IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 107. 383
2. Das Recht Eisenbahnen anzulegen und zu kon-
zessionieren®,
3. Einzelne Verfügungs- und Aufsichtsbefugnisse,
welche das Reich jedoch nicht ausschließlich, sondern konkurrierend
nit den Einzelstaaten besitzt, nämlich:
a) die Sorge für einen die nötige Sicherheit gewährenden bau-
lichen Zustand der Bahnen, sowie für die Ausrüstung mit dem durch
das Verkehrsbedürfnis erforderten Betriebsmaterial®. Kraft dieser
Bestimmung steht dem Reiche die vom Bundesrat auszuübende Be-
fugnis, Vorschriften über die Beschaffenheit der Eisenbahnbauten und
die Ausrüstung der Bahnen mit Betriebsmaterial zu erlassen, sowie
das Recht zu, sich.von der Einhaltung dieser Vorschriften und dem
sonstigen baulichen Zustande der Bahn Kenntnis zu verschaffen und
die Abstellung etwaiger Mängel und Fehler anzuordnen’,
b) die Aufsicht über die den Eisenbahnen durch die Reichs-
verfassung auferlegte Pflicht zu einer den Bedürfnissen des Verkehrs
entsprechenden Organisation des Betriebes®,
c) die Kontrolle über das Tarifwesen und das Recht, bei Not-
ständen einen niedrigen Spezialtarif festzustellen ?,
d) die Befugnis, die Benutzung der Bahnen zum Zweck der
Verteidigung Deutschlands zu verlangen !°.
Diese Verfügungs- und Aufsichtsrechte finden jedoch mit Aus-
nahme der auf die Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Ver-
teidigung Deutschlands bezüglichen Befugnisse auf das Königreich
ayern keine Anwendung!!, Namentlich besteht kein Recht des
Reiches, für Bayern im Verordnungswege Bestimmungen über die
Beschaffenheit der Eisenbahnbauten und die Ausrüstung der Bahnen
mit Betriebsmaterial zu treffen. Dagegen ist das Reich auch Bayern
gegenüber befugt, im Wege der Gesetzgebung einheitliche, d. h.
ür ganz Deutschland geltende Normen über die Konstruktion und
Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen
aufzustellen 12,
Das Reich ist berechtigt, sich neben den ihm jetzt zustehenden
Verwaltungsbefugnissen weitere im Wege der einfachen Gesetzgebung
eizulegen!?. Nur Bayern gegenüber ist, da sich die Verwaltungs-
befugnisse des Reiches mit einer Ausnahme auf dasselbe überhaupt
nicht erstrecken sollen, jede Vermehrung ohne Zustimmung der
bayrischen Regierung ‚ausgeschlossen '*.
®° R.Verf. Art. 41.
® R.Verf Art. 43,
? Vgl. Laband 3, 106.
® R.Verf. Art. 44.
? R.Verf. Art. 45, 46.
" R.Vert. Art. 47.
IU R.Verf. Art. 46.
12 [Laband 8, 104.]
13 A.A.: Haenel 1,638, der auch hier den Grundsatz geltend macht, daß
das Reich seine Verwaltun kompetenz im Wege der einfachen Gesetzgebung
nicht erweitern dürfe. (Vgl. dazu Zorn 2, 299 1,
. 1* Die Gesetzgebung des Reiches auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens
erleidet demnach Bayern gegenüber eine dreifache Beschränkung; indem: