300 7weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 112.
also Postämter und Postagenturen®. Ein Postzwang besteht nicht,
wenn auch nur einer der betreffenden Orte ohne Postanstalt ist.
Ebenso wenig unterliegen Briefe und Zeitungen, die innerhalb eines
Ortes befördert werden, dem Postzwange!®. Für politische Zeitungen
ist der Bereich, innerhalb dessen der Postzwang ausgeschlossen bleibt,
durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auf den zweimaligen
Umkreis des Ursprungsortes erweitert worden. Die Entfernung ist
von den äußeren Grenzpunkten beider Orte zu berechnen !!. 3. in
bezugaufBeförderung gegen Bezahlung!*. [Nur die völlig]
unentgeltliche Beförderung postzwangpflichtiger Gegenstände ist dem-
nach freigegeben. Die Bezahlung braucht keine Geldzahlung zu
sein, es genügt die Prästierung irgend einer vermögensrechtlichen
Gegenleistung, um die Beförderung als eine Beförderung gegen Be-
zahlung erscheinen zu lassen '®. Uhntersagt ist ferner nicht bloß die
gewerbsmäßige Beförderung; es genügt eine einmalige Beförderung
gegen Entgelt, um den Tatbestand der Verletzung des Postregals zu
begründen. Verschlossene Briefe dürfen auch in mit der Post ver-
sendeten Paketen nicht befördert werden, wenn dieselben von ver-
schiedenen Absendern herrühren oder für verschiedene Adressaten
bestimmt sind, sofern der, welcher die Beförderung bewirkt, dafür
eine Bezahlung empfängt. In diesem Falle hat die Post ein Recht
darauf, daß ihr jeder einzelne Brief zur Beförderung übergeben wird.
Dagegen ist die Beförderung von mehreren verschlossenen Briefen
in einem mit der Post versendeten Paket nicht unzulässig, wenn die-
selben nur von einem Absender herrühren oder die fremden Briefe
ohne Bezahlung befördert werden !*. — Der Postzwang erleidet in-
sofern eine Einschränkung, als die Beförderung von postzwangs-
pflichtigen Gegenständen durch expresse Boten oder Fuhren
gestattet ist!°. Als expresser Bote erscheint eine Person, ‚die von
® [Posthilfsstellen sind als Postanstalten im Sinne des Post-G. $ 1 nicht
anzusehen. Vgl. Dambach- v. Grimm $ 1%] Laband 8, 63.
10 Sogen. Privatpostanstalten, welche die Beförderung von Briefen innerhalb
eines Ortes gegen Bezahlung übernehmen, sind [nicht mehr] gestattet. [G. vom
20. Dez. 1899 Art. 3: Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung
oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und Waren-
proben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind, dürfen
vom 1. April 1900 ab nicht betrieben werden. — Den bestehenden Anstalten
wurde Entschädigun gewährt. Art. 4.]
1! Laband 3%, 63%. R.Str. 4, 337.
12 Post-G. $ 1, Abs. 1.
1% [Aschenborn, Post-G. $ 1!%: „Jede Zuwendung eines wirtschaftlichen
Vorteils an den Beförderer, auch wenn die Vergütung nicht in Geld geleistet
wird, ist als Bezahlung anzusehen.“ — Dambach- v. Grimm $ 1”; La-
band 8, 63.] "
2 Diese beiden Fälle unterscheiden R.Str. 15, 328 und 18, 45. Die beiden
Erkenntnisse stehen also nicht, wie Laband meint, in Widerspruch. [Laband
8, 64*: „Dagegen hat das Urteil des Reichsgerichts (R.Str. 18, 46) die entgelt-
liche Beförderung fremder Briefe unter Benutzung der Post für strafbar erklärt,
wenn dadurch eine Verringerung der Portogebühren herbeigeführt wird. Dies
ist auch die Ansicht der Postverwaltung. gl. auch Mittelstein S. 24.]
ı# Post-G. $ 2. [Urt. des Reichsger. vom 3. Juni 1905, Postarch. 1906.
S. 629 zitiert bei Aschenborn $ 2% S. 52: „Der Zweck, der durch die Vorschrift des
8 2 erreicht werden soll, geht dahin, die Benutzung eines expressen Boten an
telle der billigen Post mit Rücksicht auf die regelmäßig nicht unbedeutenden
Kosten eines solchen Boten tunlichst einzuschränken-*“]