Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 112. 301 
einem einzigen Absender zu dem Zwecke abgeschickt ist, die post- 
zwangspflichtige Sendung zu befördern oder abzuholen!“. Der 
Expresse darf postzwangspflichtige Gegenstände weder von anderen 
mitnehmen, noch für andere zurückbringen und zwar ebensowenig 
unentgeltlich als gegen Bezahlung. 
Die Bestimmungen über den Postzwang !? enthalten ein doppel- 
tes Verbot: das Verbot, ‚Rostzwangspflichtige Gegenstände zu be- 
fördern, und das Verbot, dieselben jemand anders als der Post zu 
übergeben. Die Übertretung dieses Verbotes wird als Defraudation des 
Portos angesehen und mit dem vierfachen Betrage des defraudierten 
Portos, jedoch mindestens mit einer Geldstrafe von 3 Mk. bestraft!®. 
Das Postregal wird suspendiert, wenn die Postver- 
waltung im Falle eines Krieges oder einer gemeinen Gefahr von der 
ihr zustehenden Befugnis Gebrauch macht, durch öffentliche Bekannt- 
wmachung zu erklären, daß sie jede Vertretung für die ihr über- 
gebenen Gegenstände ablehne und dieselben nur auf Gefahr des Ab- 
senders zur Beförderung übernehme. In diesem Falle ist es gestattet, 
auch für die Beförderung von postzwangspflichtigen Gegenständen 
sich jeder beliebigen Beförderungsgelegenheit zu bedienen !®, 
3. Dem Rechte der Post auf den ausschließlichen Betrieb 
gewisser Geschäfte korrespondiert die Pflicht, sie zu be- 
treiben. Die Postverwaltung ist daher zur Beförderung von Briefen 
und Zeitungen gesetzlich verpflichtet. Die Post betreibt daneben 
aber viele anderweite Geschäfte, deren Betrieb zum Teil eben- 
falls auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder wenigstens einer gesetz- 
lichen Ermächtigung‘, zum Teil aber auch auf einer freiwilligen 
Übernahme seitens der Postverwaltung beruht. 
Aus der Eigenschaft der Post als öffentlicher Verkehrsanstalt 
folgt die Verpflichtung, die Besorgungen, welche sie überhaupt über- 
nimmt, für jedermann auszuführen. Diese Verpflichtung ist kein 
Ausfluß des Postregals, sondern der Eigenschaft der Post als öffent- 
licher Verkehrsanstalt*!; sie besteht nicht bloß in bezug auf die Be- 
förderung postzwangspflichtiger Gegenstände; sondern in 
bezug auf Annahme und Beförderung von Postsendungenaller 
Art? Zu diesen gehören nicht bloß Briefe, Pakete und Wert- 
1 ([Aschenborn $2* S.52: „Ein ‚expresser Bote‘ ist also ein soleber, wel- 
cher vom Absender eines verschlossenen Briefes oder einer politischen Zeitung 
Ipgeschickt, sich „lediglich aus Anlaß und zum Zwecke der Ausrichtung des 
Beförderungsauftrags“ nach einem anderen Orte begibt. Ein Bote, der schon 
aus einer anderen Veranlassung den Weg zurücklegt — Gelegenheitsbote — ist. 
kein expresser Bote, auch wenn er etwa aus Anlaß der Beförderung des Briefes 
Sich früher als sonst auf den Weg macht.“] — R.Str. 20, 124; [24, 30.] 
„ ı [„Postzwang ist kein Zwang, sich der Post zu bedienen, sondern ein 
Zwang, sich des Betriebes der der Post vorbehaltenen Transportgeschäfte zu 
enthalten.“ Laband 8, | 
18 Post-G. 8$ 27, 29. u er die Berechnung des defraudierten Portos vgl. 
R.Str. 14, 333; 35, 298.) — Über die Zulässigkeit des Reghtsweges bei Streitig- 
keiten, die das Postregal betreffen, vgl. v. Sarwey, Öffentliches Recht und 
erwaltungsrechtspflege S. 351. 
1% Post-G. 5 15. 
20 Post-G. ds 3, 50 Nr. 6u.8. P.T.G. $$ 2, 3. 
2! Laband 3, 5. 
#2 Post-G. 8 3. 
 
	        
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