Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 106. 379 
IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie. 
I. Eisenbahnen‘. 
$ 106. 
Eisenbahnen sind Verkehrsanstalten, welche die Beförderung von 
Personen und Gütern auf besonderen Schienenwegen bezwecken. 
Ob die Beförderung mit oder ohne Dampfkraft stattfindet, ist für 
den Begriff der Eisenbahn gleichgültig?. Es gehören demnach auch 
die Pferdebahnen zu den Eisenbahnen im weiteren Sinne. Allerdings 
wird das Wort „Eisenbahn“ auch in einem engeren Sinne gebraucht, 
so daß darunter nur die mit Naturkraft betriebenen Eisenbahnen 
verstanden werden. Das moderne Eisenbahnrecht? hat in der Regel 
den engeren Begriff der Eisenbahnen zur Voraussetzung. Die Pferde- 
bahnen sind meist lokale Transportmittel, welche nach den Vor- 
schriften der R.-Gew.O. der ortspolizeilichen Regelung unterliegen. 
Die Eisenbahnen im engeren Sinne zerfallen in Hauptbahnen 
oder Vollbahnen für die Vermittlung des großen durchgehenden 
Verkehrs und Nebenbahnen oder Lokalbahnen (Sekundär- 
und Tertiärbahnen, Kleinbahnen), welche lediglich den Zwecken des 
Lokalverkehrs dienen. Letztere sind großenteils von leichterem Bau 
ı Fischer, Die Verkehrsanstalten des Deutschen Reiches. v. Holtzen- 
dorffs Jahrb. 1, 409; 2, 211; 4, 421. W.Endemann, Das Recht der Eisen- 
ahnen nach den Bestimmungen des Deutschen Reiches und Preußens. 2 Bde. 
1886 u. 1896; Gleim, Das Kecht der Eisenbahnen in Preußen I. 1893; Eger, 
Handbuch des Preußischen Eisenbahnrechts 2 Bde. 1889 u. 1896; Gleim, Art. 
Eisenbahnbeamte V.R.W. 1, 323; [Ergbd. 3, 83;) Eisenbahnbehörden daselbst 
S. 327; [Ergbd. 8, 84.] v.d. Leyen, Eisenbahnbeiräte S. 331; Ulrich, Eisen- 
bahnbetriebsre lements S. 334; Gleim, Eisenbahnkonzessionen S. 336; [Ergbd. 
#3, 88.] Eisenbahnpolizei S. 389; Fleck, Eisenbahntarife S. 341; Eisenbahnver- 
bände S. 346; v. dLeyen, Eisenbahnwesen S. 347; v. Reitzenstein, Straßen- 
bahnen V.R.W. 2, 576; E. Meier, Art. Eisenbahngesetzgebung R.L. 1, 663; 
F ritsch, Art. Eisenbahnrecht, [H.W.B. 8, 819; Loening, Art. Pfandrecht 
anEisenbabnen H.W.B3 8, 836; Rosenthal, Art. Eisen ahnfrachtrecht H. 
W.B.2 8, 846; Schelcher, Grundlagen des Eisenbabnrechts 1895; Fritsch, 
Die Eisenbahnen 1906; Koehne, Erundriß des Eisenbahnrechts 1906 (Lite- 
ratur daselbst S. 5.); Laband 9, 103; R.St.R. $ 27 B. S. 234; Zorn 2, 292;] 
sisenbahnrechtliche Entscheidungen und Abhandlungen, Zeitschrift für Eisen- 
bahnrecht herausgegeben von Eger seit 1885. on 
® l. Fritsch H.W.B® 8, 819: Das Eisenbahnrecht findet in seiner 
Gesamtheit nur auf die dem öftentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen auch 
hur dann Anwendung, wenn ihnen eine über den örtlichen Verkehr hinaus- 
ehende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dafür ob eine Schienenbahn zu 
(ten Eisenbahnen in diesem engeren Rechtssinne zu rechnen ist, gibt es keine 
festen Merkmale. Entscheidend ist das Befinden der zuständigen Staatsbehörde. 
Nach B.O.$ 1 Abs. 4 ist zur Einreihung einer Eisenbaln unter die Neben- 
bahnen die Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des 
ichseisenbahnamts erforderlich. — Hauptbahnen können auch in Nebenbahnen 
umgewandelt werden.] ' 
„._ ° [Das Eisenbahnrecht umfaßt alle ausschließlich oder vorzugsweise das 
Eisenbahnwesen betreffenden Rechtsvorschriften. Fritsch, H.W,B.? 8, 819; die 
Gesamtheit der besonderen, die Fisenbahnen betreffenden Rechtsvorschriften, 
vehne, Grundriß S. 1.] 
 
	        
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