Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post. Telegraphie. $ 111. 295 
und dritter Klasse; die Vorsteher der Ämter erster Klasse heißen 
Postdirektoren, die zweiter Klasse Postmeister, die dritter Klasse Post- 
verwalter. Postagenturen kommen nur an kleinen Orten vor; die 
Geschäfte derselben werden nicht von Beamten. sondern von geeig- 
neten Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung besorgt. Wo ein lokales 
Bedürfnis dazu vorhanden ist, können neben den Postämtern beson- 
dere Telegraphenämter errichtet werden. 
Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung 
sind Reichsbeamte. Die Ernennung der bei den Verwaltungsbehörden 
der Post und Telegraphie erforderlichen oberen Beamten (Direktoren, 
Räte u.s.w.) und der Aufsichtsbeamten (Inspektoren) geht vom Kaiser 
aus. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden fungierenden Be- 
amten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, 
mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten, 
werden nach den Vorschriften der Reichsverfassung von den Landes- 
regierungen ernannt®. Diese Bestimmungen sind jedoch teils durch 
besondere Verträge, teils durch die tatsächliche Verschmelzung 
der preußischen Post- und Telegraphenverwaltung mit der Reichs- 
verwaltung wesentlich modifiziert worden. Danach steht im größten 
Teile des Reiches die Ernennung sämtlicher Post- und Telegraphen- 
beamten den Reichsorganen zu; nur in Sachsen, Baden, beiden 
Mecklenburg und Braunschweig bestehen noch Anstellungsrechte 
der Landesregierungen®. Die Bestimmungen über die Qualifikation 
der Beamten werden vom Kaiser oder den höheren Reichsbehörden 
erlassen !°. 
In Bayern und Württemberg besteht eine besondere Be- 
hördenorganisation. Die obere Leitung steht in Bayern [dem Ver- 
kehrsministerium], in Württemberg der [Verkehrsabteilung im Mini- 
sterrum der auswärtigen Angelegenheiten] zu!!. Die Ernennung 
sämtlicher Beamten und der Erlaß der Bestimmungen über die 
Qualifikation derselben steht den Landesregierungen zu. 
III. Die Rechtsverhältnisse der Post und Telegraphie sind teils 
gesetzlich, teils auf dem Verordnungswege geregelt. Für 
die Abgrenzung von Gesetzgebung und Verordnungsrecht sind für 
die deutsche Reichspost- und Telegraphenverwaltung die Grundsätze 
maßgebend, welche in der norddeutschen Post- und Telegraphen- 
verwaltung galten, während die in der norddeutschen Verwaltung 
bestehende Abgrenzung sich wieder nach den früheren preußischen 
orschriften richtete !?, 
9 R.Verf. Art. 50. 
® Laband, 8, 48. 
 R.Verf. Art. 50. Vgl. Laband 3, 100. 
ı [Für den inneren Postverkehr in Bayern gilt die Postordnung vom 
27. März 1900 mit Nachträgen vgl Soydel- raßmanu $. 308.) in Württem- 
erg die Postordnung vom 21. Mai 1900 mit Nachträgen (vgl. Goez, Württ. 
Staater. S. 523), 
2 [Preuß.Post.G. vom 5. Juni 1852.) — Verf. des nordd. Bundes und R. 
Verf. Art. 48. — Für die Post enthält nähere Bestimmungen das R.G. über das 
Postwesen vom 28. Oktober 1871 $ 50.
	        
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