IL. \Vasserstraßen und Schiffahrt. $ 108. 967
nur den Anspruch auf Schutz seitens des Reiches verliert, sondern
auch aller der völkerrechtlichen Vorteile verlustig geht, die mit der
Führung einer anerkannten Nationalflagge verbunden sind. Die
Form der Flagge ist im Verordnungswege bestimmt worden '?. Die-
jenigen Schiffe, die im Dienste des Reiches verwendet werden und
die deutsche Kriegsflagge nicht führen dürfen, haben eine besondere
Reichsdienstflagge zu führen !#.
Alle zur Führung der Reichsflagge berechtigten Schiffe sind in
Schiffsregister einzutragen und zwar mit Angabe ihres Namens,
ihrer Beschaffenheit und ihrer Rechtsverhältnisse". Tritt in den
eingetragenen Tatsachen eine Veränderung ein, so muß dieselbe
nachgetragen werden; erlischt die Befugnis zur Führung der Reichs-
flagge, so ist das Schiff zu löschen!. Im Interesse der ordnungs-
mäßigen Bewirkung dieser Nachtragungen und Löschungen ist dem
Reeder eine Anzeigepflicht auferlegt und deren Verletzung mit Strafe
bedroht!”. Die Anderung des Schiffsnamens ist nur mit Genehmigung
des Reichsamtes des Innern zulässig. Über die Eintragung des
Schiffes in das Schiffsregister wird dem betreffenden Schiffe von
der Registerbehörde ein Schiffszertifikat, d. h. eine mit dem
Inhalt der Eintragung übereinstimmende zur Legitimation bestimmte
Urkunde ausgefertigt !?.
Die Eintragung in das Schiffsregister und die Ausstellung des
Zertifikates haben den Charakter von Beurkundungen. Das
Schiffsregister ist eine öffentliche Urkunde, das Zertifikat ein be-
glaubigter Auszug aus derselben. Zweck dieser Beurkundungen ist
lediglich die Feststellung der Nationalität des Schiffes und des daraus
resultierenden Rechtes zur Führung der Reichsflagge. Die Eintragung
der übrigen Tatsachen dient nur dazu, die Identität des Schiffes
außer Zweifel zu stellen. Die Eintragungen in das Schiffsregister
haben also nicht die Bedeutung, Änderungen in den privatrechtlichen
Rechtsverhältnissen des Schiffes zu bewirken, wie dies bei Ein-
tragungen in Grundbücher, Handelsregister u.s.w. der Fall ist. Der-
artige Änderungen werden vielmehr erst nach erlangter Rechts-
gültigkeit auf Grund geschehener Anzeige eingetragen. Ebensowenig
enthält die Ausstellung des Zertifikates die Erteilung einer staat-
lichen Erlaubnis zur Führung der Reichsflagge. Die Berechtigung
zu dieser Führung beruht nicht auf einer besonderen Erlaubnis,
sondern auf gesetzlichen Vorschriften. Die Eintragung hat nur den
Zweck, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen zu kon-
statieren. Allerdings darf das Recht, die Reichsflagge zu führen, nicht
,„ #V., betr. die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe vom 25. Okt. 1867. —
[Die Führer deutscher Schiffe, welche Offiziere des Beurlaubtenstandes, der Marine
oder zum Tragen der Uniform berechtigt sind, dürfen das Eiserne Kreuz auf
der Handelsflagge fübren. A.E. vom 1. Juli 1896 und vom 7. Febr. 1908.
„." [Bestimmungen über die Führung der deutschen Krie sflagge und der
Reichsdienstflagge er Marine. Vom 29. Okt. 1904 (7.Bl. S. 48).|
"5 (F1.G. SS 4 ff] .
'e (P1.G. & 13.
1 FIG. 8 20
ıw R.G. vom 28. Juni 1873 $ 2.
ı (F1.G. $ 10.|