274 Zweites Buch Sechster Abschnitt. $ 105.
rivatrechtlichen Folgen begleitet, sondern auch mit öffentlichen Strafen
edroht!*, Es besteht eine besondere Behördenorganisation mit der.
Aufgabe, bei Abschluß und Beendigung des Heuervertrages mitzu-
wirken und für die Erfüllung der daraus hervorgehenden Ver-
pflichtungen zu sorgen. Diese Behörden sind die Seemannsämter'®.
Innerhalb des Reichsgebietes fungieren als solche die Musterungs-
behörden (und Hafenpolizeibehörden) der einzelnen Bundesstaaten,
im Auslande die Konsulate des Deutschen Reiches. Die Befugnisse
und Funktionen der Seemannsämter sind:
a) Vornahme derjenigen Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit, die
sich auf den Heuervertrag beziehen. Sie haben u. a. die Anweisungen
der Schiffsleute entgegenzunehmen und ihnen die Seefahrtsbücher
auszuhändigen !”. Vor ihnen geschieht die Anmusterung, d.h. die Ver-
lautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Heuervertrages !®.
Sie haben die Musterrolle auszustellen! und in das Seefahrtsbuch
des Schiffsmannes, wenn es zu diesem Zweck vorgelegt.wird, einen
Vermerk über die Anmusterung und die Zeit des Dienstantrittes ein-
zutragen ®°. Der Schiffsmann, der durch ein unabwendbares Hinder-
nis außer stand gesetzt wird, den Dienst anzutreten, muß sich ihnen
gegenüber darüber ausweisen ?!, Vor ihnen geschieht die Abmusterung,
d. h. die Verlautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses *®,
sie haben darüber einen Vermerk in die Musterrolle und das See-
fahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmannes aufzunehmen °®, Ihnen
ist nach Beendigung der Reise die Musterrolle auszuliefern*.
b) Die Entscheidung gewisser Streitigkeiten zwi-
schen Schiffer und Schiffsmannschaft. Sie haben. für den
Fall, daß eine bestimmte Heuer in dem Heuervertrage nicht verein-
bart ist, festzusetzen, welche Heuer als die übliche anzusehen ist ?®.
Sie haben Beschwerden über Seeuntüchtigkeit und ungenügende Ver-
proviantierung des Schiffes zu entscheiden. Sie haben die Schiffs-
leute, die sich dem Dienste entziehen, zwangsweise zur Erfüllung
ihrer Pflichten anzuhalten ®*. Bei allen Streitigkeiten, die zu ihrer
Kenntnis gebracht werden, sollen sie eine gütliche Ausgleichung ver-
suchen °”. Den Seemannsämtern im Auslande steht, da es dem Schiffs-
manne verboten ist, den Schiffer vor einem ausländischen Gerichte
zu belangen, bei allen Klagen desselben ein vorläufiges Entscheidungs-
recht zu?®. Die Seemannsämter im Inlande entscheiden Streitigkeiten,
welche nach der Anmusterung über Antritt oder Fortsetzung des
‘Dienstes entstehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges *®.
1 [Seem.O. $$ 98 #.]
. '* [Seem.O. $ 5. — Als deutsche Häfen gelten nur die Häfen des Reichs-
gebiets ($ 6), Die Schutzgebiete gelten im Sinne der Seem.O. als Inland.]
o 450° [Seem.O. $ 5. Vgl. ausführlich: Art. Seemanunsämter preuß. Handwb.
nn] .
[7 Seem.O. $$ 7, 9. 18 Seem.O, $ 13. '% Seem.O. $ 14. 2° Seem.O. $ 16.
*ı Seem.O. $ 17. ®® Seem.0. $ 18. ? Seem.O,. 819. ** Seem.O. aa 25 Seem.
0 u 2° Scem.O. $ 33, °7 Seem.O. $ 128. *® Seem.O. $ 129. :? Seem.O.