1V. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 112. 299
Briefen, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Post-
anstalt versehenen Ursprungsortes verbleiben®?]. Briefe sind alle an
einen bestimmten Adressaten gerichteten Mitteilungen‘. Unver«
schlossene Briefe, zu denen auch die Kreuzbandsendungen gehören,
unterliegen dem Postzwange nicht. Dagegen stehen unverschlossene
Briefe, die in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Paketen befördert werden, den verschlossenen Briefen gleich. Es ist
jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen
Paketen, die auf andere Weise als durch die Post befördert werden,
solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen
und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Paketes
betreffen®; 2. die Beförderung aller Zeitungen politischen
Inhaltes, die öfter als einmal wöchentlich erscheinen®.
Das Wort „Zeitungen“ ist hier im weiteren Sinne zu nehmen, so daß
es alle periodischen Druckschriften umfaßt. Als Zeitungen politischen
Inhaltes sind die anzusehen, welche regelmäßig politische, d. h. die
Verhältnisse des Staates betreffende Nachrichten bringen. Zeitungen,
die politische Nachrichten entweder gar nicht oder nur ausnahms-
weise bringen, politische Zeitungen, die nur einmal wöchentlich oder
in noch größeren Zwischenräumen erscheinen, unterliegen dem Post-
zwange nicht. Die Beförderung der Zeitungen durch die Post kann
im Wege der Postsendung oder in dem des Postabonnements erfolgen.
Die ausschließliche Betugnis der Post zur Beförderung der ge-
dachten Gegenstände unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen.
Sie gilt nur: 1. für den Verkehr innerhalb des Reiches
und vom Reiche in das Ausland’. Dagegen ist es gestattet,
Briefe und Zeitungen aus dem Auslande in das Reich zu senden,
ohne sich der Vermittlung der Post zu bedienen; die betreffenden
Gegenstände müssen nur, wenn sie im Reiche weiter befördert werden
oder durch dasselbe transitieren sollen, zu diesem Zwecke bei der
nächsten inländischen Postanstalt eingeliefert werden; 2. für den Ver-
ehr von Orten mit einer Postanstalt nach Orten mit
einer Postanstalt®. Postanstalten sind alle Poststellen, bei denen
Sammlung und Verteilung von Briefen durch eine Person stattfindet,
. * Post-G. $ 1, Abs. 1, Nr. 1 [wobei die Art des Verschlusses keinen Unter-
schied macht. Laband 3, 622.
® [Post-G. $ 1a eingefügt auf Grund des G. vom 20. Dez. 18901,
* [Über den Begriff des Briefes vgl. Frank, Kommentar zum R.Str.G.B.
$ 354. I, Aschenborn Postgesetz S. 35, Dambach- v. Grimm $ 1'°, Nach-
trag S.9: Stengleins Nebengesetze Post.G.$ 1a? S.79 u. die Zusammenstellun
gericht. Entscheidungen zu $1 Post.G. beiFischer-Königs 547.— Laban
®, 62° vertritt in Übereinstimmung mit Dambach die Ansicht, daß auch ein
verschlossenes, adressiertes Kuvert, in welchem sich ein Stück unbeschriebenes
Papier befindet, oder das ganz leer ist, im Sinne des $ 1 Post-G. ein „Brief“
Ist. — v. Liszt, Strafrecht $ 179 X. 1. „Brief“ ist zunächst jede verschlossene
Postsendung, die nicht nach Form oder Gewicht unter den Begriff des Pakets
alt, auch wenn sie eine schriftliche Mitteilung nicht enthält. Ebenso neuer-
dings das Reichsgericht.]
8.9.
® Post-G. $ 1, Abs. 1, Nr. 2.
7 Post-G. 1, Abs. 1 u. 2.
8 Post-G. $ 1, Abs. 1.