Ill. Wasserstraßen und Schiffahrt. $ 105. 275
c) Das Recht provisorischer Straffestsetzung bei ge-
wissen, in der Seemannsordnung für strafbar erklärten Handlungen.
d) Die Empfangnahme des Nachlasses verstorbener Seeleute.
e) Eine besondere Befugnis der Seemannsämter im Auslande ist
das Recht, deutschen Kauffahrteischiffen, die nach einem deutschen
Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Großbritanniens, des
Sundes oder des Kattegates oder nach einem außerdeutschen Hafen
der Nordsee oder der Ostsee bestimmt sind, die Mitnahme deut-
scher Seeleute, welche außerhalb des Reichsgebiets sich in hilfs-
bedürftigem Zustande befinden [oder wegen einer nach den Reichs-
gesetzen strafbaren Handlung an die heimischen Behörden abgeliefert
werden sollen] anzubefehlen. Eine solche Anordnung ist zulässig
in bezug auf deutsche hilfsbedürftige Seeleute und auf solche aus-
ländische Seeleute, die unmittelbar nach einem Dienste auf einem
deutschen Kauffahrteischiffe sich in einem hilfsbedürftigen Zustande
befinden, wenn das deutsche Kauffahrteischiff nach deren Heimat-
lande bestimmt ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Anordnung
zu befolgen, sofern ihm nicht gesetzliche Weigerungsgründe zur Seite
stehen, über deren Vorhandensein das Seemannsamt zu entscheiden
hat. Ihm steht ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Anordnung
des Seemannsamtes hat den Charakter eines polizeilichen Gebotes.
Die Befolgung derselben kann durch das Seemannsamt erzwungen
werden; die Nichtbefolgung ist außerdem mit Strafe bedroht ®®.
4. Die Rechtsgeschäfte, durch welche die Beförderung von
Personen und Gütern übernommen wird, sind ebenfalls privat-
rechtlicher Natur und haben ihre Regelung im Handelsgesetzbuch
erhalten. [Die Beförderung von Auswanderern ist, da die
Gewerbeordnung?! auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunter-
nehmer und Auswanderungsagenten keine Anwendung findet, nun-
mehr durch ein Reichsgesetz geregelt??. Wer die Beförderung von Aus-
wanderern®® nach außerdeutschen Ländern als Unternehmer®*
gewerbsmäßig betreiben will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Reichs-
anzlers, der sie nur mit Zustimmung des Bundesrats gewähren,
versagen, jederzeit beschränken oder widerrufen kann. Wer als
Agent? bei einem Auswander ternehmen gewerbsmäßig tätig
oo
„3° R.G. vom 27. Dez. 1872, betr. die Verpflichtung deutscher Kauftahrtei-
schiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute [ersetzt durch G. betr. die
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See-
leute vom 2. Juni 1902 (R.G.Bl. S. 212).]
a1 Gew.O.$ 6.
, .„°® [R.G. über das Auswanderungswesen (Ausw.G.) vom 9. Juni 1897 (R.G.Bl.
8. 468). — Vol. Loening, Art. Auswanderungsgesetzgebung H.W.B.® 2, 308
Goetsch, Komment. zum Ausw.&.% 1907 (Literatur.) Stengleins Neben-
gesetze* Nr. 18 S. 345.]
#3 (R Str. 23, 395: Auswandern bedeutet das Verlassen des bisherigen
Wohnsitzes zu dauerndem Aufenthalte in der Fremde, im Gegensatz zu einer
Reise mit vorübergehendem Zweck. — Vgl. Frank $ 146. III.
% [Ausw.G. $ 1, — physische oder juristische Person.]
35 [Durch Vorbereitung, Vermittlung oder Abschluß des Beförderungsver-
trages. Ausw. G. $ 11.]
18*