Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

1V. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 112. 299 
Briefen, die innerhalb der Gemeindegrenzen ihres mit einer Post- 
anstalt versehenen Ursprungsortes verbleiben®?]. Briefe sind alle an 
einen bestimmten Adressaten gerichteten Mitteilungen‘. Unver« 
schlossene Briefe, zu denen auch die Kreuzbandsendungen gehören, 
unterliegen dem Postzwange nicht. Dagegen stehen unverschlossene 
Briefe, die in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Paketen befördert werden, den verschlossenen Briefen gleich. Es ist 
jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Paketen, die auf andere Weise als durch die Post befördert werden, 
solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen 
und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Paketes 
betreffen®; 2. die Beförderung aller Zeitungen politischen 
Inhaltes, die öfter als einmal wöchentlich erscheinen®. 
Das Wort „Zeitungen“ ist hier im weiteren Sinne zu nehmen, so daß 
es alle periodischen Druckschriften umfaßt. Als Zeitungen politischen 
Inhaltes sind die anzusehen, welche regelmäßig politische, d. h. die 
Verhältnisse des Staates betreffende Nachrichten bringen. Zeitungen, 
die politische Nachrichten entweder gar nicht oder nur ausnahms- 
weise bringen, politische Zeitungen, die nur einmal wöchentlich oder 
in noch größeren Zwischenräumen erscheinen, unterliegen dem Post- 
zwange nicht. Die Beförderung der Zeitungen durch die Post kann 
im Wege der Postsendung oder in dem des Postabonnements erfolgen. 
Die ausschließliche Betugnis der Post zur Beförderung der ge- 
dachten Gegenstände unterliegt jedoch gewissen Einschränkungen. 
Sie gilt nur: 1. für den Verkehr innerhalb des Reiches 
und vom Reiche in das Ausland’. Dagegen ist es gestattet, 
Briefe und Zeitungen aus dem Auslande in das Reich zu senden, 
ohne sich der Vermittlung der Post zu bedienen; die betreffenden 
Gegenstände müssen nur, wenn sie im Reiche weiter befördert werden 
oder durch dasselbe transitieren sollen, zu diesem Zwecke bei der 
nächsten inländischen Postanstalt eingeliefert werden; 2. für den Ver- 
ehr von Orten mit einer Postanstalt nach Orten mit 
einer Postanstalt®. Postanstalten sind alle Poststellen, bei denen 
Sammlung und Verteilung von Briefen durch eine Person stattfindet, 
. * Post-G. $ 1, Abs. 1, Nr. 1 [wobei die Art des Verschlusses keinen Unter- 
schied macht. Laband 3, 622. 
® [Post-G. $ 1a eingefügt auf Grund des G. vom 20. Dez. 18901, 
* [Über den Begriff des Briefes vgl. Frank, Kommentar zum R.Str.G.B. 
$ 354. I, Aschenborn Postgesetz S. 35, Dambach- v. Grimm $ 1'°, Nach- 
trag S.9: Stengleins Nebengesetze Post.G.$ 1a? S.79 u. die Zusammenstellun 
gericht. Entscheidungen zu $1 Post.G. beiFischer-Königs 547.— Laban 
®, 62° vertritt in Übereinstimmung mit Dambach die Ansicht, daß auch ein 
verschlossenes, adressiertes Kuvert, in welchem sich ein Stück unbeschriebenes 
Papier befindet, oder das ganz leer ist, im Sinne des $ 1 Post-G. ein „Brief“ 
Ist. — v. Liszt, Strafrecht $ 179 X. 1. „Brief“ ist zunächst jede verschlossene 
Postsendung, die nicht nach Form oder Gewicht unter den Begriff des Pakets 
alt, auch wenn sie eine schriftliche Mitteilung nicht enthält. Ebenso neuer- 
dings das Reichsgericht.] 
8.9. 
® Post-G. $ 1, Abs. 1, Nr. 2. 
7 Post-G. 1, Abs. 1 u. 2. 
8 Post-G. $ 1, Abs. 1.
	        
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