuß, Handwb.
1, 536.|