III. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 10. 2369
verfassungsmäßig ausgeschlossen sind®. Dagegen bestanden auch
nach Gründung des Deutschen Reiches in den alten Provinzen
Preußens und in Schleswig-Holstein kraft partikularrechtlicher Vor-
schrift Beschränkungen außerdeutscher Schiffe in bezug auf die Aus-
übung der Küstenfrachtfahrt*. In den übrigen Küstenländern war
die Ausübung der Küstenfrachtfahrt auch fremden Schiffen ohne
Ausnahme gestattet. Durch ein Reichsgesetz hat die Angelegenheit
eine einheitliche Regelung erfahren’. Nach diesem Gesetze steht
das Recht der Küstenfrachtfahrt, d. h. die Befugnis, Güter in
einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem andern deutschen
Seehafen zu beförden nur zu: 1. deutschen Schiffen, 2. ausländischen
Schiffen, denen dasselbe entweder durch Staatsvertrag oder durch
eine kaiserliche, mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Ver-
ordnung eingeräumt ist‘. Eine unbefugte Ausübung der Küsten-
frachtfahrt ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bedroht, neben welcher
auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt beförderten Güter er-
kannt werden kann”.
Die in einem Seehafen befindlichen Schiffe sind der Hafen-
polizei unterworfen. Die Regelung der letzteren beruht auf lokalen
Vorschriften für die einzelnen Hafenplätze, zur Ausübung derselben
sind besondere Behörden bestellt. Zu den Maßregeln der Hafen-
polizei gehört auch die Quarantäne, d. h. die Beobachtung,
welcher die von seuchenverdächtigen Ländern kommenden Schiffe
vor der Zulassung zu freiem Verkehr im Hafen unterworfen werden.
Die hierauf bezüglichen Vorschriften sind landesrechtlicher und lokaler
Natur®. Auch die Abgaben, welche die in einem Seehafen sich
aufhaltenden Schiffe für die Benutzung des Hafens und der anderen
Schiffahrtsanstalten zu zahlen haben, beruhen auf Tarifen, welche
für die einzelnen Häfen festgesetzt sind. Nur in zweifacher Hinsicht
besteht eine reichsverfassungsmäßige Beschränkung, insofern nämlich
als: 1. diese Abgaben, die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
der Schiffahrtsanstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen dürfen
und 2. die Befugnis, auf ausländische Schiffe höhere Abgaben als auf
deutsche zu legen, den Einzelstaaten entzogen und dem Reiche vor-
behalten ist®.
2. Die Seeschiffahrtszeichen haben den Zweck, die
Schiffe über Richtung und Beschaffenheit des Fahrwassers, sowie
über Entfernung und Lage der Küste zu informieren. Zu ihnen
gehören die Leuchttürme, Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstigen
> R.Verf. Art. 54.
* v. Roenne, preuß. Staatar. 4, $ 364. S. 525.
5 R.G., betr. die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881.
° Vertragsmäßig zugebilligt in den meisten Handels- und Schiffahrts-
verträgen vom 6. Dezember 1891 Art. 18, (Z2.Bl. 294), Durch Kaiserliche V.V.
vom 29. Dezember 1881 und 1. Juni i886 ist das Recht, die Küstenfrachtfahrt
auszuüben, den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien,
Schweden-Norwegen, [Italien] und der Niederlande eingeräumt.
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tv 1. König, Art. Quarantäneanstalten R.L. 8, 241; Perels, Intern.
öffentl. Seerecht? S. 131.
® R.Verf. .